TE OGH 2018/6/28 6Ob113/18p

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 52.052,52 EUR sA und Räumung (Revisionsinteresse 25.081,20 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2018, GZ 39 R 235/17y-102, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 25.081,20 EUR sA ebenso als zu Recht bestehend wie die Gegenforderungen in derselben Höhe, weshalb es sowohl das auf 52.052,52 EUR sA gerichtete Leistungsbegehren (offene Mietzinse) als auch das Räumungsbegehren abwies. Das Berufungsgericht verpflichtete über Berufung der Klägerin (diese strebte einen Zuspruch von insgesamt 45.244,22 EUR sA an) den Beklagten zur Zahlung von 25.081,20 EUR sA, hob jedoch das Ersturteil hinsichtlich der Gegenforderungen und des Räumungsbegehrens auf, womit mangels Anfechtung der Berufungsentscheidung durch die Klägerin die Abweisung des 25.081,20 EUR übersteigenden Klagebegehrens (26.971,32 EUR sA) in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich des klagsstattgebenden Ausspruchs erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig, hinsichtlich des aufhebenden Ausspruchs traf es keine Aussage zur Zulässigkeit einer Anfechtung.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte rügt in seiner außerordentlichen Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die vom Beklagten behauptete Abtretung der seine Gegenforderungen bildenden Ansprüche der H***** GmbH an ihn (wovon auch das Erstgericht ausgegangen war) bestritten habe; das Berufungsgericht habe deshalb zu Unrecht dem Erstgericht die Klärung der Frage aufgetragen, ob tatsächlich eine Abtretung der Ansprüche an ihn erfolgt sei. Mit dieser Argumentation übersieht der Beklagte allerdings, dass er damit unzulässigerweise (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) den aufhebenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung bekämpfen will.

2. Dies gilt auch für die Ausführungen der außerordentlichen Revision zu § 1118 ABGB und die Frage, ob tatsächlich ein „qualifizierter (Miet-)Zinsrückstand“ bestanden habe, weil es dabei um die Berechtigung des Räumungsbegehrens geht, insoweit das Ersturteil aber (ohnehin) aufgehoben wurde.

3. Die grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts stehende Fällung eines Teilurteils (RIS-Justiz RS0036951) kann zwar mit Verfahrensrüge bekämpft werden, wenn das Berufungsgericht gegen gesetzliche Vorschriften über die prozessuale Zulässigkeit eines Teilurteils verstoßen hat (RIS-Justiz RS0036951 [T17, T18]). Durch die Abtretung einer Gegenforderung wird ein Zusammenhang mit der Hauptforderung aber nur „künstlich“ hergestellt und reicht deshalb für den rechtlichen Zusammenhang nicht aus, der allein der Erlassung eines Teilurteils nach § 391 ZPO im Wege stünde (7 Ob 624/84; vgl zuvor bereits 1 Ob 130/49 SZ 22/50). Da der Beklagte (selbst noch in der außerordentlichen Revision) ausdrücklich davon ausgeht, dass ihm die als Gegenforderungen geltend gemachten Ansprüche von der H***** GmbH abgetreten worden seien, hat das Berufungsgericht in durchaus vertretbarer Weise ein Teilurteil betreffend die Klagsforderung für zulässig erachtet. Der Hinweis in der außerordentlichen Revision auf Rechtsprechung, wonach ein von § 391 Abs 3 ZPO geforderter rechtlicher Zusammenhang auch bei einem „innigen“ oder „inneren“ wirtschaftlichen Zusammenhang bestehen soll (vgl dazu die Nachweise bei Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ III/2 [2018] § 391 ZPO Rz 57 FN 206 und bei Rechberger in Rechberger, ZPO4 [2014] § 391 Rz 15), ändert daran nichts, weil der rechtliche Zusammenhang jedenfalls ursprüngliche Parteienidentität voraussetzt (Deixler-Hübner aaO Rz 57/1).

Textnummer

E122046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00113.18P.0628.000

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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