TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W229 2102399-1

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W229 2102399-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH, Siebensterngasse 42, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2014, GZI: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 durchgeführt. Im diesbezüglichen Prüfbericht vom 04.06.2014 stellte die BGKK einen Nachverrechnungsbeitrag samt Zinsen in der Gesamthöhe von EUR 25.256,62 fest. Dies aufgrund der Nachverrechnung von Beiträgen für die Dienstnehmer XXXX (im Folgenden XXXX) und XXXX.

2. Mit Schreiben vom 17.06.2014 stellte der BF mittels seines Rechtsvertreters den Antrag an die BGKK auf bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsabrechnung vom 03.06.2014 aus der GPLA 01.01.09 bis 31.12.2011.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF von der BGKK am 11.11.2014 das Antwortschreiben des XXXX auf den Fragenkatalog betreffend das Beschäftigungsverhältnis zum BF übermittelt und um Stellungnahme ersucht. Der BF unterließ es, nach Ersuchen um eine Fristverlängerung eine Stellungnahme zu erstatten.

4. Mit Bescheid vom 05.12.2014 stellte die BGKK fest,

1) dass Herr XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.09.2010 bis 30.04.2011 sowie Herr XXXX, VSNR XXXX, als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01.04.2009 bis 31.08.2009 und vom 14.03.2011 bis 30.6.2011 im Betrieb von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, als Dienstgeber aufgrund der für diesen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm mit § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliege.

2) Herr XXXX, XXXX, XXXX, sei verpflichtet, für die im Spruch I genannten Dienstnehmer und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von EUR 19.822,21 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG im Betrag von EUR 5.434,11 an die BGKK binnen 14 Tagen zu entrichten. Die Anlage zu diesem Bescheid stelle einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches dar.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.01.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid werde im Spruch I nur bezüglich des ersten Absatzes betreffend XXXX und im Spruch II hinsichtlich der auf XXXX entfallenden Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge samt der anteiligen gesetzlichen Verzugszinsen bekämpft. Es sei unrichtig, dass es sich bei dem mit XXXX bestandenen Rechtsverhältnis für den Zeitraum 01.09.2010 bis 30.04.2011 um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Die BGKK habe zu Unrecht weder wahrgenommen, noch gehörig gewürdigt, dass XXXX bereits in der Zeit vom 01.01.2003 bis 10.01.2007 über das Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 3.500 kg und weiterhin für die Zeit vom 01.07.2006 bis 23.12.2011 und schließlich vom 01.03.2009 bis 13.04.2011 über das nämliche Gewerbe verfügt habe. Diese Informationen seien aus dem beim BMWFW geführten Gewerberegister ersichtlich und sohin als allgemein bekannt vorauszusetzen. Es handle sich also bei XXXX keineswegs um einen notorischen Arbeitnehmer, der vom BF für einige wenige Monate als Schein-Selbstständiger und Pseudo-Subunternehmer institutionalisiert worden wäre. Dieser Mann habe vielmehr den größten Teil und die längste Zeit seiner Tätigkeit in der Branche als Unternehmer bzw. Gewerbeträger zugebracht, bevor er sich auf eine Kooperation mit dem BF eingelassen habe. Weiters werde im angefochtenen Bescheid die tatsachenwidrige Feststellung getroffen, das einzige und wesentliche Betriebsmittel, nämlich der Klein-LKW, sei XXXX vom BF zur Verfügung gestellt worden. Tatsache sei gegenteilig, dass das Betriebsmittel von der Firma XXXX auf Kosten und Gefahr von XXXX zur Verfügung gestellt worden sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Am 09.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF ohne seinen Rechtsvertreter, XXXX, und ein Vertreter der BGKK teilnahmen. Das AMS, die AUVA und die PVA nahmen nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde führte beim BF eine Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 durch.

Der BF ist als Servicepartner von XXXX mit der Zustellung von Paketen in den Gebieten XXXX und XXXXWien und in der Umgebung von XXXX Richtung XXXX beauftragt. Die auszuliefernden Pakete beziehen die Paketzusteller von einem Depot von XXXX in XXXX Wien. Für den BF sind für das gesamte Gebiet täglich ungefähr 20 bis 27 Lieferanten tätig. Neben dem verfahrensgegenständlichen Lieferanten, hat der BF auch Lieferanten beschäftigt, welche er als Dienstnehmer angemeldet hat.

