Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W166 2187442-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.02.2018, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.
Seitens der belangten Behörde wurde dies daher sowohl als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises, eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewertet.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. eingeschätzt.
Als Funktionseinschränkungen wurden "Gemischtes Ulkus am linken Unterschenkel im Sinne eines Gamaschenulkus und periphere arterielle Verschlusskrankheit" und "Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule" festgestellt.
Unter "Derzeitige Beschwerden" wurde angeführt:
Herr XXXX gab an, Beschwerden beim Gehen in den Beinen zu haben - er kann dadurch nicht mehr weit gehen - und er kann daher öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benützen."
Die Gesamtmobilität und das Gangbild wurden als "frei und sicher" beschrieben.
Zur beantragten Zusatzeintragung wurde im Gutachten ausgeführt:
"1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Durchblutungssituation der Beine - (DI beidseits 0,89) - aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten zu entnehmen seien. Das Gutachten wurde mit dem Bescheid übermittelt. Nach diesem Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vor und sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 12.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid vom 01.02.2018, OB: 28256485100029 und brachte vor, er lebe seit vier Jahren getrennt von seiner Frau im 2. Stock eines Altbaus und müsse alleine für sich selbst sorgen. Der Beschwerdeführer leide an der "Schaufensterkrankheit" PAVK und glaube, dass diese Krankheit im Sachverständigengutachten gar nicht berücksichtigt worden sei. Überdies habe er ein sehr schmerzhaftes Gamaschenulcus. Er sei in ständiger Behandlung und könne maximal 100 Meter gehen. Öffentliche Verkehrsmittel und Nahversorgungsgeschäfte befänden sich außerhalb seines Gehradius, sodass er nur mit dem Auto oder dem Taxi in Geschäfte fahren könne. Der Beschwerdeführer ersuche ihm als alten, behinderten Mann das Leben zu erleichtern und ihm einen Parkausweis auszustellen.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.02.2018 vorgelegt.
Da der Bescheid vom 01.02.2018 mit dem die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wurde, unter der OB: 28256485100030 erstellt wurde, und der Bescheid mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgewiesen wurde mit 02.02.2018 datiert ist, unter dem OB: 28256485100029 geführt wird, war nicht erkennbar, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer Beschwerde einbringen wollte.
Daher erging mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018 nachfolgender Mängelbehebungsauftrag:
"Sehr geehrter Herr XXXX !
Sie haben ein Schreiben vom 12.02.2018 übermittelt, ho. am 27.02.2018 eingelangt, in welchem Sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2018 erheben, und OB: 28256485100029 anführen.
Ihre Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:
• Der Bescheid mit der OB: 28256485100029 ist vom 02.02.2018 (nicht vom 01.02.2018) und wurde mit diesem Ihr Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises abgewiesen. Weiters haben Sie einen Bescheid vom 01.02.2018, OB: 28256485100030 erhalten, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wurde.
Sie haben mitzuteilen, gegen welchen Bescheid Sie Beschwerde erheben möchten, oder ob sich die Beschwerde gegen beide Bescheide richtet.
• Sie haben den/die Bescheid/e, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen.
• Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."
Mit Schreiben vom 14.03.2018 hat der Beschwerdeführer die Mängel behoben und mitgeteilt, einen Einspruch gegen den Bescheid vom 01.02.2018, OB. 28256485100030 gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" einzubringen. Neue Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten des im gegenständlichen Verfahren bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2018, basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Im oben genannten Beschwerdeverfahren wird unter Hinweis auf § 14 BVwGG um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens (basierend auf der Aktenlage) ersucht. Die persönliche Untersuchung des BF erfolgte am 17.12018, Abl. 14-12.
Fragestellung:
1.) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde, Abl. 25 Einwendungen erhoben. Es wird um Stellungnahme ersucht, ob sich auf Grund der Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergibt.
2.) In den vorgelegten und im Gutachten vom 28.1.2018 aufgelisteten Befunden ist eine "Arterielle Verschlusskrankheit Ilb beidseits bzw. Arterielle Verschlusskrankheit IV links"' angegeben.
