TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/5 405-6/81/1/53-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.03.2018

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §65 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde der Mag. AB AC, AD, vertreten durch Rechtsanwälte AE und AF, AG AH, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 9.3.2017, Zahl 20101-xxxxx/x/xx-2017, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 9.3.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie im Schuljahr 2010/2011 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten habe, abgewiesen und festgestellt, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wurde, ein und führte darin Folgendes aus:

"Der Bescheid leidet an materieller Rechtswidrigkeit, wesentlichen Verfahrensverstößen, unzweckmäßiger Ermessensübung sowie unrichtiger Beweiswürdigung.

Auch strukturell ist der Bescheid kaum 'griffig', Teile des Bescheides, welche Sachverhaltsbestandteile sind, finden sich in der rechtlichen Beurteilung, eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung findet sich wiederum im Punkt 'Sachverhalt, eine Begründung fehlt völlig; all diese Umstände ziehen nach den Formalfehlern, offen gelassenen Beweisantragen, nicht erfüllten Beweisantragen dann die materielle Rechtsunrichtigkeit des Bescheides nach sich. Es wurde ferner bei weitem nicht die notwendige Sorgfalt, welche zwingend als (gedankliche) 'Vorarbeit' notwendig ist, um einen konformen Bescheid zu erlassen, an den Tag gelegt: Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Dabei muss erkennbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, den Beweiswert und inneren Wahrheitsgehalt des einen Beweisergebnisses hoher einzuschätzen als den des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen wurden. All dies hat die Behörde I. Instanz aber unterlassen, so dass es zum rechtlich mangelhaften Ergebnis der I. Instanz zwangsläufig kommen musste.

Da mich der Bescheid der Behörde I. Instanz ferner in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Feststellung den zu erwartenden Arbeitserfolgt durch besondere Leistungen erheblich Oberschritten zu haben, auf nicht aktenwidrige Sachverhaltsannahmen, auf verlässliche Beurteilung des angenommenen Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften, auf Beziehung von Schlussfolgerungen, welche mit den Denkgesetzen vereinbar sind sowie auf Nichtanstellung sachfremder Erwägungen und ein abschließendes Ermittlungsverfahren verletzt, ist mit Beschwerde vorzugehen.

Im Detail:

Die Antragstellerin hat für den Beurteilungszeitraum 2010/2011 einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt, mit dem Begehren, festzustellen, dass sie den von ihr als Landeslehrer zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat.

Die Behörde I. Instanz hat diesen Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen.

Nachfolgend wird nunmehr auf den von der Behörde I. Instanz festgestellten Sachverhalt eingegangen und werden hiezu jene Argumente herausgearbeitet, welche gerade nicht für die von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer vorgenommene Annahme des Sachverhaltes oder deren Rechtsauffassung sprechen; es wird daher aufgezeigt, dass bei korrekter Beweiswürdigung in jedem Fall ein Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, welcher meinem Antrag zum positiven Durchbruch verholfen hätte.

Seite 2 des bekämpften Bescheides, Absatz, im Punkt 'Sachverhalt':

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Antragstellerin a) die Lehramtsprüfung für Hauptschulen erfolgreich bestanden hat, für welche sie drei Studiengange, nämlich Mathematik, Bewegung und Sport sowie Ernährung und Haushalt abgeschlossen hat; ferner hat die Antragstellerin

b) die Lehramtsprüfung für Volkschulen erfolgreich abgelegt; sowie

c) den Lehrgang zum Vertrauenslehrer erfolgreich abgelegt

d) das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich absolviert und

e) das Gerichtsjahr abgeleistet.

Beweis:    eigene Einvernahme der Antragstellerin, wobei hiermit die Durchführung

            Einer Berufungsverhandlung beantragt wird.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass Landeslehrer an Neuen Mittelschulen bzw. zuvor Hauptschulen durchschnittlich nur eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen mit zwei Studiengängen abgelegt haben.

Bereits in diesem Punkt zeigt sich, dass die Antragsstellering über ein herausragendes Engagement für ihren Beruf und deren Ausübung verfügt.

Weiters hätte die Behörde I. Instanz amtswegig feststellen müssen, dass lediglich vier von achtunddreißig, der an der NMS AI AJ unterrichtenden Landeslehrerlnnen eine Lehramtsprüfung für die Hauptschule in drei geprüften Unterrichtsfächern, und lediglich eine von achtunddreißig der Landeslehrerlnnen eine Lehramtsprüfung für Volkschulen sowie eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen abgelegt haben: es handelt sich hiebei um die Antragsstellerin.

Beweis: wie bisher; es wird die amtswegige Beischaffung der Statistik aus Sokrates WEB der NMS AI AJ durch HD AK, aus welcher die jeweilige Anzahl der Landeslehrer hervorgeht, hiermit beantragt;

Dass die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission in anderen Bereichen jedenfalls amtswegige Recherchen getätigt hat, geht aus dem exakten Beginn und dem exakten Enddatum der Zugehörigkeit der Antragstellerin zur NMS AI AJ hervor und der amtswegig erhobenen Tatsache, dass 75% aller pragmatisierten Lehrer der NMS AI AJ im Beurteilungszeitraum eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' (also den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten haben) aufwiesen.

Seite 2 des bekämpften Bescheides, Absatz 2. im Punkt 'Sachverhalt':

Die Feststellung, dass für die männlichen Schüler dieser Klasse, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, jedoch keine Lehrplanänderung für den Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport erfolgte, widerspricht den vorgelegten Ausführungen der HD AK an den Disziplinaranwalt Mag. AL vom 28.10.2011 sowie vom 30.05.2011 und widerspricht somit den Tatsachen und leidet der Bescheid in diesem Punkt an Aktenwidrigkeit sowie an unrichtiger Beweiswürdigung.

In diesen Schreiben an die Dienstbehörde 28.10.2011 sowie vom 30.05.2011 teilt HD AK mit, dass die Zwillinge AM stark beeinträchtigt seien, und dass sie in 'allen' Gegenständen eine Lehrplanumstufung Allgemeine Sonderschule überweisen. Dementsprechend seien auch deren Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsverarbeitung, ihre Selbstorganisation und soziale Kompetenz nicht altersgemäß' entwickelt. Zu diesem Sachverhalt gäbe es ein sonderpädagogisches und schulpsychologisches Gutachten.

Beweis: wie bisher;

wie in der aufgetragenen Stellungnahme vom 16.01.2017, insbesondere wird

nochmals auf die vorgelegten Urkunden 'Auszug aus der Disziplinaranzeige vom

14.09.2011 sowie das 'Schreiben vom 28.10.2011' verwiesen.