XXXX war zunächst als Lieferant beschäftigt und anschließend wurde zwischen BF und XXXXvereinbarten, dass XXXX in der Region außerhalb von Wien mit mehreren Fahrzeugen Paketzustellungen für BF durchführen sollte. XXXX war von 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 für den BF als Paketzusteller tätig, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Im gleichen Zeitraum war XXXX als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der SVA gemeldet.

XXXX meldete den Lieferanten XXXX von 27.10.2010 bis 24.12.2010 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung. XXXX unterließ es, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Für die Lieferungen benötigte XXXX ein Gerät (Scanner) des BF mit der Software von XXXX, um die Pakete zu erfassen und die Auslieferung zu dokumentieren. Weiters benötigte er einen Klein-LKW. Den Klein-LKW bezog XXXX von der Leasingfirma XXXX, welche mit XXXXzusammenarbeitete. Die Fahrzeuge waren gelb und trugen die Aufschrift von XXXX. Das Mietentgelt wurde von der XXXX dem BF in Rechnung gestellt. XXXX zahlte den Benzin selbst. XXXX hatte für seine Tätigkeit kein eigenes Büro.

XXXX hat sich während seiner Tätigkeit als Lieferant nie durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen.

XXXX erfuhr vom BF oder von XXXX von den durchzuführenden Zustellfahrten. XXXX erhielt von BF einen Dienstausweis von XXXX.

XXXX hat um ca. 05:00 Uhr im Betriebsstandort von XXXX in XXXX Wien, den er nur in den von XXXX vorgegebenen Zeiten mit einem Chip Zutritt hatte, seine Tätigkeit aufgenommen. Diese bestand darin, die Pakete nach der Zustelladresse zu sortieren und mit dem Scanner zu erfassen. Um ca. 07:00 Uhr fuhr er mit dem Fahrzeug in das mit dem BF vereinbarte Gebiet, um die Pakete auszuliefern. Die Übergabe wurde mit dem Scanner dokumentiert. Für die Lieferungen hatten die Lieferanten auf Anweisung des BF bis ca. 13:00 Uhr, bei Sonderlieferungen bis 12:00 Uhr Zeit.

XXXX musste dem BF den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie Arbeitsverhinderungen wie missglückte Zustellversuche melden und diesbezügliche Bestätigungen vorlegen. Dem BF ist es durch den Scanner möglich zu kontrollieren, welcher Lieferant zu welchem Zeitpunkt in seinem Gebiet Zustellfahrten verrichtet.

XXXX lieferte in dieser Zeit ca. 50 Pakete pro Tag und erhielt dafür pro Paket ein Entgelt iHv ca. € 3-4 vom BF. Die Entlohnung erfolgte pro Paket gemäß den Arbeitsaufzeichnungen, die durch den Scanner dokumentiert wurden. Die Abrechnung mit XXXX erfolgte einmal im Monat anhand der Tagesberichte.

XXXX verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Güterbeförderung mit Kfz bis 3.500 kg in den Zeiträumen 01.01.2003 - 09.01.2007 und 01.03.2009 - 12.04.2011.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Prüfbericht der belangten Behörde vom 04.06.2014 liegt im Akt ein.

Die Feststellungen zur Vertragsbeziehung zwischen dem BF und XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift Seite 3).

Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen dem BF und XXXX ergeben sich aus deren im Wesentlichen gleichlautenden Angaben im gesamten Verfahren. So gab XXXX bereits im Fragenkatalog zu Frage 3 "In welchem Verhältnis standen Sie im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 30.04.2011 zu Herrn XXXX?" selbständig und als Fahrer beschäftigt gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Angaben sowohl des BF als auch des XXXX in der mündlichen Verhandlung, in der beide übereinstimmend angaben, dass XXXX zunächst für ca. einen Monat als Disponent beim BF beschäftigt gewesen sei und es anschließend wieder als Selbständiger versuchen wollte (vgl. die Angaben des BF sowie des XXXX auf S. 6 bzw. 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dass XXXXvon 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 für den BF als Paketzusteller tätig war, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von BF und XXXX. Aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren Stand 14.11.2017 ergibt sich, dass XXXX im gleichen Zeitraum als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der SVA- Landesstelle Wien gemeldet war.

Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung von BF und XXXX angegeben, dass sich dieser weiterer Lieferanten bedient hat, eine diesbezügliche kurzfristige Anmeldung zur Sozialversicherung konnte jedoch nur für einen in den Feststellungen genannten Lieferanten anhand des AJ-WEB Auskunftsverfahrens vom 14.11.2017 festgestellt werden. Die Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung wurde jedoch von XXXX in der mündlichen Verhandlung verneint. (s.S. 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).

Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln für die Tätigkeit als Paketzusteller ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und XXXX. Die Feststellungen hinsichtlich der Rechnungslegung der XXXX an den BF ergibt sich aus den von BF vorgelegten der XXXX für die Zeiträume 15.02.-14.03.2010, 15.12.2010- 14.01.2011 und 15.03. - 14.04.2011 vor. Entgegen den Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass XXXX bei der genannten Firma einen Klein-LKW angemietet habe, scheint als Rechnungsadressat für das Fahrzeug "XXXX" jedoch der BF auf. Die Feststellung, dass XXXX das Benzin selbst zahlen musste und kein eigenes Büro hatte, ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen Nr. 26 und 32 in der E-Mail des XXXX vom 10.11.2014.

Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis ergeben sich aus den Angaben des XXXX während der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die mit seinen Angaben in der E-Mail vom 10.11.2014 übereinstimmen und glaubwürdig sind. So gab XXXX als Antwort auf Frage 18 und 19 an, er sei zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet gewesen und er sich von einer Person seiner Wahl vertreten lassen dürfte. Vor dem BVwG gab er ebenfalls an, er hätte selbst arbeiten müssen (s.S. 10:

BehV: Sie haben täglich Fahrten ausgeführt. Immer mit einem Mitarbeiter von ihnen. Hätten Sie sagen können, wir kommen jetzt zwei Tage nicht? MP: Ein Fahrer hätte sagen können, dass er krank ist. Ich habe immer gearbeitet und hätte es nicht sagen können.).

Die Feststellung betreffend die Information über die nötigen Zustellfahrten ergibt sich aus den entsprechenden Antworten des XXXX die Frage 11, wie bzw. von wem er von den durchzuführenden Zustellfahrten erfahren habe, in welche er den BF oder XXXX angab sowie aus der Beantwortung der Frage 12, wonach der BF den Ablauf der Zustellfahrten vorgegeben habe. Der BF gab dazu im Verwaltungsverfahren auch an, er verständigte XXXX über die Aufträge von XXXX (Niederschrift vom 03.03.2014).

Die Feststellungen zum Ablauf der Tätigkeit des XXXX ergeben sich aus seinen Angaben während der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung Seite 9). Dies stimmt im Wesentlichen auch mit seinen Angaben in der E-Mail vom 10.11.2014 überein. Der zeitliche Rahmen für die Lieferung (S. 4f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) und der eingeschränkte Zutritt zum Depot (S. 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF. Dass die Lieferanten einen Dienstausweis von XXXX erhielten, ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Lichtbild zum Dienstausweis eines Fahrers, der nach dem Vorbringen des BF für XXXX tätig gewesen sei und auf dem vermerkt "XXXX XXXX" mit Ausweisnummer und Ablaufdatum und "Der Inhaber dieses Ausweises ist Arbeitnehmer des Servicepartners" vermerkt ist.

Die Feststellungen zu den Meldepflichten des XXXXergeben sich aus den Angaben des XXXX zu den Fragen 15, 20, 21 des Fragenkatalogs der BGKK und wurden diese in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der BF durch den Scanner Kontrollmöglichkeiten hatte ergibt sich aus seinen Angaben während der Beschwerdeverhandlung (S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, R: Wie wissen Sie, welcher Zusteller an welche Adresse für Sie ausliefert bzw. welches Paket er zustellt?

BP: Ich erkenne es durch die Scanner. Jeder Fahrer hat eine Kundennummer. Er scannt die Pakete in der Früh und daher wissen wir, welches Paket er zustellt und wohin er es zustellt.).

Die Feststellungen über die Anzahl der Lieferungen und das Entgelt ergeben sich aus den Angaben des XXXX zu den Fragen 17, 22-25 des Fragenkatalogs der BGKK und den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zur Abrechnung mit XXXX(Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S. 6).

Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung des XXXX ergeben sich aus Auszug aus den historischen Daten des Gewerberegisters, Stand 09.12.2014 sowie dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Stichtag 05.06.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:

"Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.-die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)

14.-die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.-Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.-Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3.-Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

-1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

-2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

-a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

-(...)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

-(...)

-2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1.-die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2.-Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3.-die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a)-Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Der BF begründet das Nichtvorliegen eines der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG erfolgte. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen:

3.4.2. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).

