TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/6 I417 2144855-2

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Veröffentlicht am 06.07.2018
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Entscheidungsdatum

06.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I417 2144855-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 821128202 - 170957221, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zahl: 12 11.282-BAT, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 10.07.2016, Zl. W144 1429211-1/17E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde er aufgefordert, besondere Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Person sprechen unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente darzulegen. Im Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 06.12.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass die politische Lage in Nigeria äußerst schlecht sei und eine Abschiebung derzeit nicht opportun sei. Er sei von Südost Nigeria und würden nach wie vor schwere Kämpfe zwischen den Einwohnern aus dem Norden und dem Südosten bestehen. Er nehme an einem Deutschkurs teil - eine Bestätigung über die Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in der Grundversorgung im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten von der Caritas Akademie XXXX vom 21.09.2016 liege bei - und mache Fortschritte. Er habe die Absicht, nach Erlangen seiner Aufenthaltsberechtigung, seine in Nigeria lebende Familie nach Österreich zu holen, er sei ausgebildeter LKW Fahrer und bestrebt, sich bestmöglich in Österreich zu integrieren. Er führte weiters aus, dass sein Bruder und sein Vater getötet worden seien, er sei Christ, da seine Umgebung moslemisch sei, habe er Angst bei seiner Rückkehr nach Nigeria von den dort befindlichen Moslems getötet zu werden. Zuletzt gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle und hier als Kraftfahrer tätig sein möchte. In weiterer Folge langte am 07.12.2016 ein Schreiben des mit der Bewährungshilfe des Beschwerdeführers beauftragten Verein Neustart ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich zu integrieren, es sei Delikteinsicht und Zusammenarbeit gegeben. Er nehme den Deutschkurs in seiner Unterkunft regelmäßig war und sei bemüht, seine Kenntnisse zu verbessern. Er sei auch bei der hiesigen Gemeinde vorstellig geworden, und habe gebeten, dass er einen ehrenamtlichen Beitrag für die Gesellschaft leisten dürfe.

Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016, Zl. 821128202 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 und § 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.)

Mit Schriftsatz vom 09.01.2019, gemeint wohl 09.01.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ihn einzuvernehmen, um sich ein umfassendes Bild von seiner Integration machen zu können und dadurch den notwendigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Er habe zu den Länderberichten keine Stellungnahme abgeben können und sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und dadurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer höchstgerichtliche Entscheidungen und Länderberichte von Nigeria an. Hinsichtlich seiner sozialen Verfestigung in Österreich führte er aus, dass er Deutsch spreche und über viele soziale Kontakte verfüge, er sei stetig um seine weitere Integration bemüht und möchte sobald wie möglich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erreichen. Es habe keine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und seinen Interessen stattgefunden, es hätte nämlich diese Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde, sei der Eingriff in sein schützenswertes Privatleben unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig.

Am 28.02.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er XXXX heiße, der Volksgruppe Ibo angehöre, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe eine Schulausbildung und habe seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuerst mit Handel und später als Fahrer verdient. In seinem Heimatstaat würden noch seine Mutter und seine Schwester leben. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht sicher, wobei seine Fluchtgründe immer noch dieselben seien. Er führte weiters aus, dass er einen Deutschkurs besucht habe, welcher bis Dezember 2016 ging, wobei er ein diesbezügliches ÖSD Zertifikat A2 vorlegte, sowie dass er versucht habe, eine Arbeit zu finden und auch auf dem Gemeindeamt nach Arbeit gefragt habe und ansonsten nichts Besonderes mache. Er habe in Österreich keine Freunde, sei jedoch Mitglied in einem Fussballverein, wobei eine dahingehende Bestätigung nicht beigebracht werden könne. Hinsichtlich seiner Verurteilungen nach dem SMG führte er aus, dass er diese Straftaten bereue, er habe dies gemacht, da er seine armen Eltern finanziell unterstützen wollte. Im Falle, dass er in Österreich bleiben könne, wolle er seine Laufbahn als Fahrer fortsetzen. Auf die Möglichkeit zu den vorgelegten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben verzichte er.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2017 wurde die Beschwerde vom 09.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen stellte das BVwG dabei fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die politische Situation zwischen der Regierung und der Opposition, zu der auch seine Eltern gehören, sehr angespannt sei. Zudem habe er Angst, da er noch während er in Nigeria war, bei der Organisation IPOB aktives Mitglied geworden sei. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.10.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner alten Fluchtgründe und brachte zudem vor, dass nunmehr die Gruppe MASSOB, die jetzt die Regierung unterstützen würde, die Gruppe IPOB attackiert und in seinem Dorf Menschen getötet habe. Dieser Angriff habe im Mai 2017 stattgefunden. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, ein gesundheitliches Problem - er glaubte, er hätte Arthritis - zu haben.

Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Dem Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Streitigkeiten zwischen den zwei Gruppierungen MASSOB und IPOB drohen würde, keinen glaubhaften Kern aufweisen würde. Zudem betonte die belangte Behörde, dass das Erstverfahren des Beschwerdeführers auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, ist ledig und in Österreich gegenüber niemandem unterhaltspflichtig.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria zuerst im Handel und später als Fahrer gearbeitet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme.

Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG und 27 (3) SMG sowie § 27

(1) Z1 2. Fall SMG und § 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG und 27 (3) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

2.3 zum neuen Vorbringen:

Die nunmehr ergänzend vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

Auf Nachfrage blieb der Beschwerdeführer insbesondere in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.10.2017 äußerst vage und konnte sein Vorbringen, er würde durch seine Mitgliedschaft bei IPOB in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt sein, nicht glaubhaft schildern. Weder konnte er schildern, seit wann er Mitglied bei IPOB wäre, noch konnte er schildern, wann und an welchen Demonstrationen er in Nigeria teilgenommen hätte.

Es fehlt dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit in der behaupteten Sachverhaltsänderung ein "glaubhafter Kern", dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Auch schließt sich der erkennende Richter der belangten Behörde vollinhaltlich an, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig erkennt.

Dem Beschwerdeführer konnte somit kein Glauben geschenkt werden. Die neuerliche Asylantragstellung diente ausschließlich dazu, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet damit legalisieren zu können.

2.4 zu den Länderfeststellungen

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, dass - entgegen dem unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde - keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sein Vater und sein Bruder durch ein Orakel getötet worden seien und er aus Furcht, als nächster getötet zu werden habe flüchten müssen. Den neuen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei IPOB.

Somit begründete der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag mit anderen Gründen als jenen, die er in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hatte. Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Das Bundesamt stützte sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf seiner alten Fluchtgeschichte aufbauen würden und der neu vorgebrachte Grund - die Mitgliedschaft bei IPOB - als unglaubwürdig zu betrachten sei.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Nigeria jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.

Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Nigeria, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040,mwN). Aus den Erkrankungen des Beschwerdeführers lassen sich keine "außergewöhnlichen Umständ" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK erkennen, die eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen ließen (vgl. dazu Asylgerichtshof, 06.12.2011, A4 308.551-1/2008/34E und Asylgerichtshof, 26.03.2012, E3 400.992-3/2012-4E).

Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2012 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist und stellte innerhalb kurzer Zeit zwei Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Nigeria sozialisiert, spricht die Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht und einen Beruf erlernt und ausgeübt.

Es sind - unterhalb der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch wenn es für ihn schwierig sein mag, sich eine neue Existenz aufzubauen, hat er doch familiäre Kontakte in Nigeria und ist unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entsprechend schwerwiegend.

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen (vgl. hiezu VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, es sind auch keine Hinweise für das Vorliegen eines solchen Aufenthaltsrechts hervorgekommen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Sowohl hinsichtlich § 3 und § 8 AsylG besteht eine rechtskräftige Vorentscheidung und wurde eine entsprechende Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Nigeria verneint. Eine neuerliche Prüfung verbietet sich aufgrund der Rechtskraft der Vorentscheidung.

Umstände, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Es kamen auch keine Umstände hervor, die gegen eine Abschiebung nach Marokko sprechen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68

AVG.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag durch die belangte Behörde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Folgeantrag, GFK, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2144855.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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