TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W166 2125316-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
VOG §4

Spruch

W166 2125316-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Barbara Steiner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrages der Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung liegen - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (in weitere Folge kurz: VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde).

Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin an, sie sei vergewaltigt worden und schloss dem Antrag ihre Zeugenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 13.08.2015 an.

Dieser ist zu entnehmen, dass sie am Nachmittag des 13.08.2015 von einem Bauarbeiter in einem Baucontainer vergewaltigt worden sei. Der Mann hätte sie auf dem Nachhauseweg von ihrem Büro angesprochen und geäußert, dass er etwas Zeit mit ihr verbringen und sie auf eine Zigarette einladen wolle. Als sie sich dann unterhalten hätten, habe er sie gefragt, ob sie ihn in den Container begleiten würde, da er dort etwas holen müsse. Als sie sich im Container befunden hätten, habe der junge Mann sogleich seine Hose heruntergelassen und sein Penis sei erigiert gewesen. Daraufhin hätte er begonnen die Beschwerdeführerin zu entkleiden. Sie hätte zu ihm gesagt, dass sie das nicht möchte, sei aber zu sehr unter Schock gestanden, um etwas dagegen zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin habe keine Gegenwehr gesetzt, weil der Mann zu ihr gesagt hätte, dass er nur fünf Minuten Zeit hätte und sie so eingeschüchtert gewesen sei, dass sie sich gedacht hätte, sie lasse es besser über sich ergehen. Der Mann hätte sie aufgefordert ihm einen zu "blasen" und einen "runter zu holen", woraufhin die Beschwerdeführerin ihm gesagt hätte, dass sie das nicht wolle und gehen möchte. Daraufhin hätte der Täter sie an den Haaren gepackt und hinuntergezogen. Die Beschwerdeführerin habe seinen Penis in den Mund nehmen müssen, und der Täter habe mit ihr geschimpft, dass sie das nicht so zaghaft machen solle. Während die Beschwerdeführerin beim Täter Oralsex zu vollziehen gehabt hätte, habe er mit jemandem in einer anderen Sprache telefoniert. Plötzlich sei die Tür aufgegangen. Die Beschwerdeführerin hätte dann geäußert, dass sie nicht wolle, dass sie jemand so sehe, woraufhin der Mann gesagt habe, dass das nur sein Freund sei, der vor der Tür aufpassen würde. Danach habe sie den Täter weiter befriedigen müssen. Dann hätte der Täter die Beschwerdeführerin umdrehen wollen. Der Täter habe von hinten vaginal in die Beschwerdeführerin eindringen wollen. Weil die Beschwerdeführerin das nicht gewollt habe, habe es eine Diskussion gegeben. Sie habe sich dann aber wieder zu ihm umgedreht und es sei dem Mann gelungen anal in sie einzudringen. Die Beschwerdeführerin beschrieb das als schmerzhaft. Ob er dann in ihrem After ejakuliert habe oder nicht, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Der Mann sei auch mehrmals kurz vaginal in sie eingedrungen. Danach hätten sie sich beide wieder angezogen, der Täter habe sie aus dem Container begleitet und hätte zu ihr gesagt "Bis morgen!". Die Beschwerdeführerin sei einfach schnell weggegangen. Sie sei von ihm um cirka 14.40 Uhr angesprochen worden und um 15.00 sei sie bereits wieder aus dem Container draußen gewesen.

Da sie sich geschämt und danach nicht gewusst hätte, was sie machen solle, sei sie wie geplant noch schwimmen gegangen und hätte sich um ungefähr 16.30 Uhr die Pille danach besorgt. Am Abend hätte sie dann ihrer Mutter davon erzählt und sie seien gemeinsam zur Polizei gegangen. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte Blutung aus dem After gehabt sowie Unterleibsschmerzen.

Weiters gab die Beschwerdeführerin bei der Polizei an, dass sie der Täter nicht geschlagen oder bedroht hätte. Zuerst habe sie auch geglaubt, dass der Mann sie in dem Container eingeschlossen hätte, tatsächlich sei aber die Tür offen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aber sehr eingeschüchtert gewesen, da der Mann sehr schroff mit ihr umgegangen sei. Er habe sie grob angefasst und sie auch an den Haaren gerissen.