Bei richtiger Würdigung der vorgelegten Beweise hatte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass insbesondere die Zwillinge AM eine besondere Betreuung in allen Unterrichtsgegenständen, demzufolge auch im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport Knaben, benötigten und aus diesem Grunde die Unterrichtsführung in dieser Klasse ein weit überdurchschnittliches Engagement und Wirken der unterrichtenden Lehrperson, so hin sachverhaltsgegenständlich der Antragstellerin, unbedingt und jedenfalls erforderte; dies ferner und insbesondre auch aus dem weiteren - und besonders wichtigem Grund - da der Antragstellerin in diesem Schuljahr 2010/2011 kein Sonderpädagoge im Unterricht Bewegung und Sport der Klasse 1b beigestellt wurde, obwohl jedenfalls in Hinblick auf die Zwillinge AM hiezu dringender Bedarf bestand.

Ein diesbezügliches sonderpädagogisches Gutachten liegt der Dienstbehörde vor und wird unter einem beantragt dasselbe beizuschaffen.

Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 2, im Punkt 'Sachverhalt':

Um im Krisenfall gezielt Handlungen setzen zu können, bedarf es der Fort- und Weiterbildung. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie die Fortbildung gemeinsam mit dem beantragten Zeugen HOHL AN AO besucht hat, und dass sie zudem, dem Themenbereich entsprechend, die mehrjährige Ausbildung 'Lehrgang Vertrauenslehrer' im relevanten Schuljahr 2010/2011 aus diesem Grund begonnen hat. Diese Tätigkeit im Kriseninterventionsteam stellte eine unbezahlte Tätigkeit dar.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Kommission feststellen müssen, dass die unbezahlte Tätigkeit im Kriseninterventionsteam und die damit einhergehenden Fort- und Weiterbildung von der Antragstellerin entsprechend getätigt und durchgeführt wurden, insbesondere ist auch auf den Beginn der Zusatzausbildung 'Lehrgang Vertrauenslehrer' nochmals hinzuweisen, was wiederum einem überdurchschnittlichen Engagement der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum jedenfalls entspricht. Auch in diesem Punkt hat die Antragstellerin unter Beweis gestellt, dass sie den von ihr als Landeslehrerin zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat.

Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'Sachverhalt':

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer feststellen müssen, dass die Tätigkeit als Erste-Hilfe-Beauftragte eine weitere unbezahlte Tätigkeit der Antragstellerin darstellt und damit das weit überdurchschnittliche Engagement der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum deutlich hervorhebt und verstärkt.

Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 4, im Punkt 'Sachverhalt':

Durch den Einblick in die Lehr- und Lernsituation und den dazugehörenden Erläuterungen, hätte die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass die Antragstellerin den Lehrstoff nicht nur gemäß den Stand der Wissenschaft und unter Beachtung der didaktischen und methodischen Grundsätzen unterrichtet hat, sondern vielmehr sämtliche qualitative und quantitative Merkmale für die Beurteilung 'Leistungsfeststellung Übernorm' (den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat) abdeckt.

Es decken sich die Aussagen der Schulleitung (HD AK, Protokoll der Verhandlung vom 27.10.2016, Seite 6) mit den Ausführungen zur Lehr- und Lernsituation im Schuljahr 2010/2011 in Bezug auf die Antragstellerin, als die Schulleiterin HD AK anführte, dass es für sie 'Übernorm' sei:

- wenn ein Lehrer ein Engagement über das normale Maß hinaus aufweise und

- sich auch außerhalb des Unterrichtes mit den Schülern beschäftige,

- wenn etwa fachübergreifende Projekte durchgeführt werden,

- wenn der Umgang mit den Kollegen und ihr den Standards entspreche.

- Als 'qualitativ' sei die vernetzte Zusammenarbeit mit Kollegen anzusehen oder

- wenn Kinder in der Selbstreflexion gestärkt würden.

Die Schulleiterin hat somit die Angaben der Antragstellerin bestätigt und damit erklärt, dass die angeführten Tätigkeiten eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' jedenfalls darstellen.

Bei richtiger Würdigung der Beweise und korrekter rechtlicher Beurteilung hätte demnach die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass der Lehrstoff im Beurteilungszeitraum 2010/2011 mit überdurchschnittlich hoher Funktionalität und Wissen durch die Antragstellerin vermittelt wurde und - in Übereinstimmung mit der Schulleiterin in Bezug auf deren die Ausführungen zur Lehr- und Lernsituation - sowie unter Bedachtnahme auf die weiteren Ausführungen und Urkundenvorlagen der Antragstellerin hätte in jedem Fall der Antrag positiv beschieden werden müssen.

Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 5, im Punkt 'Sachverhalt':

Die Behörde I. Instanz stellt hier fest, dass projektorientierter Unterricht von der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum im Fachbereich Ernährung und Haushalt mit den Schülern durchgeführt wurde. Dabei 'fielen jedoch keine zusätzlichen Stunden an.'

Projektorientierter Unterricht per se ist immer in Einklang mit dem Schulzeitgesetz zu erbringen und ist es aus diesem Grunde nicht möglich, die Schüler für mehr als die vorgesehenen Stunden zu verpflichten. Projektorientierter Unterricht findet immer in dissoziiertem Unterricht statt, indem Stundenblockungen in verschiedenen Formen durchgeführt werden.

Rechtzeitig sind schulintern möglichst konfliktarme Regelungen zu schaffen. Eine gemeinsame Offenlegung und freiwillig mitverantwortete Deklarierung der Schulleitung der für dieses geblockte Vorhaben angerechneten Unterrichtsstunden wurde durchgeführt.

Bei diesen Blockungen ist eine Umrechnung der Stunden des beteiligten Gegenstandes in Teilsummen eines Jahreswochenstundenkontingents erfolgt. Sonderregelungen für den Entfall von Unterrichtseinheiten in Blöcken, Epochen und Projekten ist unverzichtbar und wurde vorbesprochen. Bei dieser themenbedingt klassenübergreifender Gruppenbildung ist dies auch schülerbezogen geschehen.

Dieses größere (Projekt-)Vorhaben bedurfte einer ganzjährigen gesamtschulisch koordinierten Vorplanung für den Stundenplan. jede Änderung des regulären Wochenstundenplans erfordert eine unverhältnismäßig große Belastung für die administrative Koordination des unterrichtenden Lehrers und der Schüler.

