TE OGH 2018/6/20 7Ob103/18z

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, beide *****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382e, 382g EO (hier: wegen Befangenheit), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. April 2018, GZ 16 R 30/18a-11, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Februar 2018, GZ 13 Nc 3/18v-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen Richter zurück, die in einem ihn betreffenden Ablehnungsverfahren als Rechtsmittelrichter tätig gewesen waren. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.

§ 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0098751; RS0122963).

Jene Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (vgl RIS-Justiz RS0044509), ist hier nicht einschlägig, weil das Rekursgericht den Rekurs nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss inhaltlich geprüft und bestätigt hat.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.

Textnummer

E122045

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00103.18Z.0620.000

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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