Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Betreffend die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage genügt bereits die Eignung des Betriebes der Anlage nach der erfolgten Änderung, eine der in § 74 Abs. 2 GewO angeführten Beeinträchtigungsmöglichkeiten hervorzurufen, um die Genehmigungspflicht auszulösen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1335.001.2017Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020