Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W185 1406838-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 08 11.622-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.11.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Feststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"A) Verfahrensgang
...
Bei der Befragung am 20.11.2008 gab der nunmehrige Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an:
"Ein Mann hat behauptet, dass ich mit seiner Frau zusammen bin. Ich habe gesagt, dass es nicht stimmt. Aber der Mann hat gesagt, dass er mich umbringen wird. Deshalb bin ich geflüchtet."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Mandinka vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:
Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
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F: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht. Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja und ich habe auch immer die Wahrheit gesagt.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandte in Österreich.
F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigt?
A: Hier in Österreich habe ich keine Dokumente. Auch in Mali habe ich keine Dokumente. Ich hatte noch nie ein Dokument. Ich kann meine Identität nicht nachweisen.
F: Wann wurden Sie geboren?
A: Ich wurde im Busch geboren. Meine Mutter hat zu mir einmal gesagt, dass ich am XXXX geboren bin. Aber eine Geburtsurkunde oder so etwas habe ich nicht.
F: Warum haben Sie Mali verlassen?
A: Ich hatte in Mali ein Problem in XXXX wegen einer Frau. Diese Frau war verheiratet. Der Mann der Frau wollte mich umbringen. 2002 starb mein Vater und der Mann der Frau wollte mich umbringen. Nach dem Tod meines Vaters verließ ich Mali und flüchtete nach Niger. Dort war ich drei Jahre. Dann reiste ich weiter nach Libyen und arbeitete bei einem Mann mit dem Namen XXXX half mir dann, dass ich weiter nach Italien reisen konnte. Ich war zwei Jahre lang in Libyen. Von Libyen nach Italien reiste ich mit dem Schiff. In Italien traf einen Afrikaner. Er fragte, ob ich Asyl wolle. Ich sagte, ich wolle nicht Asyl in Italien sondern Asyl in Österreich. Der Afrikaner besorgte mir ein Zugticket und so fuhr ich mit dem Zug nach Österreich und suchte um Asyl an.
F: Konnten sie aus Eigenem alles sagen, was Sie sagen wollten?
A: Ja.
F: Wann genau haben Sie Mali verlassen?
A: 2003.
F: Wann 2003?
A: Im zweiten Monat des Jahres 2003.
F: Wann ist Ihr Vater gestorben?
A: 2002.
F: Wann 2002?
A: Das weiß ich nicht mehr.
F: Was haben Sie gearbeitet in Mali?
A: Ich habe von Kindes Zeiten an in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet bis ich Mali verlassen habe.
F: Welche Verwandte haben Sie in Mali?
A: Meine Mutter und meine Schwester leben in XXXX. Die Verwandten meiner Mutter, somit meine Onkel und Tanten, leben in XXXX. Das ist aber in einem anderen Dorf.
F: Sie haben gesagt, Sie hatten in Dorf Probleme wegen einer verheirateten Frau, können Sie das näher ausführen?
A: Die Frau hieß XXXX. Sie war meine Frau, bevor sie heiratete. Der Ehemann hat dann zu mir gesagt, ich soll die Finger von ihr lassen, sonst bringt er mich um. Der Ehemann hat auch Vodoo gegen mich verwendet. Das hatte zur Folge, dass ich keine Liebe machen konnte. Außerdem wollte er mich auch umbringen. Der Ehemann von XXXX ist reich und in unserem Dorf mächtig. Er kann alles tun.
F: Seit wann war XXXX Ihre Freundin?
A: Ich war mit Ihr sehr lange zusammen.
F: Was verstehen Sie unter sehr lange, wie viele Jahre?
A: Es hat begonnen, als ich ca. vierzehn Jahre alt war und XXXX dreizehn Jahre alt.
F: Wie lange waren Sie zusammen bis XXXX geheiratet hat?
A: Wir waren ca. ein Jahr zusammen und dann wurde XXXX mit einem anderen Mann zwangsverheiratet. Das wollten die Eltern von XXXX so. Mir wurde gesagt, dass ich XXXX verlassen muss.
F: Welche Beziehung hatten Sie zu XXXX, wenn Sie davon sprechen, dass Sie Ihre Freundin war?
A: Wir liebten uns sehr. Aber wir hatten nie Sex miteinander.
F: Wie ging die Geschichte weiter nach dem XXXX geheiratet hat?
A: Ich bin aus dem Dorf weggelaufen, weil mich ihr Ehemann bedroht hat.
F: Kam es zwischen der Hochzeit und Ihrer Flucht aus Mali zu einem Treffen mit XXXX oder dergleichen?