Stellungnahme:
Die Einwendungen des BF bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". In den vorgelegten und im Gutachten vom 28.1.2018 aufgelisteten Befunden ist zwar eine "Arterielle Verschlusskrankheit lIb beidseits bzw. Arterielle Verschlusskrankheit IV links"' angegeben - es handelte sich dabei um Diagnosen, die zu therapeutischen Eingriffen geführt haben und zwar zu einer Stentsetzung im linken Bein im Jahr 2013 und im Oktober 2016 wurde eine PTA und Stentimplantation durchgeführt.
Dadurch hat sich die Durchblutungssituation deutlich gebessert. In den Abl. 1-3 Befunde aus dem XXXX - ist beispielsweise auf Abl. 3 dokumentiert, dass laut CT-Angiographie vom 7.2.2017 keine relevanten (Re-)Stenosen vorliegen. Auf Abl. 1 ist dokumentiert:
"keine Einschränkung der Gehstrecke".
Am 11.1.2018 wurde ein DE (= Doppler-Index) von bds. 0,89 ermittelt. Ein Wert > 0,9 ist ein Normalbefund. Ein Wert < 0,9 ist ein Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten PAVK. Ein Wert < 0,7 spricht für höhergradige Gefäßveränderungen.
Der bei Herrn XXXX erhobene Dl-Befund von 0,89 liegt also knapp im pathologischen Bereich - passend zu dem Ergebnis der CT-Angiographie: keine relevanten (Re-) Stenosen.
Die vorliegenden Beinläsionen sind durch eine ausgeprägte venöse und nicht durch eine arterielle Komponente bedingt. Auf Abl. 4 RS ist dazu zu lesen: "Wegen der guten Durchblutung und des entzündlichen Bildes schicken wir..."
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass sich aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten folgende Schlussfolgerung ergibt:
Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn XXXX zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten /
Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine kurze Wegstrecke kann - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden arteriellen Durchblutungssituation - (Dl beidseits 0,89) - aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das heißt, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 - 400 Meter ist möglich, da nach erfolgreichen gefäßchirurgischen Interventionen keine PAVK Stadium Il B nach Fontaine vorliegt. Möglich ist auch der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel - die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus."
Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 21.06.2018, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In einer Stellungnahme vom 02.07.2018 wiederholte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen und brachte weiters vor, es sei völlig absurd, dass der ärztliche Sachverständige davon ausgehe, dass er 300 bis 400 Meter gehen könne, sein maximaler Gehradius betrage 100 Meter. Überdies frage sich der Beschwerdeführer, wie der ärztliche Sachverständige seinen Gesundheitszustand vom Schreibtisch aus beurteilen könne, er habe zudem seine schmerzhaft geschwollenen Unterschenkel, die Muskelschmerzen und seine Wohnsituation nicht berücksichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet an "Gemischtes Ulkus am linken Unterschenkel im Sinne eines Gamaschenulkus und peripherer arterieller Verschlusskrankheit" und "Degenerativen und osteoporotischen Veränderungen der Wirbelsäule".
Das Gangbild ist frei und sicher.
Die unteren und oberen Extremitäten sind frei beweglich.
Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann - auch bei Vorliegen der Durchblutungssituation - alleine, aus eigener Kraft und ohne Hilfe, zurückgelegt werden.
Die Durchblutungssituation hat sich nach therapeutischen Eingriffen deutlich gebessert und es liegt keine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium II B nach Fontaine vor.
Eine sichere Benützung und ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor.
Es liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.01.2018 und vom 10.06.2018, ersteres basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er leide an der "Schaufensterkrankheit" PAVK und glaube, dass diese Krankheit im Sachverständigengutachten gar nicht berücksichtigt worden sei. Überdies habe er ein sehr schmerzhaftes Gamaschenulcus. Er sei in ständiger Behandlung und könne maximal 100 Meter gehen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige seiner Beurteilung die Funktionseinschränkungen "Gemischtes Ulkus am linken Unterschenkel im Sinne eines Gamaschenulkus und periphere arterieller Verschlusskrankheit" sowie "Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule" als Funktionseinschränkungen zu Grunde gelegt hat.
