RS Lvwg 2018/5/22 LVwG-AV-433/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §74 Abs7
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §358

Rechtssatz

Ob im Konkreten die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage besteht, ist anhand der Kriterien des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu prüfen. Demnach unterliegt eine Betriebsanlage unter anderem dann der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Ob diese Gefährdungen, Belästigungen, etc. im konkreten Fall von der Betriebsanlage auch tatsächlich ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und – je nach dem Ergebnis dieser Prüfung – die Genehmigung nach § 77 allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen oder zu versagen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Lärm; Verladeplatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.433.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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