Unter Bezugnahme auf den Bildungsauftrag der Schule gem. § 2 SchOG §, gemäß SchUG, gem. Lehrplanverordnung sowie unter Berücksichtigung der Ziele des eigenen Schulprogramms und des darin entwickelten Standortprofils sowie unter Bedachtnahme des 'Grundsatzerlass zum Projektunterricht' (2001), schafft projektorientierter Unterricht bei geblockten Vorhaben Rechtfertigung nach außen und verantwortungsbewusste Zufriedenheit nach innen. Ein Jahresthema oder mehrere Schwerpunktthemen wie sie im Beurteilungszeitraum durchgeführt wurden, wurden von der Antragstellerin und den Schüler/innen in altersgemäßer Form im Laufe des Schuljahres mit Hilfe eines kompletten Ersatzplans vernetzt erarbeitet, gemeinsam dokumentiert und präsentiert.

Der Wochenstundenplan wurde durch epochale Zusammenlegung von Einzelwochenstunden für einen vereinbarten Zeitraum aufgelöst. Es erfolgte eine ebenso präzise wie für möglichst viele Gegenstände (beispielsweise Berechnungen, Gesundheitsaspekte) nutzbare Themenstellung als fächerübergreifendes Projekt.

Um extreme Störungen des Wochenstundenplans zu vermeiden, wurden 'Zeitreservate' an den Nachmittagen genutzt.

Der stundenweise Regelunterricht der Klassen wurde für einzelne oder mehrere Tage zu Gunsten eines komplexen Vorhabens aufgelöst.

Der Unterricht wurde zu Unterrichtsblöcken in Randstunden zusammengelegt. Diese 'pädagogische Präferenzen' wurden zu Schuljahresbeginn von der Antragstellerin als Wunsch eingebracht und danach in den regulären Wochenstundenplan eingeplant werden. Mehrere Stunden wurden pro Unterrichtstag zu einem Block zusammengefasst. Der Unterricht fand nach Themenschwerpunkten statt.

Dieser fächerübergreifende Unterricht in Projektform sollte sich zeitlich und stofflich absondern, sowie den ganzheitlichen Aspekt von Bildung neben der reinen Vermittlung von Faktenwissen beleben.

Der Weg zum Projektlernen ist nicht nur handlungs-, sondern durchaus auch wissensorientiert. Er stellt nicht eine alternative, sondern eine additive Form des Unterrichtens dar. In der Projektorganisation hat die Antragstellerin ein hohes Maß an Selbstverantwortung an den Tag gelegt. Die Schüler vereinbaren ihre Arbeitsweise und Organisationsstruktur weitgehend selbst. Im Projektauftrag wird im Wesentlichen nur die Grundidee bzw. das angestrebte Produkt oder Ergebnis fixiert, die Klärung der organisatorischen Rahmenbedingungen ist eine Aufgabe der Antragstellerin als Projektleiterin. Durch die Projekttechnik konnten bessere, schnellere, kreativere Ergebnisse erzielt werden. So liegt auch eine Begründung für Projektarbeit in der Schule darin, dass Lernen dadurch effizienter werden kann und die Motivation der Schülerinnen und Schüler steigt.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass dieser - im Rahmen des Ernährungs- und Haushaltsunterrichtes durchgeführte projektorientierte fächerübergreifende - Unterricht themenorientiert in geblockten Unterrichtseinheiten außerhalb des Normalstundenplanes unter Einhaltung der Bestimmungen des Schulzeitgesetzes abgehalten wurde und jedenfalls für die Antragstellerin einen Mehraufwand an Organisation und Zeit bedeutete.

Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 6, im Punkt 'Sachverhalt':

Die Behörde stellt fest, dass die Polizei AI einen Selbstverteidigungskurs für Mädchen der 4. Klasse anregte und diesen im Rahmen des Turnunterrichtes abhielt. Die Antragstellerin habe dabei die Aufsicht übernommen, und diesen Kurs vor und nachbearbeitet.

Um dieses Projekt überhaupt abhalten zu können, bedurfte es einer enormen Motivation und Vorbereitung der Mädchen durch die Antragstellerin, zumal sich andere Turngruppen der Schülerinnen der 4. Klassen im Beurteilungszeitraum 2010/2011 nicht bereit erklärt hatten, diesem mehrwöchigem Projekt beizutreten. Ein solches Projekt, bei dem die körperliche Nähe erwachsener Männer bei heranwachsenden und pubertierenden Mädchen immer ein Konfliktpotential darstellt oder darstellen kann, wird nur dann von den Schülerinnen positiv aufgenommen, wenn die Zusammenarbeit und Abhaltung sehr intensiv und pädagogisch wertvoll vor- zwischen- und nachbearbeitet wird.

Die Antragstellerin hat demnach alleine mit ihrer Turnklasse diesen Selbstverteidigungskurs überhaupt ermöglicht. Dass schulfremde Personen Vortragende oder Teilnehmer von Projekten sind, ist durch das SchOG möglich und tunlich.

Ein derartiges Projekt stellt keine Verpflichtung eines Landeslehrers dar, demzufolge es der Norm entsprechen würde, schulfremde Personen nicht in den Unterricht einzubinden und demzufolge den Schülerinnen und Schülern kein über den Unterricht hinausgehendes weiterführendes Wissen zu vermitteln.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Abhaltung eines Selbstverteidigungsprojektes bei pubertierenden Mädchen in Zusammenarbeit mit erwachsenen Männer eine große Motivierung sowie eine überdurchschnittlich intensive Vor- Zwischen - und Nachbearbeitung durch die Antragstellerin darstellte. Auch hier zeigt sich zum wiederholten Male das außergewöhnliche Engagement der Antragstellerin für das zu beurteilende Schuljahr 2010/2011.

Seite 3 des bekämpften Bescheides, Absatz 7, im Punkt 'Sachverhalt':

Die Behörde stellte hier fest, dass die Antragstellerin eine Reihe von Fortbildungsveranstaltungen absolvierte, die mit ihrer Tätigkeit an der Schule in Verbindung standen.

Dem LDG ist zu entnehmen, dass in Folge der Dienstverpflichtung jedes Landeslehrers ein Stundenausmaß, von 15 Stunden an verpflichtender Fortbildung im Schuljahr jedenfalls zu absolvieren ist. Jede weiter freiwillig und / oder auf Wunsch der Schulleitung geleistete Fort- und Weiterbildung stellt jedenfalls ein weit übergeordnetes Ausmaß dar und stellt damit ein weit überdurchschnittliches Engagement der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum dar.

Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:

a)   Im Beurteilungszeitraum erfolgtes Stundenausmaß an Fortbildung: 101 Stunden;

b)   Weiterführendes Seminar für den Bereich Erste Hilfe und Krisenintervention:

     Tagung der Gesundheitsreferenten: 16 Stunden;

c)   Beginn der beiden Lehrgange Vertrauenslehrer (5 Tage) und Besuchsschullehrer

     (3 Tage): 60 Stunden;

d)   Sowie Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften.

Bei richtiger und korrekter sowie genauer Würdigung der Beweise hätte die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass die überdurchschnittliche Bereitschaft der Antragstellerin an Fortbildung in Form von Kursen an der Pädagogischen Hochschule, als auch in Form von Weiterbildung an Lehrgängen und Tagungen als auch außerschulische Weiterbildung an der Universität Salzburg ein Maß, überschreitet, das den Durchschnitt und die Norm eines Landeslehrer weit überragt.

Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 2, im Punkt 'Sachverhalt':

Die Behörde I. Instanz hat hier im bekämpften Bescheid festgestellt, dass das Vorbringen zum abgehaltenen Selbstverteidigungskurs widersprüchlich sei. Die Antragstellerin hat jedoch keinesfalls die Angaben der Schulleiterin, dass die Initiative von der Polizei ausgegangen sei, bestätigt.

Es handelt sich nicht um die Initiative der 'Polizei' sondern wird für das Projekt 'Selbstverteidigung' ein im Nahkampf ausgebildeter Fachmann, der in seinem Zivilberuf als Polizist tätig ist, als Vortragender herangezogen.

Es wird oder wurde von der PI AI oder einer PI in Salzburg kein Selbstverteidigungsprojekt für die Schulen angeboten, sondern muss die Lehrkraft, in diesem Fall die Antragstellerin, sich selbst darum kümmern, dass als Vortragender ein Fachmann aus dem Bereich Nahkampf gebucht werden kann. Richtig ist lediglich, dass die Schulleiterin einen Vater eines Schulers kannte, der in seinem Zivilberuf als Polizist tätig und im Bereich Nahkampf im Polizeidienst ausgebildet ist.

Zu beachten ist aber, dass eine Projektgestaltung als Gesamtprojekt, wie in diesem Fall über mehrere Lehreinheiten hinweg, von diesem Vorführenden nicht angeboten.

Die Aussage der Schulleiterin dass die 'Initiative' für das Projekt von der Polizei gekommen sei ist aus oben angeführten Ausführungen unrichtig. Die Erläuterung der Vorgänge und Herabwürdigung der Leistungen der Antragstellerin und deren Aufgabenbereich spiegelt die negative Haltung der Schulleiterin gegen die Antragstellerin wieder. Diese Haltung zieht sich seit Jahren wie ein roter Faden durch unzählige Verfahren.

Beweis: wie bisher.

Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'Sachverhalt':

Dass die Schulleiterin die Dienstvereinbarung, die Klassenbücher als auch die Jahresplanungen nicht vorgelegt hat, liegt nicht in der Sphäre der Antragstellerin.

Die Schulleiterin wurde bereits im Jahr 2012 beauftragt die angeführten Urkunden vorzulegen, einen Auftrag, den sie jedoch bis heute nicht durchgeführt hat.

Bezeichnend in diesem Zusammenhang sind jedoch die Ausführungen der Schulleiterin AK zur Dienstvereinbarung sowie zu den Klassenbüchern; hier teilt die Schulleiterin mit, dass die gegenständlichen Klassenbücher gestohlen worden seien und legt eine Diebstahlsanzeige der PI AI vom Dezember 2011 vor.

AK legte aber und jedoch ihren Schulaushang am schwarzen Brett, demzufolge die gegenständlichen Klassenbücher von den Klassenvorstanden als Vorlage für die nächstjährigen Klassenbücher verwendet worden waren und nicht vollständig wieder zurückgegeben worden seien, der Behörde I. Instanz nicht vor.

Die Behörde musste oder sollte so den Anschein gewinnen, die Antragstellerin hätte selbst die Klassenbücher gestohlen, um eine Vorlage im Leistungsfeststellungsverfahren Übernorm zu verhindern.

Auch diese Aussage der Schulleiterin ist ein weiterer Beweis für die Verfeindung der Schulleiterin gegenüber der Antragstellerin.

Der Antragstellerin wurde im Marz 2017 die Dienstvereinbarung übermittelt; die Antragstellerin legt diese Dienstvereinbarung aus dem Jahre 2010/2011 nunmehr vor und erhebt den Inhalt dieser Urkunde zu ihrem weiteren Vorbringen, hält aber fest, dass sie (die Antragstellerin) im 'zusätzliche Fortbildung' nicht 1 Stunde, sondern weit über 100 Stunden aufgewiesen hat und wird auf obiges Vorbringen hiezu verweisen.

Beweis: wie bisher; nunmehr vorgelegte Dienstvereinbarung des Schuljahres 2010/2011.

Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 4, im Punkt 'Sachverhalt':

Die Behörde I. Instanz stellt fest, dass den Ausführungen der Antragstellerin keine Ausführungen dazu zu entnehmen seien, dass die Antragstellerin bei der Vermittlung des Lehrstoffes und in ihrem erzieherischen Wirken in erheblichem oder besonderen Maße über das hinausgegangen wäre, was aus dem Anforderungsprofil für ihren damaligen Aufgabenbereich hinausginge.

Die Behörde übersieht und negiert hier allerdings die im Akt erliegenden Ausführungen der Antragstellerin zum Einblick in die Lehr - und Lernsituation, welche in allen Bereichen ein mindestens sehr gutes bis überdurchschnittlich gutes Unterrichtsprofil zeigen.

Die Ausführungen der Schulleiterin zur Frage was nach Meinung von HD AK 'Übernorm' sei (siehe hiezu auch bereits obige Ausführungen sowie nochmals das Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2016, Seite 6, vorletzter Absatz) beinhalten ausschließlich 'Übernormparameter', welche mit den Ausführungen und vorgelegten Urkunden der Antragstellerin sowie den in diesem Punkt gehörten Zeuginnen vollständig übereinstimmen.

Auch aus diesem Grunde leidet der Bescheid, wie in allen bereits aufgezeigten Bescheidteilen an einer unzweckmäßiger Ermessensübung sowie unrichtiger Beweiswürdigung.

