RS Vfgh 2018/6/26 E2177/2018

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung für einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels nachvollziehbarer Begründung der Entscheidung angesichts der Heranziehung veralteter Länderberichte für die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative; teilweise Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt diese aus dem Bescheid des BFA vom 09.08.2016 und stützt seine Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul auf vorwiegend aus dem Jahr 2015 stammende Länderinformationen bzw allgemein auf die Sicherheitslage mit Stand Jänner 2016. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten, die Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr usw hauptsächlich auf Informationen aus dem Jahr 2015 oder noch älteren Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt bzw der Provinz Kabul und hat dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Lage Stellung zu nehmen, obgleich bereits in der Beschwerde auf das Vorliegen aktuellerer Berichte hingewiesen worden ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und Art3 EMRK als nicht ausreichend nachvollziehbar.

Ablehnung der Beschwerdebehandlung betr die Nichtzuerkennung des Asylstatus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2177.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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