A: Der Konflikt begann schon vor der Eheschließung. Der Ehemann von XXXX hat mir schon vorher immer gedroht. Deshalb habe ich dann nach der Hochzeit Mali verlassen. Einen Kontakt nach der Hochzeit hat ich nicht mit XXXX.
F: Seit wann wurden Sie vom Ehemann von XXXX bedroht?
A: Seit der Mann um die Hand von XXXX angehalten hat.
F: Wieviel Zeit vor der Hochzeit?
A: Ungefähr ein Jahr.
F: Sie haben angegeben ein Jahr mit XXXX zusammen gewesen zu sein?
A: Es war alles im gleichen Jahr.
F: Haben Sie Drohungen bei der Polizei angezeigt?
A: In Afrika kann man nicht so einfach zur Polizei gehen. Ich hätte keine Chance gehen einen reichen Mann. Es hätte keinen Sinn gehabt.
F: Kam es abgesehen von Drohungen zu konkreten Maßnahmen gegen Ihre Person?
A: Nein. Ich wurde nicht geschlagen, aber er hat einen Vodoo Zauber angewandt.
F: Welchen Vodoo Zauber hat er angewandt?
A: Wenn jemand sagt, er bringt Dich um und später merkst Du, dass in Deinem Körper etwas nicht ganz in Ordnung ist, dann weiß man, dass man mit magischer Vodoo Kraft angegriffen wurde.
F: Was passierte in Ihrem Fall?
A: Ich konnte keine Liebe machen. Ich bekam keine Erektion mehr.
F: Was war jetzt der unmittelbare Anlass, dass Sie Mali verlassen haben?
A: Ich hatte Angst vor dem Ehemann von XXXX.
F: Wenn Sie der Ehemann von XXXX bedroht, warum warteten Sie noch ein Jahr bis Sie Mali verlassen haben?
A: Es gab noch meinen Vater und XXXX war noch nicht der Ehemann, so war die Bedrohung für mich noch nicht so ernst. Aber nach der Hochzeit hatte ich Angst.
F: Was befürchten Sie in Mali?
A: Ich habe Angst, dass mich der Ehemann von XXXX umbringt.
F: Befürchten Sie, dass er Sie mit der Hand umbringt oder mittels Vodoo?
A. Beides wäre möglich.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Mali?
A: Nein.
F: Hatten Sie Mali Probleme mit der Polizei oder den staatlichen Organen?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Der Ehemann von XXXX könnte mich umbringen.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Nein.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Nein.
F: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil von Mali leben können, wenn Sie sich vor dem Ehemann von XXXX fürchten?
A: Ich konnte es mir nicht leisten, dass ich mit meiner Mutter und meiner Schwester wo anders in Mali lebe. So musste ich alleine weg.
F: Sie haben laut Ihren Angaben Ihre Mutter und Schwester im Dorf zurückgelassen. Sie hätten woanders in Mali hingehen können?
A: Mali ist ein armes Land. Ich konnte mir nicht vorstellen wo anders zu leben. Deshalb habe ich Mali gleich verlassen.
F: Sie sind ein junger gesunder Mann. Was spricht dagegen in einem anderen Teil von Mali weg von Ihrem Heimatort einen Neustart zu beginnen?
A: Es ist schwer eine Arbeit in Mali zu finden.
F: Es ist mit den Naturgesetzen nicht vereinbar, dass man mittels Vodoo Zauber einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre?
A: Ich habe die Auswirkungen an meinem Körper selbst erlebt, wie schon erzählt habe. In Afrika kann man jemanden mit Vodoo umbringen. Es muss nicht mit der Waffe oder der Hand sein. Hier in Österreich bin ich aber vor dem Vodoo sicher, weil ich nicht mehr im Dorf und nicht mehr neben der Frau bin. Da ich aus dem Dorf weg bin, wird der Ehemann Vodoo nicht mehr verwenden.
F: Sie geben an im Dezember XXXX geboren zu sein und hätten Mali im zweiten Monat 2003 verlassen. Somit wären Sie 13 Jahre und zwei Monate gewesen. Bei der heutigen Schilderung sprechen Sie davon XXXX mit vierzehn Jahren kennen gelernt zu haben und eine einjährige Beziehung gehabt zu haben. Sie hätten dann Mali verlassen, was sagen Sie dazu?
A: Es ist alles schwierig zu sagen, ich habe Mali so mit vierzehn, fünfzehn verlassen. Ich weiß es nicht so genau. Meine Mutter hat mir mein Alter genannt.
Dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Mali übersetzt (siehe Beilage) und mit ihm erörtert.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Es stimmt, was Sie gesagt haben.
F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?
A: Nein.
F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt und ich werde in Mali verfolgt. Ich bin dort einer Gefahr ausgesetzt.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Es wurde alles gesagt.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
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B) Beweismittel * Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:
Keine.
* Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Die Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zu Ihrem Herkunftsstaat.
C) Feststellungen
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie verfügen über keine familiären oder persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es konnte nicht verifiziert, wie und auf welchem Weg Sie tatsächlich nach Österreich gereist sind.
Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten in Mali verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es konnte keine Bedrohungssituation festgestellt werden.
Zu Mali wird Folgendes festgestellt:
Die Verfassung von 1992 ist an die französische Verfassung angelehnt und sieht eine Präsidialdemokratie vor. Der Zentralstaat ist aufgegliedert in acht Regionen und den Distrikt von Bamako, 49 Kreise und 703 städtische und ländliche Gemeinden. Gemäß den Verfassungsbestimmungen ist die Justiz unabhängig. Der Staatspräsident ernennt den Regierungschef. Mali gilt als demokratisches Musterland in Westafrika. Allerdings wird die aktuelle politische Situation geprägt von einer ausgesprochenen Konsensdemokratie und dem weitgehenden Fehlen einer Opposition. Nach Auffassung von Kritikern verwendet die Regierung viel Energie darauf, weitestgehenden Konsens für in der Gesellschaft diskutierte Fragen herzustellen, was in vielen Fällen zu Lasten realistischer Lösungsstrategien für die zahlreichen drängenden Zukunftsprobleme des Landes gehe. (AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik Mali, November 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mali/Innenpolitik.html (Zugriff am 05.02.2009)),(LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Geschichte, Staat & Politik, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite2.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Der Menschenrechtsbericht von Mali ist generell gut. Jedoch gibt es einige Berichte über Brutalität der Polizei - teilweise wurden die Beschuldigten Beamten von Gerichten verurteilt. Die Regierung erlaubt Menschenrechtsorganisationen Gefängnisse zu besuchen, jedoch sollen hinderliche Verwaltungsverfahren Untersuchungen schwierig machen. Die Gefängnisbedingungen sind hart. Als Folge des erneuten Konflikts mit Rebellen im Norden verabschiedete die Regierung kürzlich strengere Gesetze gegen Terrorismus. Zu Jahresende zog die Legislative einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Todesstrafe in Erwägung. (Freedom House, Freedom in the word - Mali, 02.07.2008, http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7442&pf (Zugriff am 05.02.2009))
Mali kann als ein Staat angesehen werden, in dem die staatlichen Organe die Menschenrechte weitestgehend wahren. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Geschichte, Staat & Politik, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite2.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte, jedoch gibt es Probleme in einigen Bereichen. Es gibt keine willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen durch die Regierung. Eine unabhängige Judikatur ist im Gesetz verankert, jedoch ist die Justiz der Einflussnahme durch die Exekutive ausgesetzt und Korruption sowie begrenzte Ressourcen beeinflussen die Fairness mancher Gerichtsverfahren. Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Personen. Jedoch gibt es vereinzelt Missbrauch der Polizei an Zivilisten und sie übt manchmal übermäßige Gewalt aus, um Demonstrationen aufzulösen, die teilweise auch zu Verletzten führt. Die Polizei ist nur mäßig effektiv und es gibt einen Mangel an Ausrüstung und Training. Vereinzelt gibt es Fälle von Korruption innerhalb der Polizei und es gibt Fälle wo Polizisten Bestechungsgelder verlangen. Straflosigkeit bei Übergriffen durch die Polizei ist kein Problem - einige Polizisten wurden wegen Übergriffe an Bürger verurteilt. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Mali, 11.03.2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100492.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Mali wird allgemein die Achtung der Menschenrechte unter den Gegebenheiten der Armut bescheinigt. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Die Situation in den Gefängnissen ist oft sehr schwierig. Ein Problem stellt der grenzüberschreitende Kinderhandel in der Region dar. Ein Gesetzesentwurf der Regierung zur Abschaffung der Todesstrafe befindet sich in Vorbereitung. Die Regierung achtet in vorbildlicher Weise auf friedliches Zusammenleben und Toleranz zwischen den Religionsgemeinschaften. Einzelne Angehörige der kleinen christlichen Minderheit sind in hohen Ämtern zu finden; diskrete christliche Missionsarbeit wird nicht behindert, es gibt mehrere katholische Privatschulen.
(AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik Mali, November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mali/Innenpolitik.html (Zugriff am 05.02.2009))
Seit 1991 hat in Mali die Zahl der gesellschaftlichen Vereinigungen, Interessenverbände und Basisgruppen stark zugenommen. In 2004 waren in Mali 2058 Nichtregierungsorganisationen (NGO) offiziell registriert, davon 251 ausländische NGO. Auf nationaler und regionaler Ebene existieren NGO-Dachverbände, wie beispielsweise die CCA-ONG, die SECO-ONG und die CAFO. Die NGO-Dachverbände werden zunehmend als Vertreter der NGO ernst genommen und zu wesentlichen Fragen von der Regierung konsultiert. Seit 1991 hat sich in Mali eine vielfältige Medienlandschaft entwickelt. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Geschichte, Staat & Politik, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite2.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse auch veröffentlichen. Regierungsvertreter sind generell kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGO¿s. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Mali, 11.03.2008,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100492.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des immer noch hohen Bevölkerungswachstums (jährlich 2,9 Prozent) -nur langsam Fortschritte. Mali zählt daher trotz erheblicher Finanzzuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft der letzten Jahre und einer relativ stabilen Demokratie immer noch zu den ärmsten Ländern der Erde. Es wird der Gruppe der LDC (least developed countries) zugeordnet. Im UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung für das Jahr 2007 ist das Sahelland, das zu 65 Prozent aus Wüste und Halbwüste besteht, auf Platz 173 von 177 positioniert. Mali ist zunehmend marktwirtschaftlich orientiert. Die Privatisierung mehrerer Staatsunternehmen schreitet - wenn auch mit Schwierigkeiten - voran. Die handelspolitischen Rahmenbedingungen mit einheitlichen Außenzöllen werden in der Währungsgemeinschaft UEMOA abgestimmt. Mali ist zudem Mitglied in allen wichtigen Wirtschaftsorganisationen, wie Weltbank, IWF, WTO, ECOWAS (Economic Community of West African States) und unterzeichnete den Vertrag von Cotonou. Mali engagiert sich in den verschiedenen Gremien des NePAD (The New Partnership for Africa¿s Development). (AA - Auswärtiges Amt, Wirtschaft Mali, November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mali/Wirtschaft.html (Zugriff am 05.02.2009))
Die Ursachen für immer wieder auftretende Ernährungskrisen sind vielfach komplexer Natur. Nach einer Heuschreckeninvasion und einer ungünstigen Regenzeit stellte sich in 2004 die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zum ersten Mal seit längerer Zeit als extrem schwierig dar. Nach offiziellen Angaben waren mehr als eine Million Menschen vom Hunger bedroht und zumindest für einige Monate auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, wobei die nördlichen Landesteile am schlimmsten betroffen waren. Aufgrund guter Regenzeiten konnten in 2005 und 2006 weit überdurchschnittlich gute Getreideernten eingebracht werden (2006: 3,9 Mio. t, 2004: 2,8 Mio. t), was eine klare Entspannung der Ernährungssituation bewirkt hat. Auch in 2007 konnte eine gute Getreideernte eingebracht werden, die auf ca. 3,4 Mio. t beziffert wird (geschätzter Getreideüberschuss: 400.000 t, z.Vgl.: 2006: 264.000 t), obwohl in einigen Gegenden erhebliche Ernteschäden durch Überschwemmungen zu beklagen waren. Die graduelle Verbesserung der Ernährungssituation lässt sich auch an der Entwicklung des Welthunger-Indexwertes erkennen. Dieser betrug für Mali 1997 32 und hatte sich bis 2003 auf 28 verbessert. Mali gehört entsprechend der Indikatoren der menschlichen Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zu den 10 ärmsten Ländern der Welt (Rang 173 von 177 in 2007). Wichtigster Wirtschaftssektor ist die Landwirtschaft, die 80 % der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung beschäftigt und 36 % (2006) zum Bruttoinlandsprodukt beiträgt. Stark an Bedeutung gewonnen haben in den letzten zehn Jahren der Goldbergbau sowie der informelle Sektor. Es besteht ein deutliches Süd-Nord-Gefälle der wirtschaftlichen Entwicklung. Südmali mit der Agglomeration Bamako und den Baumwollanbaugebieten weist deutlich bessere Indikatoren der Wirtschaftsentwicklung auf als die zentralen und nördlichen Landesteile. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Wirtschaft und Entwicklung, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite3.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, weit verbreitete Unter- und Fehlernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. Malaria oder ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik ist das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens und der sozialen Verhältnisse abzielendes Zehnjahresprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurde als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten zehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und v.a. in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Bekämpfung der Kindersterblichkeit, sowie Entbindungen. Angestrebt wird eine engere Zusammenarbeit zwischen Kommunen und den CSCOM. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Gesellschaft, Kultur & Religion, 25.04.2008 http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite4.htm (Zugriff am 18.08.2008))
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Ausreise, Emigration sowie Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Polizei führt teilweise routinemäßige Kontrollen bei Bürgern und Fremden durch, um den Schmuggel zu unterbinden und Zulassungsgenehmigungen von Fahrzeugen zu kontrollieren. Es kommt teilweise zu Fällen wo Polizei und Gendarmerie Bestechungsgelder verlangen. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Mali, 11.03.2008), http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100492.htm (Zugriff am 05.02.2009))
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Sie konnten keine amtlichen Urkunden oder Unterlagen sonstiger Art vorlegen. Auf Grund dieses Umstandes steht Ihre Identität nicht fest.
