TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/6 W171 2155154-2

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Veröffentlicht am 06.07.2018
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Entscheidungsdatum

06.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2155154-2/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Absatz 2, Ziffer 1 FPG in Verbindung mit § 22a Absatz 1 BFA-VG abgewiesen.

II.

Gemäß § 22a Absatz 3 BFA-VG und § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.

Gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 887,20 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.

Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Absatz 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 b-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,
mündliche Verkündung, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2155154.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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