TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W250 2199427-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W250 2199427-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Karin ZAHIRAGIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 14.05.2018 mit dem Zug unrechtmäßig aus der Slowakei kommend nach Österreich ein, um nach Deutschland weiterzureisen. Am 15.05.2018 wurde ihr an der Grenzübergangsstelle XXXX die Einreise nach Deutschland verweigert, da sie weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war noch über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte.

Die BF wurde daher am 15.05.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der deutschen Bundespolizei übernommen und festgenommen.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF bereits am 10.10.2017 in Bulgarien und am 10.11.2017 in Rumänien Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.

3. Am 16.05.2018 wurde die BF von der Landespolizeidirektion XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und drei Kinder habe. Sie sei am 14.05.2018 von Slowenien kommend gemeinsam mit einem ihrer Söhne mit dem Zug nach Österreich eingereist, den genauen Ort des Grenzübertrittes kenne sie nicht. Sie habe beabsichtigt, durch Österreich nach Deutschland zu reisen. Sie wolle in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, da sie zu ihrem Sohn nach Deutschland weiterreisen wolle, der dort asylberechtigt sei. Sie leide an keiner schwerwiegenden Krankheit und habe weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz. In Österreich befänden sich keine legal aufhältigen Personen, bei denen sie für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne. Sie verfüge über EUR 20,-- und könne sich in Österreich von niemandem Geld während des fremdenpolizeilichen Verfahrens ausleihen. Sie habe ihre Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten nicht freiwillig gestellt, sei jedoch noch nie in ihren Herkunftsstaat zurückverbracht worden. Sie besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und werde bei ihrer Entlassung aus der Haft nach Deutschland weiterreisen. Im Gefängnis wolle sie nicht bleiben, da sie zu ihrem Sohn nach Deutschland weiterreisen wolle.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.05.2018 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a,b und c sowie Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Für das Sicherungsbedürfnis sei zu berücksichtigen, dass keine soziale oder berufliche Qualifikation in Österreich vorliege, die BF bewusst unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei, sie bewusst unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen versucht habe, sie nach wie vor unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wolle, sie in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt habe, sich den bulgarischen und rumänischen Asylverfahren entzogen habe und für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat keine finanziellen Mittel besitze. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche der Umstand, dass die BF offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits den Verfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen habe. Des weiteren habe sie ausdrücklich kundgetan, illegal nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Eine Verfahrensführung, während der sich die BF in Freiheit befinde, sei daher ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde der BF am 16.05.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Am 17.05.2018 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO an Bulgarien.

6. Am 17.05.2018 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt. In ihrer Erstbefragung gab die BF im Wesentlichen an, dass sich ihr Ehemann und einer ihrer drei Söhne im Irak aufhielten, ein Sohn als Asylberechtigter in Deutschland lebe und ihr dritter Sohn mit ihr nach Österreich eingereist sei. Sie verfüge über EUR 20,-- an Barmittel, eine Verpflichtungserklärung habe niemand für sie abgegeben. Sie habe sich in der Türkei, in Bulgarien, Serbien, Rumänien, Ungarn und der Slowakei aufgehalten. In der Slowakei sei sie 6 Monate in einem Gefängnis angehalten worden. In Bulgarien und Rumänien sei sie gezwungen worden, Asylanträge zu stellen. Über den Verfahrensstand ihrer Asylverfahren könne sie nichts angeben. In jene Staaten, in denen sie Asylanträge gestellt habe, wolle sie nicht zurück, da es dort nicht gut sei. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie nicht nach Deutschland zu ihrem Sohn weiterreisen könne. Im Irak sei die ISIS in ihrer Stadt gewesen und sei dort sehr gefährlich. In ihrer Heimat habe sie Angst um ihr Leben.

7. Am 21.05.2018 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme der BF nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zu.

8. Die BF wurde am 01.06.2018 im Asylverfahren vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie über keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente verfüge. Einer ihrer Söhne lebe in Deutschland als anerkannter Flüchtling, ein weiterer Sohn befinde sich mit ihr in Österreich. In einer Familiengemeinschaft lebe sie nicht, da sie sich in Schubhaft befinde. Nach Bulgarien wolle sie nicht zurück, da die Lage dort schlecht sei. Sie habe keine Unterstützung erhalten und habe selbst für ihr Leben aufkommen müssen. In dem Lager, in dem sie untergebracht gewesen sei, sei es sehr schmutzig gewesen. In Bulgarien seien ihr die Fingerabdrücke gegen ihren Willen abgenommen worden.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für das Asylverfahren zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

10. Am 06.06.2018 stellte die BF einen Antrag auf Kostenübernahme einer freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt am 07.06.2018 abgelehnt.