3.4.3. Zum Nichtvorliegen eines Werkvertrages:

3.4.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits aus, dass es darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

3.4.3.2. Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständliche Tätigkeit - nämlich Zustellung von Paketen - ist von vornherein nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die für einen Werkvertrag bzw. ein Werkvertragsverhältnis maßgeblichen Kriterien. Worin ein von XXXX zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nämlich nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Paketzustellung nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinne einer Dienstleistung zu verstehen. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall eine Gewerbeberechtigung des XXXX zum Teil gegeben ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht entscheidungserheblich ist, da daraus nicht ableitbar ist, ob dieser im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN sowie jüngst VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/08/0078).

3.4.4. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses:

3.4.4.1. Persönliche Arbeitspflicht

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG schon deshalb nicht vor (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).

Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist dabei nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).

Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 2009/08/0135).

Das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen (zum Standort, in dem die Tätigkeit verrichtet wird) oder die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers schließen ein generelles Vertretungsrecht aus (VwGH 07.05.2008, Zl. 2007/08/0341).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (u.a. VwGH 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).

Im vorliegenden Fall wurde zwar grundsätzlich eine Vertretungsbefungnis vereinbart, jedoch wurde diese wie festgestellt nicht genutzt. Auch steht die festgestellte Zutrittsbeschränkung zum Depot bzw. die Notwendigkeit eines Chips, um sich zu diesem Zutritt zu verschaffen, einem generellen Vertretungsrecht entgegen bzw. wäre ein solches mit der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen. XXXX konnte aufgrund des erforderlichen Dienstausweises und der Zutrittsbeschränkungen zum Depot das Vertretungsrecht nämlich nicht beliebig und nach Gutdünken ohne weitere Verständigung des BF oderXXXX ausüben. Darüber hinaus wurde ein sanktionsloses Ablehnungsrecht weder in der Beschwerde vorgebracht, noch sind im Zuge des Verfahrens Hinweise auf eine solches hervorgekommen. Weder war vorliegend somit ein generelles Vertretungsrecht och eine sanktionsloses Ablehnungsrecht gegeben, vielmehr bestand eine persönliche Arbeitspflicht des XXXX.

3.4.4.2. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die weiteren Merkmale persönlicher Abhängigkeit des XXXX vom BF vorliegen.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung.

3.4.4.2.1. Zum Arbeitsort

Eine Bindung des Beschäftigten an den im Arbeitsvertrag bzw. in dessen Rahmen vom Dienstgeber bestimmten Arbeitsort stellt ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit dar (VwGH 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121). Der Arbeitsort stellt in gewissen Fällen, z.B. bei naturgemäß ständig wechselnden Arbeitsorten, jedoch kein unterscheidungskräftiges Merkmal dar bzw. wird dadurch, dass bei bestimmten Arbeiten der wechselnde Arbeitsort in der Natur der Sache liegt, relativiert (VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Wenn in Falle einer solchen Tätigkeit jedoch dennoch eine Bindung an den Arbeitsort festgestellt werden kann, so vermag dies durchaus ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit darzustellen.

In Bezug auf den Arbeitsort war XXXXeine konkrete Tour vorgegeben, welche im Depot startete. Arbeitsort war somit ein fix eingeteiltes Gebiet, das der XXXX abfahren musste und waren dieser bei seiner Tätigkeit örtlich bzw. räumlich gebunden. Der Umstand, dass XXXX den Ort nicht frei wählen konnte oder eigenmächtig ändern konnte, stellt ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit dar.

3.4.4.2.2. Zur Arbeitszeit:

Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften betreffend der Arbeitszeit dar. So ist zweifellos ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, wenn ein Arbeitender an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist. Hat die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).

Der Beginn des Arbeitstages war im vorliegenden Fall fest vorgegeben und die tägliche Arbeitszeit richtete sich nach den betrieblichen Bedürfnissen des BF. Die Möglichkeit zur eigenständigen Zeiteinteilung konnte aufgrund der betrieblichen Zeitvorgaben nur in einem sehr engen Rahmen angenommen werden. Es ist daher im vorliegenden Fall von einer unübersehbaren Bindung in Bezug auf die Arbeitszeit und nicht von einer grundsätzlich freien Zeiteinteilung auszugehen.

