Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung und die in diesem Zusammenhang heranzuziehenden baubehördlichen Bestimmungen haben keinen Einfluss auf die Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1335.001.2017Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020