11. Mit Schreiben vom 14.06.2018 verzichtete die BF auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018. Daraufhin wurde vom Bundesamt die Überstellung der BF nach Bulgarien für den 28.06.2018 vorbereitet und am 19.06.2018 der entsprechende Abschiebeauftrag erlassen.

12. Am 27.06.2018 erhob die BF vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2018. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn sie zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich sei. Dabei seien die grundrechtlichen Garantien des Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z. 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit zu beachten. Der Anordnung der Schubhaft müsse ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegen und die Schubhaft müsse unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig sein. Eine Schubhaft dürfe unter anderem dann nicht verhängt werden, wenn der Sicherungszweck auf eine andere - die Rechte des Betroffenen - schonenderen Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels, erreicht werden könne. Im Fall der BF habe das Bundesamt jedoch im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend dargelegt, weshalb Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung die einzige geeignete Maßnahme sei, ohne jedoch die Anordnung eines gelinderen Mittels überhaupt in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügen bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertige nach dieser Judikatur auch noch nicht der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, für sich genommen den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Die Anordnung der Schubhaft durch den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sei daher rechtswidrig und die Schubhaft sei daher aufzuheben.

Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen seien, in eventu festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und zu erkennen, dass der Bund bzw. die belangte Behörde schuldig seien, die der BF durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.

13. Das Bundesamt legte am 28.06.2018 den Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen. Ein Kostenantrag wurde nicht gestellt.

14. Am 28.06.2018 wurde die BF nach Bulgarien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die BF verfügte über keine Dokumente, die ihre Identität belegen, insbesondere besaß sie kein Reisedokument. Die BF gab an, irakische Staatsangehörige zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besaß sie nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die BF volljährig ist. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Die BF war gesund und haftfähig.

2.3. Die BF wurde von 16.05.2018 bis 28.06.2018 in Schubhaft angehalten.

2.4. Für die Führung des Asylverfahrens der BF ist Bulgarien zuständig. Die BF wurde am 28.06.2018 unbegleitet nach Bulgarien überstellt, die diesbezüglichen Vorbereitungen waren am 19.06.2018 durch das Bundesamt abgeschlossen.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Die BF stellte am 10.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien und am 10.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien.

3.2. Ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzog sich die BF jeweils durch unrechtmäßige Ausreise.

3.3. Die BF reiste am 14.05.2018 unrechtmäßig nach Österreich ein um - ebenfalls unrechtmäßig - nach Deutschland auszureisen. Ziel ihrer Reise war Deutschland, bei ihrer Einreise hatte die BF nicht die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen.

3.4. Die BF versuchte am 15.05.2018 unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland auszureisen. Dabei wurde ihr von Deutschland die Einreise verweigert, da sie weder über ein Reisedokument noch über eine Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte.

3.5. Am 17.05.2018 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, da es ihr nicht möglich war, nach Deutschland weiterzureisen. Im Zuge der Erstbefragung am 17.05.2018 gab sie mehrfach an, nicht nach Bulgarien ausreisen zu wollen.

3.6. Der Antrag der BF vom 06.06.2018 auf Übernahme der Kosten einer freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat wurde vom Bundesamt am 07.06.2018 abgelehnt.

3.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für das Asylverfahren der BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bulgarien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.06.2018 zugestellt, am 14.06.2018 verzichtete sie auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid.

3.8. In Österreich befand sich ein Sohn der BF, der mit ihr eingereist war und mit dem sie versuchte, nach Deutschland auszureisen. Weitere Familienangehörige lebten in Österreich nicht, der Ehemann und ein Sohn der BF leben im Irak, ein weiterer Sohn lebt in Deutschland. Über ein nennenswertes soziales Netz verfügte die BF in Österreich nicht.

