Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W198 2191854-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX,
gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 27.02.2018, Aktenzeichen XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 31.01.2018 schickte die Burgenländischen Gebietskrankenkasse ein Mahnschreiben, in welchem die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf die nicht fristgerechte Vorlage der Beitragsnachweisung für den Zeitraum Dezember 2017 aufmerksam gemacht wurde.
2. Mit Bescheid vom 27.02.2018 sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus,
dass Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des
§ 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet ist, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,00 zu entrichten.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.03.2018 (mittels E-Mail eingebracht) führt die XXXX im Namen der Beschwerdeführerin aus,
dass aufgrund eines technischen Gebrechens die Beitragsgrundlagenmeldungen für Jänner 2018 auf den nächsten Tag verschoben habe werden müssen. Es wurde der Antrag gestellt, vom geforderten Beitragszuschlag abzusehen.
Die Beschwerde war nicht unterfertigt, enthielt keinen Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung derXXXX und enthielt keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben der Burgenländische Gebietskrankenkasse vom 06.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Beschwerdeführerin
vom 26.04.2018 einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem sie aufgefordert wurde, einen persönlich unterfertigen Beschwerdeschriftsatz oder im Falle einer Bevollmächtigung der XXXX eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu nennen.
Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein; die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde nicht unterfertigt, enthielt keinen Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung der XXXX und enthielt keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 nicht nachgekommen.
Da keine Verbesserung seitens der Beschwerdeführerin erfolgt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2191854.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018