Die Behörde I. Instanz hatte bei korrekter Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zwingend eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' auszusprechen und dem Antrag stattzugeben gehabt.

Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 5, im Punkt 'Sachverhalt':

Die Behörde stellt fest, dass für die Kochprojekte im Beurteilungszeitraum keine 'besonderen Stunden' angefallen seien.

Hätte sich die Behörde I. Instanz jedoch mit dem SchUG sowie dem Grundsatzerlass zum Projektunterricht als auch mit dem SchOG sowie dem Schulzeitgesetz befasst und auseinandergesetzt, hätte die Behörde zwingend erkennen müssen, dass der Unterricht in Projektform eine besonders sorgfältige Planung erfordert.

Die Aufgaben der Antragstellerin lagen bei der Durchführung von projektorientiertem Unterricht verstärkt in der Hilfestellung bei der Strukturierung von Planungs- und Entscheidungsprozessen, bei der Vermittlung arbeitsmethodischer Kompetenzen, sowie der Bewusstmachung gruppendynamischer Prozesse. Der Einhaltung gemeinsam vereinbarter Ziele wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gegenstanden werden zu Gunsten des ganzheitlichen Bearbeitens eines ausgewählten Themas für einen vereinbarten Zeitraum aufgelöst, das Jahreswochenstundenkontingent für die Schüler muss jedoch jedenfalls eingehalten werden.

Die Feststellung der Behörde I. Instanz, es seien keine 'besonderen Stunden' angefallen, entbehrt daher jeglicher Grundlage.

Seite 4 des bekämpften Bescheides, Absatz 6, im Punkt 'Sachverhalt':

Wenn die Behörde feststellt, dass die Zeugin AP angibt, dass die Vorbereitungen für den Sportunterricht mit Knaben nicht umfangreicher seien als für Mädchen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin AP keinen Unterricht in Integrationsklassen durchgeführt hat, und somit denklogisch über Unterricht in Integrationsklassen keine Auskunft geben kann.

Dass Unterricht in Integrationsklassen jedenfalls einen größeren Aufwand in Vor- und Nachbereitung bedeutet ist wohl amtsbekannt und erläutert die Schulleiterin in ihren bereits erwähnten Ausführungen an den Disziplinaranwalt im Jahr 2011 eindrücklich und genau und hat die Behörde diese Ausführungen in ihre Überlegungen nicht mit einbezogen, was zwingend zu einer falschen Feststellung führen musste.

Seite 4 des bekämpften Bescheides, letzter Absatz, im Punkt 'Sachverhalt':

Die Behörde I. Instanz stellt fest, dass die Antragstellerin in der Zusammenarbeit mit Lehrerkollegen und Erziehungsberechtigten kein überdurchschnittliches Engagement gezeigt hatte.

Die Behörde I. Instanz hat jedoch keine Fragen an die Zeugen gestellt, die die Beziehung der Antragstellerin zu den Eltern ihrer Schuler erläutert hatten. Die Klassenvorstände wurden lediglich dazu befragt, ob sie selbst von den Eltern Rückmeldungen erhalten hätten, nicht jedoch ob sie dazu Auskunft geben könnten, dass die Antragstellerin in Kontakt mit den Eltern stünde. Die monierte Feststellung ist vom Akteninhalt nicht gedeckt, sie ist daher aktenwidrig, sie ist ferner falsch.

Beweis: wie bisher.

Zur rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid:

Der Behörde I. Instanz ist eine unrichtige rechtlich Beurteilung der Sache, nicht zuletzt auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen vorzuwerfen.

Seite 5 des bekämpften Bescheides, Absatz 2, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Die Mitgliedschaft im Kriseninterventionsteam ist ein unbezahltes Kustodiat und bedeutet jedenfalls und stets ein überdurchschnittliches Maß an Engagement und Aktivität für die Schule und den Dienstgeber. Durch den zusätzlich absolvierten Studienlehrgang zum Vertrauenslehrer, welche Module den Kriseninterventionsmodulen wie der Einführung in Krisenmanagement und Krisenintervention, Tod, Trauer, Rituale, der Einführung in Gewaltprävention und Mobbing und dem Umgang mit Bedrohungslagen, Amok sowie Umgang mit Kindern nach Flucht entsprechen, zeigte die Antragstellerin im Beurteilungsjahr 2010 / 2011 überdurchschnittliche Bereitschaft im Krisenfall entsprechend ausgebildet zu sein um Schülern, Eltern und Lehrern mit Fachwissen und Können beiseite zu stehen.

Dass im Beurteilungsjahr kein großer Krisenfall eintrat, kann nicht bedeuten, dass in der Mitgliedschaft im eigens dafür aufgrund gesetzlicher Aufforderung durch den Dienstgeber gebildeten Krisenteams, keine besondere Leistung gesehen werde. Eine derartige rechtliche Würdigung ist unnachvollziehbar, niemand würd beispielweise auf die Idee kommen, einem Feuerwehrmann keine Leistung zu unterstellen, nur weil es in seiner Dienstzeit nicht gebrannt hat.

Ein wesentliches Merkmal von Krisensituationen ist ihr seltenes, aber plötzliches und manchmal unvorhersehbares Auftreten. Um dann kompetent handeln zu können setzt dies zwingend und zuerst einmal eine Vorbereitung voraus. Um in Krisensituationen handlungsfähig zu sein und nicht im unorganisierten Chaos zu ersticken, sind klare Verantwortungs- und Meldestrukturen an der eigenen Schule durch die Schaffung des innerschulischen Krisenteams sehr wichtig. Nur wer sich im Vorhinein bereits über eine Notfallsituation Gedanken macht und sich auf eine Notfallsituation vorbereitet, kann für ein rasches, strukturiertes und koordiniertes Vorgehen sorgen. Es ist wichtig den Überblick zu behalten um schnelle und effiziente Maßnahmen setzen zu können. Über schulrechtliche Bestimmungen, den Umgang mit den Medien und der Dokumentation im Notfall muss bereits im Vorfeld für jede Schule Klarheit bestehen bzw. sollte man sinnvolle Unterlagen, Vordrucke, Checklisten und so weiter zur Hand haben. Dies sind die grundlegendsten Vorbereitungen die in der Schule AI AJ vom Krisenteam getroffen wurden, um auf Krisen vorbereitet zu sein. Gerade der Beginn der Zusatzausbildung zum Vertrauenslehrer mit 5 Werktagen im Beurteilungszeitraum und der Besuch der Fortbildungsveranstaltung 'Gesund bleiben im Lehrberuf' über ein Ausmaß von 16 Stunden im Beurteilungszeitraum zeigt überdies die übermäßige Bereitschaft und Engagement der Antragstellerin weit über die Norm hinaus.

