Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Ob im Konkreten die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage besteht, ist anhand der Kriterien des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu prüfen. Demnach unterliegt eine Betriebsanlage unter anderem dann der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Ob diese Gefährdungen, Belästigungen, etc. im konkreten Fall von der Betriebsanlage auch tatsächlich ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und – je nach dem Ergebnis dieser Prüfung – die Genehmigung nach § 77 allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen oder zu versagen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigungspflicht; Lärm; Verladeplatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.433.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018