Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 2009/04/0152.)
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1444.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018