Die Feststellung, dass Sie über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, ergibt sich aus Ihren plausiblen Angaben.
Die Quellen der Länderfeststellung sind bei den jeweiligen Absätzen zitiert.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Soweit Sie vorbringen, dass Sie aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, so konnten Sie diese Furcht nicht plausibel machen. Vielmehr erweckten Sie während den Einvernahmen den Eindruck, dass Sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten. Der Sachverhalt vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Trotz mehrmaliger Nachfragen reduzierte sich das Vorbringen auf das Argument, dass Sie in Mali vom Ehemann Ihrer früheren Freundin verfolgt und getötet werden würden. Sie waren aber nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre angeblichen eigenen Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Sie konnten auch nicht plausibel darlegen, warum Sie, wenn Sie sich tatsächlich vor Verfolgung fürchten, Ihren Herkunftsstaat nicht schon früher verlassen hätten.
Soweit Sie ausführen, dass Sie bereits mittels Voodoo Zauber attackiert worden wären, ist anzuführen, dass dies plausibel nicht nachvollziehbar und mit den Naturgesetzen nicht in Einklang zu bringen ist.
Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage in Mali zur Kenntnis gebracht. Sie konnten diesen nicht substantiiert entgegentreten.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Mali kein Glauben geschenkt wird.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse rechtfertigen für sich allein nicht die Gewährung von Asyl. Potentielle Gefahren dieser allgemeinen Gegebenheiten treffen grundsätzlich alle Einwohner einer Region gleichermaßen. Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG zugrundeliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention angeführten Gründen.
Es konnten in Ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden, dass Sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.
Das Vorbringen ist wie oben ausführlich dargestellt weder glaubhaft noch verifizierbar. Im vorliegenden Fall konnte daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden. Da Ihr Vorbringen nicht glaubhaft ist, kann Asyl nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Die Angaben zum Fluchtgrund haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass Sie in Mali in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnten.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich Ihr Herkunftsstaat nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Ihrem Herkunftsstaat in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in Ihrer Person begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur Ihrer individuellen Situation wird weiters festgestellt, dass Sie im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Ihnen handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen, jungen Mann, welcher bereits vor der Ausreise in der Lage war, sein Leben in Mali zu meistern. Einerseits stammen Sie aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören Sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es Ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Mali in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich die erkennende Behörde vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - <juris>). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - <juris> [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Es liegt kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Sie reisten im November 2008 in Österreich ein. Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.05.2009 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm die Behörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl gemäß § 3 AsylG hätte gewähren müssen. Mit der Ausweisung aus Österreich werde zudem in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl. Auch öffentliche Interessen stünden nicht entgegen; es bestünde keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden sei eine notwendige Voraussetzung für eine Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen; vielmehr müsse eine solche zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und darzutun obliege der Behörde. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Interessenabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen. Der vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei gegenständlich keineswegs zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer im Recht auf Achtung seines Privatlebens.