Die Mitgliedschaft und Zusatzausbildung für eine effektive Arbeit im Kriseninterventionsteam sind in der Dienstvereinbarung des Beurteilungszeitraumes, welche mit dieser Rechtsmittelschrift vorgelegt wurde, nicht inkludiert und setzten aus diesem Grunde jedenfalls eine zusätzlich weitreichende überdurchschnittliche Bereitschaft der Antragstellerin voraus, welche hiermit wieder klar dokumentiert ist.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde I. Instanz erkennen müssen, dass die Antragstellerin mit ihrer Mitgliedschaft und Tätigkeit im Kriseninterventionsteam im Beurteilungszeitraum 2010/2011 eine besondere Leistung erbracht hat, welche jenen Arbeitserfolg bzw. jene Leistungen welche von der Antragstellerin zu erwarten waren weit übersteigt.

Seite 5 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Das Kustodiat zur Erste-Hilfe-Beauftragten stellt ein unbezahltes Kustodiat dar. Zu ersehen ist dies im Vergleich zu Kustodiaten für andere Lehrmittel, welche zusätzlich zur Anrechnung im C-Topf mit einer finanziellen Abgeltung für den Kustoden verbunden sind. Das Kustodiat zur Erste-Hilfe-Beauftragten der Schule wurde der Antragstellerin im C-Topf mit 10 Jahresstunden anerkannt (siehe auch hiezu die vorgelegte Dienstbeschreibung), was jedoch nur einem geringen Anteil der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit entspricht.

Auch ist der Umstand, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum freiwillig im Sinne der Schulqualität mehrere Sonderaufgaben übernahm nicht üblich und daher auch nicht einer 'Norm' zu unterstellen. Die Behörde hat es - ganz allgemein zum Bescheid vorgetragen - völlig unterlassen sich ein Gesamtbild zu machen und zu erstellen und die Gesamtheit der Aufgaben und Bereitschaften dem Antragsinhalt gegenüberzustellen und zu subsumieren. Dies ist erkennbar an den Argumentationen der Behörde indem jegliche über die Norm gestellte Tätigkeit der Antragstellerin für sich allein - und rechtsunrichtig - als nicht ausreichend beurteilt wurde, jedoch keine Gesamtheit aller Tätigkeiten Einfluss in eine Gesamtbeurteilung fand. Zwangsläufig muss daher der Bescheid als rechtsunrichtig tituliert werden.

Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 2 iVm. Absatz 4, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Wenn die Behörde die gesetzlichen Grundlagen des § 17 Abs 1 des SchUG für Unterricht und Erziehungsarbeit sowie den Lehrplan für Hauptschulen zitiert und danach einen Bezug zu den von der Antragstellerin erläuterten Unterrichtsmethoden, Unterrichtsabläufe und Einbindung der Schüler ins Unterrichtsgeschehen sowie ihr gesamtes Vorbringen zur Lehrtätigkeit herstellt und dahingehend beurteilt dass diese Tätigkeit ohnehin im gesetzlichen Rahmen zu erbringen ist und aus diesem Grund keine Leistung zu erkennen ist, die über jenen Arbeitserfolg bzw. jene Leistungen hinausgeht, welche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu erwarten waren, so ist dies rechtlich unrichtig, aktenwidrig und unvollständig.

Bei richtiger Einordnung der mannigfach erbrachten Beweise, sei es durch Parteieneinvernahme, sei es durch Zeuge, sei es durch Urkunden, sie es durch sonstige Aktenbestandteile, hätte die Behörde erkennen müssen, dass es gerade im Rahmen der unterrichtlichen Erziehungsarbeit und Lehrstoffvermittlung ein breites und weitgefächertes Spektrum der Intensität und Autonomie der Unterrichtsgestaltung gibt.

Der dem Landesschulrat für Salzburg entstammende Filtrierungsbogen für die Lehr- und Lernsituation gibt Einblick in die Qualität des Unterrichtes und lässt darauf schließen, dass die Unterrichtsführung der Antragstellerin den Normbereich in allen Punkten weit übersteigt. Aus den Angaben und Aussagen der Antragstellerin sowie der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 ergibt sich ein übereinstimmendes Bild zur Leistungsfeststellung 'Übernorm'. Die Schulleiterin erläutert (HD AK, Protokoll der Verhandlung vom 27.10.2016, Seite 6 sowie hiezu auch Seite 6 dieser Beschwerde) aus welchen Gründen eine Leistungsfeststellung 'Übernorm' auszusprechen ist und entsprechen ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung den Angaben der Antragstellerin in allen Punkten.

Die zitierte gesetzliche Grundlage stellt lediglich die Rahmenbedingungen dar, indem all jenes angeführt ist, das im unterrichtlichen Geschehen möglich und wünschenswert wäre.

Für einen sehr guten Unterricht und darüber hinaus einen Unterricht im Bereich der Übernorm kommt es auf die Feinheiten und klaren Abgrenzungen zum durchschnittlich geführten Unterricht an.

So ist zum Beispiel der von der Behörde I. Instanz angeführten Methodenvielfalt entgegenzuhalten und auch zu ergänzen, dass dem Spektrum von einem passenden Methodeneinsatz im Normbereich einem souveräner und zielgenauer Methodeneinsatz, wie ihn die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum jedenfalls erbracht hat, im Übernormbereich gegenüber zu stellen.

Dasselbe gilt für das Eingehen auf unterschiedliche Leistungsniveaus der einzelnen Schüler. Dieses Eingehen erstreckt sich von einem Einsatz der Lernangebote im Normbereich, welche teilweise individuelles Lernen ermöglichen, zur viel weiter reichenden gezielten Förderung, Ermöglichung und Unterstützung des individuellen Lernens, welches im Übernormniveau anzusiedeln ist und von der Antragstellerin erläutert wurde.

Das Aufgreifen aktueller Themen hat ebenso eine Bandbreite von gelegentlicher Aktivierung der Schüler durch das Aufgreifen aktueller Themen im Normbereich bis zur Herausforderung der Schüler durch die aktive Auseinandersetzung mit aktuellen Themen sowie Anknüpfen an den persönlichen Erfahrungshorizont der Schüler, welches im Bereich eines überdurchschnittlich sehr guten Unterrichts anzusiedeln ist.

