RS Lvwg 2018/6/7 LVwG-S-1444/001-2017, LVwG-S-1445/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

NatSchG NÖ 2000 §6 Z1
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2
AWG 2002 §15 Abs3 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
VStG 1991 §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 2009/04/0152.)

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1444.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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