Das bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Täter XXXX geführte Verfahren 204 St 228/15t betreffend § 201 Abs. 1 StGB wurde am 19.08.2015 gemäß § 190 Z 1 StPO mangels Tatbestandserfüllung eingestellt. Die Beschwerdeführerin wurde davon in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seitens des Sozialministeriumservice unterbreitet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung gegeben. In diesem Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Täter die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG, wonach österreichischen Staatsbürgern Hilfe zu leisten ist, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, nicht gegeben seien.

Mit Stellungnahme vom 04.01.2016 äußerte sich die Beschwerdeführerin wie folgt. Sie sei der Ansicht, dass sie sehr wohl die Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 VOG erfülle. Sie sei von einem ihr unbekannten Mann am 13.08.2015 vergewaltigt worden und habe ihre Zeugenaussage bei der Polizei abgegeben. Seit der Vergewaltigung leide sie an Angst-, Schlaf- und Panikstörungen. Als weitere Beweise lege sie eine Bestätigung ihrer Psychotherapeutin, ihre Krankengeschichte des Krankenhauses XXXX , eine Bestätigung ihrer Mutter, eine Bestätigung der Beratungsstelle Notruf, die die psychosoziale Prozessbegleitung übernommen habe und eine Bestätigung von ihrer Hausärztin Dr. XXXX vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2016 wurde der Antrag vom 19.10.2015 auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 13.08.2015 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen XXXX wegen § 201 Abs. 1 StGB am 19.08.2015 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.12.2015 sei eine neuerliche Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Wien durchgeführt worden, woraufhin diese mitgeteilt hätte, dass das Verfahren gegen XXXX mangels Tatbestandserfüllung eingestellt worden sei. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG könne daher nicht angenommen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 15.04.2016 Beschwerde und monierte darin, dass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Nichtvorliegen einer Straftat ausgehe. Tatsächlich liege eine anspruchsbegründende Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vor. Die Beschwerdeführerin habe den Täter am Gehweg kennen gelernt und diesen auf eine Zigarette in den Baucontainer begleitet. Dort sei es dann zu einer Vergewaltigung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei völlig unter Schock gestanden. Der Täter habe sie unter anderem an den Haaren gepackt und ihren Kopf mit beiden Händen zu seinem Penis gedrückt. Im Anschluss sei es dann noch zu einem von der Beschwerdeführerin nicht gewollten Anal- und Vaginalverkehr gekommen. Aus rechtlicher Sicht sei der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Die Beschwerdeführerin zitiere in ihrer Beschwerde Judikatur des OGH, wonach es für die Lösung der Schuldfrage keine Rolle spiele, ob sich das Tatopfer "gewehrt" habe oder sich zu "wehren versucht" habe. Die Staatsanwaltschaft Wien habe eine rechtlich unrichtige Entscheidung getroffen. Dass der im Strafverfahren beschuldigte Täter die Situation anders schildere, sei in Vergewaltigungsfällen keine Seltenheit. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Beschuldigter im Gegensatz zum Opfer nicht unter Wahrheitspflicht stehe. Das Bundessozialamt sei aber auch nicht an die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden und habe den Sachverhalt selbständig zu prüfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.04.2016 vorgelegt.

Mit Erledigung vom 10.07.2017, Zahl: W 166 2125316-1/3Z, bat das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Wien um die Übermittlung des zu 204 St 228/15t geführten Strafaktes betreffend den Täter XXXX zur Einsichtnahme.

Am 21.07.2017 langte der betreffende Strafakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Da sich aus den Verwaltungsakten Fragen zur Feststellung des Sachverhaltes ergaben, wurden die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, sowie die belangte Behörde, mit Schreiben vom 29.01.2018 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die Verhandlung fand am 08.03.3018, unter Beisein der Beschwerdeführerin, und ihrer Rechtsanwältin statt. Zwei Mitarbeiterinnen des Vereins "Notruf Beratung" waren ebenfalls anwesend.

Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern.

In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung - zur Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens - auf unbestimmte Zeit vertagt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.05.2018 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese:

22 Jahre alte Frau, die in Begleitung von Frau DAS Dr. XXXX , Mitarbeiterin von " XXXX " zur Untersuchung kommt.

Sie sei ausgelernte Köchin, habe bei der XXXX gelernt, und arbeite jetzt bei XXXX im XXXX . Von 9-23 Uhr, 2 x wöchentlich habe sie frei. Sie verdiene noch nicht sehr viel, Kollektivvertrag, aber sie hoffe, dass es noch mehr werde.

