Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 16/18m anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1. A***** S*****, 2. S***** S*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragsteller begehren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die sie unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ableiten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof – auch für ein vorgelagertes Verfahrenshilfeverfahren (RIS-Justiz RS0122241) – als zuständig zu bestimmen, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das dem an sich zuständigen Prozessgericht im Instanzenzug übergeordnet ist. Dieser Delegierungstatbestand ist erfüllt, weil die Antragsteller ihren Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten, das im vorliegenden Verfahren als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte.
Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E122062European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00020.18H.0528.000Im RIS seit
15.07.2018Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018