3.4.4.2.3. Zur Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft dar (VwGH 19.01.1999, Zl. 96/08/0350).

Gegenständlich wurden Arbeitsstart, die Arbeitsausführungen, die Beladung der Lieferfahrzeuge, die fix zugeteilte Fahrtroute vom BF vorgegeben, sodass sich der Gestaltungsspielraum von XXXX in einem sehr engen Rahmen gehalten hat. Zudem nutzte einen ein Fahrzeug, welche in den Farben und mit der Aufschrift von XXXX, dessen Servicepartner der BF war. Darüber hinaus bestanden Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Umgangs mit den Scannern. Im vorliegenden Fall steht fest, dass XXXX bei der Ausübung seiner Tätigkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum hatte und an Ordnungsvorschriften gebunden war.

3.4.4.2.4. Weisungs- und Kontrollrechte des BF:

Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit hält der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig fest, dass die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei Spielarten in Betracht kommt, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Zehetner in Sonntag (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 6. Auflage, 2015, § 4 RZ 36).

Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. VwGH 03.07.1990, Zl. 88/08/0293; 16.04.1991, Zl. 90/08/0153; 20.02.1992, Zl. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. zu diesen Zusammenhängen ausführlich VwGH 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. VwGH 17.9.1991, Zl. 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991) oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH 19.02. 2003, Zl. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt.

Im vorliegenden Fall ist somit miteinzubeziehen, dass die Tätigkeit der Lieferanten disloziert, also nicht am Betriebsstandort des BF stattgefunden hat.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, musste XXXX dem BF den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie Arbeitsverhinderungen wie missglückte Zustellversuche melden und diesbezügliche Bestätigungen vorlegen. Dem BF ist es durch den Scanner zudem möglich zu kontrollieren, welcher Lieferant zu welchem Zeitpunkt in seinem Gebiet Zustellfahrten verrichtet. Auch wenn im konkreten Fall keine ständige unmittelbare Kontrolle der Arbeitsleistung erfolgt ist, ist dennoch von einer Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des XXXX auszugehen. Zumindest war aber jedenfalls eine stille Autorität des BF gegeben.

3.4.4.3.Wirtschaftliche Abhängigkeit

3.4.4.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG6, § 4 ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179). Nach § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

3.4.4.3.2. Bei der vorliegenden Tätigkeit handelte es sich zunächst unstrittig um eine Tätigkeit gegen Entgelt. Weiter stellen sowohl der Scanner als Form eines elektronischen Lieferscheines als auch die Lieferfahrzeuge für die Durchführung von Lieferdienstleistungen wesentliche und notwendige Betriebsmittel da. Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Scanner vom BF bzw. von dessen Auftraggeber XXXX stammten und mit diesem die Lieferungen dokumentiert wurden. Die Fahrzeuge bezog XXXX zum Teil von einer Leasingfirma XXXX, die mit XXXX zusammenarbeitete und die jedoch dem BF das Mietentgelt in Rechnung stellte. Aus dem Umstand, dass als Rechnungsadressat der BF aufscheint, ist ein direkter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit für BF abzuleiten. Das "Anmieten" der Fahrzeuge kann somit nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dergestalt gewertet werden, dass dies nicht Ergebnis eigener wirtschaftlichen Überlegung und unternehmerischer Planung gewesen war. Vielmehr war das Anmieten der Lieferfahrzeuge eine aufgrund der betrieblichen Organisation des BF notwendige Maßnahme. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist der jeweils "angemietete" Kleintransporter auch nicht als eigenes Betriebsmittel der Lieferanten zu werten. Schließlich verfügte XXXX auch nicht über ein eigenes Büro und konnte auch sonst keine eigene betriebliche Struktur festgestellt werden. So verfügte XXXX auch nicht über den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum über eigenes Personal, sondern konnte lediglich eine Meldung einer einzigen Person zur Sozialversicherung und dies nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum festgestellt werden. Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass XXXX für seine Tätigkeit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat und die Tätigkeit vielmehr in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu BF ausgeübt hat.

3.4.4.4. Überwiegen der Merkmale der Dienstnehmereigenschaft:

In einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Beschäftigungsmerkmale - insbesondere dem Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, der Integration in den Betrieb des BF und der grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, sowie der Verwendung von Betriebsmittel des BF - ist daher von einem eindeutigen Überwiegen der der Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF bei XXXX auszugehen.

Hinzu kommt, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wie die Zustellung von Paketen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 und 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit genügt und daher das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmal des persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Pflichtversicherung nicht unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall angegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. (vgl. VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238 und vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Wie bereits dargelegt ist vorliegend ein solches Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben und ist XXXX somit als Dienstnehmer des BF im Sinne des § 4 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 2 ASVG.

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft, persönliche Abhängigkeit,
Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2102399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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