Sie lebe mit ihrem Freund, mit dem sie seit 9 Monaten befreundet sei, zusammen. Er sei auch ehemaliger XXXX , jetzt aber in der XXXX am XXXX tätig. Sie habe kein gutes Verhältnis zu ihrem Vater, zur Mutter aber ein gutes. Eine Schwester, 6 Jahre jünger. Der Vater sei Techniker im XXXX , die Mutter Krankenschwester. Der Vater sei sehr jähzornig und habe sie vom 6. bis zum 15. Lebensjahr oft geschlagen, die Mutter sei nie dazwischen gegangen und habe nie geholfen.

Frühere Erkrankungen:

Vor 1 Jahr Mandeloperation

Sie sei mit einer Harnröhrenmissbildung ("ohne Harnröhre") zur Welt gekommen Und habe mit 3 Jahren die erste Operation gehabt, mit 6 Jahren die letzte.

Nasenpolypen Operation als kleines Kind.

Unfälle mit Wachstumfugenverletzung als Kind, wann, wisse sie nicht mehr.

Fixe Zahnspange durch 2 Jahre wegen Vorbiss als 1 1 -Jährige

Vegetativ:

Größe: 158 cm Gewicht: 80 kg Nikotin: 0 Alkohol: gelegentlich

Drogen: 0

Medikamentöse Therapie:

Nach dem Verbrechen eine Zeitlang Cipralex und Trittico 75 mg 1/3, aber jetzt schon längere Zeit nichts mehr.

1 Jahr in regelmäßiger Psychotherapie, einmal wöchentlich. Jetzt nicht mehr. Habe gutgetan,

Neurologischer Status:

Im Kopf- Und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen.

Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger,

Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik.

Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht.

Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität. Nach dem Verbrechen psychisch lange Zeit sehr belastet, ängstlich und unsicher. Verlust von Vertrauen, Flashbacks und Albträume. Schlafstörungen. Deprimiert und Stimmungsschwankungen. Durch Psychotherapie und Distanzierung mittlerweile aber wieder gut rehabilitiert.

Zum Verbrechen:

XXXX sei noch in ihrer Lehrzeit, die sie Im XXXX . Bezirk bei der XXXX absolviert hatte, am

13.8.2015 so gegen 14 Uhr 30 über den XXXX Richtung XXXX . Bezirk gegangen, weil Sie zu Ihrer Oma gehen wollte. Da habe sie ein Mann angesprochen und gefragt, ob sie eine Zigarette haben wolle. Sie hätte ihn anfangs nicht gehört, weil sie Kopfhörer aufgehabt habe. Dann aber doch und sie habe gesagt sie habe keine Zeit. Er habe sie dann doch überredet und sie hätte dann doch mit Ihm eine Zigarette geraucht. Er hätte dann gesagt, Sie solle doch mit ihm zu dem nahegelegenen Baucontainer mitkommen, dort müsse er etwas holen. Sie sei naiv mitgegangen und auch mit ihm hinein. Dort habe er sofort die Türe verschlossen, seine Hose heruntergelassen Und er habe sofort einen erigierten Penis gehabt und sie aufgefordert, dass sie ihm einen "blasen" solle. Sie wollte nicht, habe aber Angst gehabt, weil sie eingeschlossen war. Sie habe nicht wirklich mitgemacht, er habe ihren Kopf bewegt und so sei es eher passiv erfolgt. Dann habe er sie anal penetriert, was ihr weh getan habe. Ein anderer Mann sei in den Container hereingekommen, habe diesen aber schnell wieder verlassen. Ihr Vergewaltiger habe sie noch schnell vaginal penetriert und den Erguss in eine Kiste daneben entleert. Sie sei völlig geschockt gewesen, nach Hause gelaufen, habe zuerst niemandem davon erzählt, sei schwimmen gegangen, habe aber in der Apotheke eine Pille danach besorgt und habe erst später ihrer Freundin am Telefon davon erzählt. Dann aber doch ihrer Mutter und dann sei doch das Ganze ins Laufen gekommen mit Untersuchung und Nachweisen. Das Sperma wurde dann tatsächlich in der Kiste gefunden. Aber die Anzeige sei im Sand verlaufen, weil der Mann sich damit verantwortete, dass alles auf freiwilliger Basis verlaufen sei und alles keine Vergewaltigung gewesen sei! Nur weil sie sich aus Angst und Unsicherheit nicht gewehrt habe. Gewaltanwendung habe es schon gegeben, aber nur in der Form, dass er sie eingeschüchtert habe und behauptet habe, der Container sei verschlossen und er habe sie auch an den Haaren gerissen und habe ihren Kopf für den Oralsex zu seinem Penis hinunter gedrückt. Das Verfahren wurde eingestellt!