3.9. Die BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.10. Die BF verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Dass die BF über keine Dokumente verfügte, die ihre Identität belegen, ergibt sich zum einen daraus, dass sie bei ihrem Aufgriff am 15.05.2018 keine derartigen Dokumente bei sich führte. In ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 01.06.2018 gab die BF auch an, dass sie keine identitätsbezeugenden Dokumente hat. Dass sie behauptet, irakische Staatsangehörige zu sein, ergibt sich aus ihren darin übereinstimmenden Angaben im fremdenpolizeilichen sowie im Asylverfahren. Zweifel an der Volljährigkeit der BF bestehen auf Grund des Akteninhaltes nicht. Im Akt finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF österreichische Staatsbürgerin, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit steht auf Grund der Einsichtnahme in das Strafregister, in dem keine Eintragungen die BF betreffend vorliegen, fest.

2.2. Dass die BF gesund war steht auf Grund ihrer diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 16.05.2018 fest. Im Akt finden sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche BBeschwerden der BF.

2.3. Der Zeitraum der Anhaltung der BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.4. Die Feststellung, wonach Bulgarien für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, in dem zum einen die Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der BF vom 21.05.2018 und zum anderen der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018 enthalten sind. Dass die Vorbereitungen für die Überstellung der BF am 19.06.2018 abgeschlossen waren, ergibt sich aus dem Abschiebeauftrag des Bundesamtes vom 19.06.2018, in dem bereits die Flugdaten genannt waren. Dass die BF am 28.06.2018 unbegleitet nach Bulgarien überstellt wurde, steht auf Grund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.06.2018 sowie den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres fest.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Die Zeitpunkte der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien und Rumänien ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamt einliegenden Ergebnisses der Eurodac-Abfrage vom 16.05.2018.

3.2. Dass sich die BF ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen hat steht insofern fest, als die BF entsprechend ihren Angaben in der Erstbefragung vom 17.05.2018 Bulgarien nach 5 Wochen und Rumänien nach 3 Tagen wieder verlassen hat. Die BF konnte im Rahmen der Erstbefragung am 17.05.2018 auch nicht angeben, in welchem Stadium sich ihre Asylverfahren jeweils befanden. Da die BF sowohl in der Erstbefragung am 17.05.2018 angab, dass es in diesen Ländern nicht gut gewesen sei und sie nicht dorthin zurückwolle und in ihrer Einvernahme am 01.06.2018 angab, dass sie nicht nach Bulgarien zurückwolle, da die Lage dort schlecht gewesen sei und es dort nicht schön gewesen sei, steht für das Gericht fest, dass die BF keinerlei Interesse an ihren Asylverfahren hatte und sich diesen auch nicht stellen wollte. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch, dass die BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 01.06.2018 angab, dass sie in Bulgarien und Rumänien gezwungen worden sei, jeweils einen Asylantrag zu stellen. Dass sie sowohl Bulgarien als auch Rumänien unrechtmäßig verlassen hat, steht insofern fest, als die BF über kein Reisedokument verfügte.

3.3. Dass die BF am 14.05.2018 nach Österreich einreiste ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 16.05.2018. Dass sie beabsichtigte nur durch Österreich durchzureisen um nach Deutschland zu gelangen steht auf Grund ihrer darin übereinstimmenden Angaben in der Einvernahmen vom 16.05.2018 und in der Erstbefragung fest. In beiden Einvernahmen gab die BF auch an, dass sie ursprünglich nicht beabsichtigt hatte, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dass sowohl ihre Einreise nach Österreich als auch ihre Ausreise nach Deutschland unrechtmäßig waren, ergibt sich daraus, dass die BF - entsprechend dem Anhalteprotokoll vom 15.05.2018 - kein Reisedokument bei sich hatte.

3.4. Dass die BF versuchte nach Deutschland auszureisen und ihr von Deutschland die Einreise verweigert wurde, steht auf Grund des diesbezüglichen Berichtes der Bundespolizei XXXX , Bundesrepublik Deutschland, vom 15.05.2018 fest.

3.5. Dass die BF am 17.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, steht auf Grund der Niederschrift der Erstbefragung der BF vom 17.05.2018 fest. In dieser Befragung gab die BF auch an, dass sie den Antrag nur deshalb gestellt habe, da ihr eine Ausreise nach Deutschland nicht möglich sei sie nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle.

3.6. Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gründen sich auf den diesbezüglichen Antrag vom 06.06.2018 und das ablehnende Schreiben des Bundesamtes dazu vom 07.06.2018.

3.7. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 gründen sich auf den im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheid vom 01.06.2018. Die Feststellungen zur Zustellung dieses Bescheides an die BF sowie ihren am 14.06.2018 abgegebenen Rechtsmittelverzicht gründen sich auf den im Akt befindlichen Zustellnachweis sowie den schriftlich eingebrachten Rechtsmittelverzicht.

3.8. Auf Grund der darin übereinstimmenden Angaben der BF in ihren Einvernahmen vom 16.05.2018 und 01.06.2018 sowie in ihrer Ersteinvernahme vom 17.05.2018 konnten die Feststellungen zum Aufenthaltsort des Ehemannes und der drei Söhne der BF getroffen werden. Angaben zum Vorliegen eines sozialen Netzes in Österreich machte die BF nicht und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die BF über ein derartiges Netz verfügt. Da die BF nur deshalb nach Österreich eingereist ist, um nach Deutschland durchzureisen, ist auch nicht vom Vorhandensein sozialer Beziehungen in Österreich auszugehen.

3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit, den finanziellen Mitteln und dem nicht vorhandenen eigenen Wohnsitz ergeben sich aus den darin übereinstimmenden Angaben der BF in ihren Einvernahmen vom 16.05.2018 und 01.06.2018 sowie in der Erstbefragung vom 17.05.2018.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Die BF hat sich ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen und ist aus beiden Mitgliedstaaten jeweils unrechtmäßig ausgereist. Durch dieses Verhalten ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat. Die BF stellte bereits am 10.10.2017 in Italien und am 10.11.2017 in Rumänien Anträge auf internationalen Schutz. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 21.05.2018 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs im Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zu, weshalb Bulgarien für das Asylverfahren der BF zuständig ist. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt. Das Bundesamt ist im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auf Grund des Ergebnisses der Eurodac-Abfrage zu Recht vom Vorliegen dieses Kriteriums ausgegangen.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde versuchte in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Die BF wurde aufgegriffen, als sie versuchte, von Österreich nach Deutschland einzureisen. Sie gab auch in ihrer Einvernahme am 16.05.2018 und in der Erstbefragung am 17.05.2018 an, dass sie durch Österreich nur durchgereist sei um nach Deutschland zu gelangen, wo einer ihrer Söhne lebe. Das Bundesamt ist daher auch zutreffend davon ausgegangen, dass auch dieser Tatbestand erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ebenfalls zu berücksichtigen, ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Die BF hat in ihrer Einvernahme am 16.05.2018 - nach der Einreiseverweigerung durch die deutsche Polizei - angegeben, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, da sie zu einem ihrer Söhne nach Deutschland weiterreisen wolle. In dieser Einvernahme wurde sie auch gefragt, wohin sie sich im Falle ihrer Freilassung begeben würde. Auch diese Frage beantwortete die BF damit, das sich nach Deutschland zu ihrem Sohn weiterreisen würde. Auf Grund dieser Angaben ist das Bundesamt zu Recht von der Erfüllung dieses Tatbestandes ausgegangen.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befanden sich - abgesehen von ihrem ebenfalls in Schubhaft angehaltenen Sohn - keine Familienangehörigen der BF, ein nennenswertes soziales Netz lag nicht vor. Die BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die BF reiste ausschließlich deshalb nach Österreich ein, um nach Deutschland weiterzureisen. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF auf Grund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte um sich nicht durch weitere ungesetzliche Handlungen ihrer Überstellung nach Bulgarien zu entziehen.

Das Bundesamt ist in seiner Begründung des angefochtenen Bescheides explizit vom Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a, b und c sowie Z. 9 FPG ausgegangen, aus der Begründung ergibt sich aber auch nachvollziehbar, dass auf Grund der Tatsache, dass sich die BF ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen hat, von Fluchtgefahr auszugehen sei. Das Bundesamt hat das von der BF in der Vergangenheit gesetzte Verhalten festgestellt und aus diesem Verhalten zutreffend geschlossen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.