Der ärztliche Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass in den vorgelegten und im Gutachten vom 28.1.2018 aufgelisteten Befunden zwar eine "Arterielle Verschlusskrankheit lIb beidseits bzw. Arterielle Verschlusskrankheit IV links"' angegeben ist, es handelte sich dabei jedoch um Diagnosen, die zu therapeutischen Eingriffen geführt haben und zwar zu einer Stentsetzung im linken Bein im Jahr 2013 und im Oktober 2016 wurde eine PTA und Stentimplantation durchgeführt. Dadurch hat sich die Durchblutungssituation deutlich gebessert. Im Befund des XXXX ist dokumentiert, dass laut CT-Angiographie vom 7.2.2017 keine relevanten (Re-)Stenosen vorliegen und keine Einschränkung der Gehstrecke vorliegt.
Am 11.1.2018 wurde ein DE (= Doppler-Index) von beidseits 0,89 ermittelt, und entspricht dieser Wert einem Normalbefund und liegt der beim Beschwerdeführer erhobene Dl-Befund von 0,89 knapp im pathologischen Bereich, passend zu dem Ergebnis der CT-Angiographie:
"keine relevanten (Re-) Stenosen."
Im ärztlichen Gutachten vom 10.06.2018 wurde weiters ausgeführt, dass die vorliegenden Beinläsionen durch eine ausgeprägte venöse und nicht durch eine arterielle Komponente bedingt sind.
Zusammenfassend hat der ärztliche Sachverständige festgehalten, dass nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden arteriellen Durchblutungssituation - (Dl beidseits 0,89) - aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, da nach erfolgreichen gefäßchirurgischen Interventionen keine PAVK Stadium Il B nach Fontaine vorliegt.
Möglich ist auch der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel - die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör, er wohne im Altbau im zweiten Stock ohne Lift und öffentliche Verkehrsmittel sowie Nahversorgungsgeschäfte befänden sich außerhalb seines Gehradius, ist festzuhalten, dass im Gutachten zur beantragten Zusatzeintragung beurteilt wird, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oberen Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, und wie sich die vorliegenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Zu berücksichtigen sind aber nicht andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel oder die Wohnsituation (siehe diesbezüglich auch "Rechtliche Beurteilung" unter Pkt. 3).
Betreffend die Einwendungen des Beschwerdeführers, er frage sich, wie der ärztliche Sachverständige seinen Gesundheitszustand vom Schreibtisch aus beurteilen könne, ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige den Beschwerdeführer am 17.01.2018 persönlich untersucht hat, und auf dieser Grundlage das Gutachten vom 28.01.2018 erstellt hat.
Das ergänzende Aktengutachten vom 10.06.2018 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde eingeholt.
Da der Beschwerdeführer erst zwei Wochen vor dem Einbringen der Beschwerde vom ärztlichen Sachverständigen untersucht wurde, und der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch keine neuen Beweismittel vorgelegt hat, war eine neuerliche Untersuchung nicht erforderlich, und konnte der ärztliche Sachverständige zu den Einwendungen auf Grundlage der bereits beurteilten Befunde und der durchgeführten Untersuchung umfassend im Aktengutachten vom 10.06.2018 Stellung nehmen.
Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme auch vorgebracht, er habe zudem schmerzhaft geschwollene Unterschenkel und Muskelschmerzen, welche vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.01.2018 die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegebenen "Beschwerden in den Beinen", welche im Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt sind, bei der Beurteilung berücksichtigt hat. Das Vorhandensein von Schmerzen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht vorgebracht, in den Befunden, die der ärztliche Sachverständige seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, und die im Gutachten vom 28.01.2018 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" dargelegt sind, werden Schmerzen und geringe Schwellung am Unterschenkel angeführt. Demnach waren auch dem ärztlichen Sachverständigen diese Umstände bekannt und wurden in der Beurteilung berücksichtigt.
Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten.
Die Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und das allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 10.06.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
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arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
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Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
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hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
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Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
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COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
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Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
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hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
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schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
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nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
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vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
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laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
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Kleinwuchs,
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gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
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bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör, er wohne im Altbau im zweiten Stock ohne Lift und öffentliche Verkehrsmittel sowie Nahversorgungsgeschäfte befänden sich außerhalb seines Gehradius, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die Wohnsituation (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.01.2018 und vom 10.06.2018, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren und oberen Extremitäten, der Wirbelsäule sowie der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, eine kurze Wegstrecke - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Durchblutungsstörungen der Beine - zurückgelegt werden kann, eine Periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium II B nach Fontaine nicht vorliegt, und die sichere Benützung sowie der Transport gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass über die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mit Zl. W166 2187671-1/4E entschieden wurde.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann n