Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der B***** Privatstiftung, FN *****, wegen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gemäß § 17 Abs 5 PSG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. G*****, 2. F*****, beide vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Akteneinsicht, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. April 2018, GZ 6 R 96/18h-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Die Wirksamkeit eines Abtretungsvertrags, an dem die im Kopf genannte Privatstiftung beteiligt war, ist Gegenstand eines Streitverfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof den Beschluss vom 27. 4. 2017, 2 Ob 52/16k, fasste. Dieses Streitverfahren ruht derzeit.
Die nunmehrigen Vorstandsmitglieder der Stiftung haben im vorliegenden Außerstreitverfahren im Gefolge der genannten Entscheidung (insbesondere des Erwägungsgrundes III. 6.) beim Erstgericht unter Angabe ihrer Bedenken gegen diesen Vertrag den Antrag auf Entscheidung nach § 17 Abs 5 PSG gestellt. Eine Sachentscheidung ist noch nicht ergangen.
Die Antragsteller sind die Vertragspartner der Stiftung in diesem Vertrag und begehren Akteneinsicht in das vorliegende Außerstreitverfahren. Die Privatstiftung hat sich gegen diese Akteneinsicht ausgesprochen.
Die Vorinstanzen haben diesen Antrag abgewiesen, das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der (potenzielle) Vertragspartner der Privatstiftung im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Beteiligter ist (6 Ob 199/06t = RIS-Justiz RS0121199 [T1]; N. Arnold, PSG³ § 17 Rz 95; vgl RS0123647).
Unter dieser Prämisse ist das für die Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 22 AußStrG notwendige rechtliche Interesse der Antragsteller nicht erkennbar und wird auch im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt:
Mit dem Argument, die Antragsteller wollten überprüfen, ob der nunmehrige Stiftungsvorstand das Erstgericht objektiv und vollständig informiert habe, ignorieren sie ihre fehlende Parteistellung in diesem Verfahren.
Dass – wie behauptet wird – dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Erstantragstellerin als seinerzeitigem Stiftungsvorstandsmitglied die seinerzeitige (Vermögens-)Situation der Privatstiftung ohnehin bekannt war, weshalb kein Geheimhaltungsinteresse für die Stiftung bestehe, bescheinigt noch kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht.
Auch im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig beendete, eingangs erwähnte Streitverfahren haben die Antragsteller kein rechtliches Interesse bescheinigt:
Wird der Antrag auf Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG rechtskräftig abgewiesen, ist schon deshalb der Vertrag unwirksam, was im Streitverfahren bindet.
Wird hingegen dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG rechtskräftig stattgegeben, sind dadurch die Antragsteller, die als Beklagte im Streitverfahren die Wirksamkeit des Vertrags behaupten, dort nicht beschwert.
Mangels eines aus dem bisherigen Vorbringen der Antragsteller auch nur ansatzweise erkennbaren rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit hier die Entscheidung 8 Ob 71/03d einschlägig ist.
Textnummer
E122047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00109.18Z.0628.000Im RIS seit
18.07.2018Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019