3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die BF verließ Bulgarien um sich ihrem Asylverfahren zu entziehen und reiste unrechtmäßig über Serbien nach Rumänien ein. Auch ihrem dort eingeleiteten Asylverfahren entzog sich die BF durch unrechtmäßige Ausreise, um nach Deutschland zu einem ihrer Söhne weiterzureisen. Von der Slowakei kommend reiste die BF unrechtmäßig nach Österreich ein und versuchte nach Deutschland zu gelangen. Die Absicht, einen Asylantrag in Österreich zu stellen, hatte die BF bei ihrer Einreise nicht, erst als eine Weiterreise nach Deutschland nicht möglich war, stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, da sie nicht nach Bulgarien zurückkehren wollte. Durch ihr bisheriges Reiseverhalten zeigte die BF, dass sie an einem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland nicht interessiert war und die Zuständigkeit Bulgariens für ihr Asylverfahren nicht akzeptierte. Da sie nach Österreich nur auf ihrem Weg nach Deutschland eingereist ist, war sie im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert und verfügte über keinen Wohnsitz. Das Bundesamt ist daher im Fall der BF zutreffend von erheblichem Sicherungsbedarf ausgegangen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF reiste ohne Reisedokument nach Österreich ein nachdem sie sich bereits ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien durch unrechtmäßige Grenzübertritte entzogen hatte. Aufenthaltsverfestigende Umstände lagen im Fall der BF bezogen auf Österreich nicht vor, da sie ausschließlich deshalb nach Österreich eingereist war, um weiter nach Deutschland zu gelangen. Es überwog daher das öffentliche Interesse die BF in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig ist, die privaten Interessen der BF.

Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte und auch der Gesundheitszustand der BF der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen standen.

3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass sie sich ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen hat und eine Reihe von unrechtmäßigen Grenzübertritten vorgenommen hat um nach Deutschland zu gelangen - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die BF hat sowohl Bulgarien als auch Rumänien kurz nach der Stellung ihrer Asylanträge wieder verlassen um ihr eigentliches Reiseziel zu erreichen. Durch dieses Verhalten hat sie aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu halten, sondern bewusst unrechtmäßige Handlungen setzte, um in ihr Zielland zu gelangen. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass die BF in Österreich über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügte bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorlagen, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten war, dass die BF bei Entlassung aus der Schubhaft ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es war nicht zu erwarten, dass die BF in Freiheit belassen ihre Überstellung nach Bulgarien abgewartet hätte, sondern erneut versucht hätte, unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Dem diesbezüglich nicht näher begründeten Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, es könne ein gelinderes Mittel angeordnet werden, war daher nicht zu folgen. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass sich das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend mit der konkreten Situation der BF auseinandergesetzt hat. So wurde im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung eines gelinderen Mittels ausgeführt, dass die Anwendung eines solchen ausgeschlossen sei, da die BF nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei, sich ihren Verfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen habe und ausdrücklich kundgetan habe, illegal nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, weshalb mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne beruht daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - weder auf bloß allgemeinen Annahmen oder Erfahrungswerten noch stützt sich diese Begründung alleine auf den Umstand, dass sich die BF in einem anderen Staat ihrem Verfahren entzogen habe.

3.1.8. Ein Wegfall des Sicherungsbedarfes lässt sich auch auf Grund des von der BF gestellten Antrages auf Übernahme der Kosten für ihre freiwillige Ausreise in ihren Herkunftsstaat sowie ihren am 14.05.2018 abgegebenen Rechtsmittelverzicht nicht erkennen. Aus der Bereitschaft, eher in ihren Herkunftsstaat als nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, zeigt sich, dass die BF ihrer Verpflichtung, nach Bulgarien als den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zurückzukehren, weiterhin nicht nachkommen wollte. Doch auch in der Tatsache eines abgegebenen Rechtsmittelverzichts kann für sich alleine kein Zusammenhang mit dem Sicherungsbedarf erkannt werden, zumal der Rechtsmittelverzicht nur zum Ausdruck brachte, dass die BF in ihrem Asylverfahren in Österreich keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen wollte. Dass sie bei einer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich für die Behörde weiter greifbar gewesen wäre und sich tatsächlich ihrer Überstellung nach Bulgarien gestellt hätte, lässt sich daraus nicht ableiten. Insofern sind im Verfahren unter Berücksichtigung des von der BF seit ihrer Antragstellung in Bulgarien gezeigten Verhaltens der kontinuierlichen Negierung ihrer fremdenrechtlichen Verpflichtungen um ihr Zielland Deutschland zu erreichen, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die erhebliche Fluchtgefahr oder der Sicherungsbedarf während der Anhaltung der BF in Schubhaft weggefallen wären.

3.1.9. Zu der in § 76 Abs. 6 FPG normierten Verpflichtung des Bundesamtes bei Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft zu prüfen, ob dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, wird festgehalten, dass eine Verzögerungsabsicht bei der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO keine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft darstellt (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ro 2017/21/004).

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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