(Laut der Mitarbeiterin von " XXXX " passiert dies leider öfters, dass Opfer von sexueller Gewalt, da ja immer Aussage gegen Aussage steht, oft nicht zu ihrem Recht kommen und immer wieder Verfahren einfach eingestellt werden, auch wenn genügend Beweise vorliegen, die die Glaubwürdigkeit des Opfers darstellen.)

Fragestellungen:

1) Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten

- psychischen Gesundheitsschädigungen

2) Kausalität

2a) Welche der festgestellten psychischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?

2b) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.

Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.

Diesbezüglich ist auch insbesondere auf die Stellungnahme der Psychotherapeutin vom 9.11.20015, Abl. 45 zu verweisen, wonach die Gründe für ein vorliegendes krankheitswertiges Leiden in den traumatischen Beziehungserfahrungen in der Kindheit und aktuell im Erwachsenenalter (Mobbing, Demütigung, Gewalt) lägen, und sich durch die Vergewaltigung eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe.

Die Beschwerdeführerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei vom 6. bis zum 15. Lebensjahr von ihrem Vater geschlagen und in der Hauptschule gemobbt worden.

3) Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychische Leidenszustand zurückzuführen ist.

4) Es wird um zusammenfassende Beurteilung betreffend Psychotherapie ersucht (falls die Kausalität unter Punkt 2a und 2b bejaht wird):

a) Bedarf die Beschwerdeführerin verbrechenskausal einer Psychotherapie?

b) Wenn ja in welchem Ausmaß (Frequenz, Dauer)?

c) Stellungnahme zu dem Bedarf einer Psychotherapie

d) Wenn nein: wodurch ergibt sich sonst die Indikation PTH?

Festzuhalten ist, dass die BF laut Angaben ihrer Rechtsanwältin im Zeitraum vom 7.10.2015 bis 11.04.2016 in regelmäßiger Behandlung bei einer Psychotherapeutin gewesen sei.

5) Stellungnahmen:

a) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, Abl. 64-62 (Beschwerde), insbesondere zu b) Gesundheitsschädigung (Seite 4 der Beschwerde, Abl. 63

b) Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten Beweismittel, Abl.

45.

6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Beantwortung:

1.) Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung

2. a) Dieses Leiden ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen vom 13.8.2015 zurückzuführen.

b) Das Verbrechen wird als alleinige Ursache angesehen, da die in der Kindheit und Jugend traumatisierenden familiären negativen Erfahrungen zwar sicher nicht positiv gewesen sind, aber nicht so gravierend waren, dass sie eine Behandlung bislang notwendig gemacht hätten. Im Gegenteil, Frau XXXX war trotzdem fähig, die Schule abzuschließen, eine Lehre zu besuchen und abzuschließen, daher fallen diese Ereignisse nicht so ins Gewicht. Erst die Vergewaltigung löste eine posttraumatische Belastungsstörung aus, die sowohl eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten als auch eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich machten.

3. -

4. a) Beschwerdeführerin (BF) bedarf verbrechenskausal eine Psychotherapie.

b) Die Dauer wird für etwa 100 Stunden angesetzt, Frequenz einmal wöchentlich oder einmal 14-tägig.

c) In einer Psychotherapie kann es gelingen, das Trauma positiv zu verarbeiten und trotz der Gewalterfahrung eine positive Zukunftsorientierung und eine Vertrauenseinstellung zu Männern und in Beziehungen zu erlangen.

d)-

Wie viele Psychotherapieeinheiten in dieser Zeit vom 7.10.2015 bis zum 1 1.4.2016 erfolgt sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn BF damit das Auslangen gefunden hat, ist es gut. Wenn nicht, so sollen noch fehlende Einheiten konsumiert werden können.

5. Stellungnahmen:

a) Beschwerdevorbringen: Aktenblatt (AB) 64-62: Es liegt ohne Zweifel eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dass die Rechtsprechung dies anders sieht und beurteilt, kann aus nervenfachärztlicher Sicht nicht kommentiert werden.

b) siehe unter 2b)

6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, mit Schreiben vom 15.06.2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 20.06.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten vom 29.05.2018) ausdrücklich auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung verzichte.

In einer weiteren Stellungnahme vom 27.06.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein weiteres Vorbringen zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag mit einer am 13.08.2015 erfolgten Vergewaltigung.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Täter gegen ihren Willen entkleidet, und gezwungen bei ihm Oralsex durchzuführen, indem er sie mit Gewalt an den Haaren zu seinem Penis gezogen hat.

In weiterer Folge hat der Täter die Beschwerdeführerin gegen die Wand geworfen bzw. gedrückt und ist mit Gewalt vaginal sowie anal in sie eingedrungen.

Auf Grund dieses Verbrechens leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Die Beschwerdeführerin bedarf verbrechenskausal einer Psychotherapie.

Es kann mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung liegen dem Grunde nach vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Antragseinbringung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Verbrechen ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung den Tathergang ausführlich geschildert und die diesbezüglichen Fragen der vorsitzenden und der beisitzenden Richterin sowie des fachkundigen Laienrichters beantwortet.

Die Feststellungen zur psychischen Gesundheitsschädigung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.05.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und den kausalen Bedarf einer Psychotherapie eingegangen.

Die fachärztliche Sachverständige hat umfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch das Verbrechen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, und das Verbrechen als alleinige Ursache für die psychische Gesundheitsschädigung angesehen wird.

Die in der Kindheit und Jugend traumatisierenden familiären negativen Erfahrungen (gewalttätiger Vater) sind zwar nicht positiv gewesen, haben sich aber nicht so gravierend ausgewirkt, dass sie eine Behandlung bislang notwendig gemacht hätten.

Vielmehr war die Beschwerdeführerin trotz ihrer negativen Erfahrungen in ihrer Kindheit bzw. Jugend trotzdem fähig, die Schule abzuschließen, und eine Lehre erfolgreich zu absolvieren, daher fallen diese Ereignisse nicht maßgeblich ins Gewicht.

Die fachärztliche Sachverständige führte in ihrem Gutachten weiters aus, dass erst die Vergewaltigung eine posttraumatische Belastungsstörung auslöste, die sowohl eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten als auch eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich machten, und bedarf die Beschwerdeführerin verbrechenskausal einer Psychotherapie.

In einer Psychotherapie kann es gelingen, das Trauma positiv zu verarbeiten und trotz der Gewalterfahrung eine positive Zukunftsorientierung sowie eine Vertrauenseinstellung zu Männern und in Beziehungen zu erlangen.

Aus fachärztlicher Sicht wird die Inanspruchnahme der Psychotherapie für hundert Stunden empfohlen, in einer Frequenz von einmal wöchentlich oder einmal in vierzehn Tagen, wobei die fachärztliche Sachverständige anmerkte, keine Kenntnis darüber zu haben, wie viele Psychotherapieeinheiten in dieser Zeit vom 7.10.2015 bis zum 1.4.2016 konsumiert wurden, die Beschwerdeführerin soll jedoch - außer sie habe damit das Auslangen gefunden - die fehlenden Einheiten konsumieren können.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens.

Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.05.2018 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(...)

Gemäß § 2 VOG sind als Hilfeleistungen vorgesehen:

(...)

2. Heilfürsorge

a) Ärztliche Hilfe

(....)

Gemäß § 4 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

Gemäß § 4 Abs. 2 VOG hat die Hilfe nach § 2 Z 2

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

Gemäß § 4 Abs. 2 a) ist eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

Gemäß § 4 Abs. 3 ersetzt der Bund einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

Gemäß § 4 Abs. 4 haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

Gemäß § 4 Abs. 5 sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Seitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen, wenn der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erbringt. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

(...)

Gemäß § 10 Abs. 1 VOG dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

Gemäß § 10 Abs. 2 VOG endet die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(...)

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt.

Auf Grundlage des fachärztlichen Sachverständigengutachtens und unter Einbeziehung des als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisses wird festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin verbrechenskausal an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Es kann daher mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine psychische Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung - dem Grunde nach - vor.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und dem gegenständlichen Antrag stattzugeben.

Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

Mit Stellungnahme vom 20.06.2018 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf Grund des ihr im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Ermittlungsergebnisses ausdrücklich auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Kostentragung, Sachverständigengutachten, Vergewaltigung,
Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2125316.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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