In einer handschriftlich in französischer Sprache verfassten Beschwerde/Berufung, brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, aus Mali geflüchtete zu sein, da dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe dort aufgrund seiner Liebesbeziehung zu seiner Freundin, welche XXXX heiße, Todesdrohungen erhalten. Der Mann, der den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe, habe dessen Freundin "gewaltsam heiraten" wollen. Da XXXX diesen Mann jedoch nicht habe heiraten wollen, habe dieser Mann beschlossen, sich des Beschwerdeführers zu entledigen. Als der Vater des Beschwerdeführers damals noch gelebt habe, habe der Beschwerdeführer keine Angst gehabt; seit dem Tod seines Vaters habe er mehr und mehr begriffen in Gefahr zu sein. Der Beschwerdeführer sei auch von einer Gruppe junger Männer, welche er nicht gekannt hätte, mit Stöcken verprügelt worden. Nach seiner Flucht habe der Beschwerdeführe nie den Mut gehabt, nach Mali zurückzukehren.
Der Beschwerde angeschlossen waren weiters ein Bescheid des AMS XXXX vom 13.08.2009 hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers als Erntehelfer für 20 Wochenstunden für das Restjahr 2009, eine Verfahrensanordnung des AsylGH vom 21.03.2011 hinsichtlich einer Verfahrenseinstellung, eine Fremdenpolizeiliche Information vom 23.03.2011 betreffend die ex lege Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie ein Meldezettel den Beschwerdeführe betreffend.
Am 28.04.2011 langte ein Fortsetzungsantrag beim AsylGH ein.
Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 12.05.2011 wurde das Verfahren fortgesetzt.
Am 25.02.2014 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W185 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 19.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BVwG die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation Stellung zu nehmen. Auch wurden die aktuellen Länderinformationen zu Mali (Stand 16.01.2018) übermittelt (siehe weiter unten).
Am 20.03.2018 langte eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung hinsichtlich des Verfahrens vor dem BVwG ein. In der angeschlossenen Stellungnahem wurden Berichte zur Situation in Mali vorgelegt und vorgebracht, dass sich diesen Berichten die extrem prekäre Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage in Mali entnehmen lasse. Es könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr nach Mali ein reales Risiko einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK bestehe.
Am 25.04.2018 wurden eine Einstellungszusage als Reinigungshilfe für 20 Wochenstunden in einem Restaurant den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Empfehlungsschreiben vom selben Tag seitens einer Sozialpädagogin übermittelt, in welchem diese die erfolgreiche Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Alphabetisierungskurs einer VHS bestätigt und diesem großes Interesse an der Sprache und besonderen Fleiß attestiert.
Am 26.04.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt (Das Verhandlungsprotokoll wurde vom BVwG gekürzt):
RI: Verstehen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ja, ein bisschen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Könnten Sie bitte einen Satz sagen!
BF: Ein bisschen.
RI: Was ist Inhalt des Alphabetisierungskurses bei den XXXX VHS?
BF: Ich lerne dort Deutsch und auch zu Schreiben.
RI: Dieser Kurs hat im Jänner 2018 begonnen?
BF: Ja, seit Anfang des Jahres. Am Anfang hatte ich einmal in der Woche, jetzt habe ich dreimal in der Woche Unterricht. Zurzeit gehe ich dreimal in der Woche lernen.
RI: Müssen Sie bei dem Kurs in der VHS auch Prüfungen machen?
BF: Ich habe noch keine Prüfung gemacht, weil es kostenpflichtig ist. Man hat mir gesagt, ich soll noch ein bisschen warten und weiterlernen und dann mich für die Prüfung anmelden.
RI: Haben Sie vor dem Jänner 2018 keinen Deutschkurs besucht?
BF: Ich habe früher Deutschkurse einmal in der Woche besucht, das war im Jahre 2009, 2011, 2012, 2013 und 2015. Das waren Deutschkurse in den verschiedenen Asylheimen, wo ich gewohnt habe.
RI: Haben Sie da Teilnahmebestätigungen bekommen?
BF: Nein, aber ich habe die Lehrbücher.
RI: Wie verständigen Sie sich im Alltag in Österreich? In welcher Sprache?
BF: Es ist unterschiedlich. Da ich im Asylheim mit Leuten verkehre, die Mandinka sprechen, spreche ich mit diesen auch Mandinka. Mit den Österreichern spreche ich auch Deutsch. Französisch kann ich nur sehr wenig, weil ich nicht in die Schule gegangen bin.
RI: Können Sie uns Ihr Geburtsdatum nennen?
BF: XXXX .
RI: Haben Sie eine Geburtsurkunde?
BF: Nein.
RI: Wo wurden Sie geboren?
BF: In XXXX in Mali.
RI: Ihre Muttersprache ist Mandinka?