Auch das Beachten der unterschiedlicher Herkunft der Schüler und der Umsetzung im Unterricht ist von der Bereitschaft zur aktiven Kommunikation mit Personen anderer Kultur und Sprachherkunft, das Wissen über kulturelle sprachbedingte Unterschiede bis hin zum Einschreiten bei Stereotypen und Vorurteilen geprägt und zeigt von der weit überdurchschnittlich erbrachter Unterrichtsleistung der Antragstellerin, welche ganz eindeutig in den Übernormbereich einzuordnen ist.

Ein fächerübergreifender Unterricht, der anschaulich Möglichkeiten bietet, Themen aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten, die Wichtigkeit des Lerninhalts für den Alltag (getreu dem Grundsatz: Non scholae, sed vitae discimus) und andere Fächer in verschiedenen Lebenssituationen zu verdeutlichen, ist wie die Antragstellerin anschaulich erläutert hat, nicht dem Normbereich, sondern dem Bereich der erheblichen Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges zuzurechnen.

Demzufolge hat es die Behörde I. Instanz unterlassen, den von der Behörde eingeforderten Beweis der Lehr- und Lernsituation und exakter Erläuterungen dazu, überhaupt in ihre Beurteilung einzubeziehen und sich auf ein pauschales Zitieren des Gesetzestextes beschränkt, ohne die notwendigen Grenzen der Unterrichtsführung aufzuzeigen, welche das Unterrichtsgeschehen den Bereich der Norm, sowie auch den Bereichen der Über- oder Unternorm zuordnen. Wie bereits oben angeführt hat sich die Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, die zur Feststellung 'Übernorm' gehörenden Tätigkeiten aus Sicht der Schulleiterin mit den übereinstimmenden Ausführungen der Antragstellerin zu vergleichen und festzustellen, dass die Antragstellerin jedenfalls aus Sicht der Schulleiterin und Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum eine Leistung erbracht hat, die den zu erwartenden Arbeitserfolg und das Leistungsausmaß von Norm zur Übernorm deutlichst überschritten hat.

Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 3, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Wenn die Behörde I. Instanz feststellt, dass projektorientiertes Kochen in § 17 Abs. 1 SchUG normiert sei und dies im Rahmen der 'normalen' Stunden abgehalten wurde und aus diesem Grund keine besondere Leistung zu erkennen sei, so ist diese Feststellung rechtlich unrichtig und unvollständig.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass das Gesamtwochenstundenausmaß bzw. das lehrplanmäßig festgelegte Gesamtwochenstundenausmaß der Schüler weder unter- noch überschritten werden kann. Demnach ist die Annahme der Behörde, dass der projektorientierte Unterricht in den 'normalen' Stunden abgehalten wurde und demzufolge keine besondere Leistung darstellen könne, unrichtig.

Die Behörde I. Instanz hat in keinem Punkt dargelegt, was nach ihrer Ansicht eine besondere Leistung darstellen würde, sondern zitiert die Behörde lediglich und allgemein Gesetzestexte und unterstellt sämtliche Angaben der Antragstellerin als eine Darstellung keiner besonderen Leistung, ohne - einzelfallbezogen, wozu die Behörde I. Instanz aber verpflichtet wäre - zu begründen, was eine besondere Leistung für Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission für Landeslehrer im Unterschied zu den Angaben der Antragstellerin darstellen würde. Die Ausführungen der Behörde bleiben auch in diesem Punkt im Dunklen.

Anschaulich hat aber die Antragstellerin dargestellt und unter Beweis gestellt, dass der Projektunterricht im Fachbereich Ernährung und Haushalt den regulären Stundenplan aufgehoben hat, fächerübergreifend erfolgt ist und in einem breiten Anwendungsspektrum und im gemeinsamen Tun mit den Schülern aufbereitet wurde.

Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 4 iVm. Absatz 5, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Die Behörde stellt fest, dass der Unterricht für Bewegung und Sport für Knaben und Mädchen und die Vorbereitung desselben keinen Unterschied darstelle und aus diesem Grund keine besondere Leistung darstelle.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung der Beweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Unterschied in allen Bereichen des Sportunterrichtes, sei es der Bereich des Geräteturnens, sei es der Bereich der großen und kleinen Sportspiele oder der Leichtathletik, jedenfalls gegeben ist und demzufolge die Vorbereitung für eine Lehrkraft für Bewegung und Sport Mädchen der Vorbereitung für den Sportunterricht Knaben nicht gleichzusetzen ist sondern einen entsprechenden Mehraufwand derselben, in diesem Fall der Antragstellerin, bedeutet.

Besonders hervorzuheben ist jedoch gerade im Beurteilungszeitraum der Unterricht in Bewegung und Sport Knaben 1B, ohne den dafür zusätzlich vorgesehenen Integrationslehrer. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde weiter feststellen müssen, dass die Antragstellerin freiwillig bereit war die Integrationsklasse ohne zusätzlichen Integrationslehrer zu unterrichten und dies jedenfalls eine besondere Leistung darstellt und daraus eine erhebliche Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges ableitbar ist.

Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 6, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Ausführlich hat die Antragstellerin geschildert, dass sie sich aufgrund der ausdrücklichen Bitte der Schulleiterin freiwillig bereit erklärt hat, die Lehrverpflichtung in den Fächern Werken Mädchen und Werken Knaben zu übernehmen. Dies hat die Schulleiterin auch mit einer entsprechenden Anzahl von zusätzlich anerkannten Vor- und Nachbereitungsstunden für diese Fachgegenstande gewürdigt (C -Topf, siehe hiezu auch die vorgelegte Dienstvereinbarung).

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde rechtsrichtigerweise erkennen müssen, dass besonders der Werkunterricht Knaben nicht nur einen besonderen Mehraufwand, sondern auch auf Grund der maschinellen Bearbeitung und Verarbeitung der gefertigten Gegenstande ein besonderes Gefahrenpotential für die Lehrkraft selbst als auch in Hinsicht auf die gesetzlich bestimmte Aufsichtspflicht darstellte. Ferner hätte die Behörde feststellen müssen, dass dieses freiwillige Zugeständnis der Übernahme dieser Lehreinheiten jedenfalls eine besondere Leistung der Antragstellerin erkennen lässt. Dies insbesondere auch in Hinblick und Zusammenschau mit der Übernahme der Knabensportklasse 1B ohne den für diese Knaben jedenfalls notwendigen Integrationslehrer, sowie mit der freiwilligen Übernahme der beiden unbezahlten Kustodiate als Erste-Hilfe-Beauftragte als auch als Mitglied des Kriseninterventionsteams.

Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 7 im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Der Abhaltung von Besprechungen mit den Lehrerkollegen wird in der Dienstvereinbarung lediglich Raum im Ausmaß von 15 Stunden jährlich, was rechnerisch einer wöchentlichen Auseinandersetzung von lediglich 20 Minuten entspricht, eingeräumt. Aufgrund der geschilderten großen Anzahl von Fremdfächern, Anzahl von unbezahlten Kustodiaten und Projekten im Unterricht, ist ein Ausmaß von 15 Jahresstunden als weit zu gering einzustufen.

Die wöchentlich erfolgte Auseinandersetzung und Teambesprechung mit den Kollegen der vielen unterschiedlichen Bereiche erforderte ein Mindestausmaß von 40 bis 60 Jahresstunden, welche die Antragstellerin zwar abgehalten, aber ihr jedenfalls in der Dienstvereinbarung nicht gebührlich angerechnet wurden und somit daraus jedenfalls eine Leistung zu erkennen ist, die über jenen Arbeitserfolg bzw. über jene Leistungen hinausgeht, welche von der Antragstellerin aufgrund der genannten Vorschriften in der Dienstvereinbarung zu erwarten wären.

Seite 6 des bekämpften Bescheides, Absatz 7, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Wenn die Behörde feststellt, dass die Abhaltung von Besprechungen mit den Lehrerkollegen keine besondere Leistung erkennen lässt, so unterlässt es die Behörde zu benennen, was in Hinblick auf Besprechungen mit Kollegen nach Meinung der Behörde eine besondere Leistung erkennen ließe.

Die Antragstellerin hat als eine von lediglich vier Lehrkräften im Beurteilungszeitraum 2010/2011 eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen mit drei geprüften Fächern sowie in noch weiteren zwei ungeprüften Fächern unterrichtet. Diese Vielzahl an Fächern benötigen per se die Notwendigkeit eine große Stundenanzahl; also einer Stundenzahl weit höher als die in der Dienstvereinbarung gewährten 15 Teambesprechungsstunden für das gesamte Schuljahr. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweise hätte die Behörde zur Überzeugung kommen müssen, dass die große Anzahl der unterschiedlichen Fächer, in welchen die Antragstellerin unterrichtet hat, die Notwendigkeit vermehrter Besprechungen in einem großen Stundenausmaß mit den Lehrerkollegen nach sich zog und diese Tatsache jedenfalls eine besondere Leistung darstellt, die über den von einem Lehrer zu erwartenden Arbeitserfolg hinausgeht.

Seite 6 des bekämpften Bescheides. Absatz 8 iVm. Absatz 1. Seite 7 im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Die Ausführungen, Feststellungen und rechtlichen Schlüsse der Behörde I. Instanz zur Bereitschaft der Antragstellerin zur Fortbildung sind völlig verfehlt. Stellt man die Anzahl der Stunden für Fortbildung, welche mehr als 100 Stunden im Beurteilungszeitraum umfassten, der Anzahl der Pflichtstunden von 15 Stunden in diesem Bereich gegenüber, so lässt dies jedenfalls eine besondere Leistung uneingeschränkt erkennen.

Wie der vorgelegten Dienstvereinbarung zu entnehmen ist, wurde der Antragstellerin zu den 15 Pflichtstunden lediglich eine weitere zusätzliche Fortbildungsstunde anerkannt, alle weiteren Fortbildungen, seien es die Fortbildung für die Bereiche Kriseninterventionsteam, Erste Hilfe und sämtliche weitere Bereiche, die Lehrverpflichtung der Antragstellerin betreffend, leistete die Antragstellerin freiwillig in überdurchschnittlichem Ausmaß und in großer Zahl außerhalb ihrer Dienstzeit.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde I. Instanz feststellen müssen, dass aus der Bereitschaft zur Fortbildung eine erhebliche Überschreitung des von der Antragstellerin zu erwartenden Arbeitserfolges klar ist.

Seite 7 des bekämpften Bescheides. Absatz 1. im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Die Bereitschaft der freiwilligen Fortbildung für die Dienstverrichtung aber auch über das Ausmaß der Dienstverrichtung hinaus für die erfolgreiche Verwaltung von Kustodiaten wurde von der Behörde I. Instanz mehrfach hervorgehoben.

Stillschweigend übergangen wurde jedoch die gesetzliche Verpflichtung der Antragstellerinn zur Fortbildung im Jahresstundenausmaß von 15 Stunden im Verhältnis der tatsachlich absolvierten Stunden im Ausmaß von mehr als hundert Stunden im Beurteilungszeitraum 2010/2011.

In der Dienstvereinbarung wurden der Antragstellerin lediglich eine weitere zusätzliche Jahresstunde für freiwillige Fortbildung anerkannt, alle weiteren Stunden und das gesamte Ausmaß der freiwilligen Fortbildungen stellen daher rechtsrichtigerweise jedenfalls ein Ausmaß dar, dass die Schwelle hinsichtlich des zu erwartenden Arbeitserfolges und Leistungsausmaßes in Zusammenhalt mit den übrigen, weit über dem verpflichtenden Dienstmaß hinausgehenden, Leistungen von Norm zu Übernormbei weitem überschreite.

Seite 7 des bekämpften Bescheides, Absatz 2 im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

In Hinblick auf die differenziert zu betrachtende Lehr - und Lernsituation ist die Aussage der Behörde unter Hinweis auf den aus dem Jahr 1987 stammenden Rechtssatz rechtsunrichtig.

Die seit vielen Jahren völlig neu gestaltete Unterrichtsführung und die sehr stark zu differenzierenden Aussagen für den Bereich der Norm, den Bereich der Unternorm sowie den Bereich der Übernorm, stellen Rechtssätze aus dem Jahr 1987 nicht mehr in den Mittelpunkt, sondern wurden diese Rechtssatze auf die 1980 bis 1985 geltenden Richtlinien und Normen ausgelegt.

Die Erläuterungen zur Lehr- und Lernsituation gehen mit den zutreffenden Aussagen der Schulleiterin konform. Die Schulleiterin wurde dezidiert gefragt was ihrer Meinung nach eine Übernorm begründen würde und hat die Schulleiterin diesbezüglich die Angaben der Antragstellerin in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen bestätigt.

Der Unterricht wird heute und auch 2010 / 2011 dezidiert in Zeitnutzung, lernförderliches Klima, Motivierung, Klarheit , Passung, Aktivierung, realisierte Sozialformen, Verwendung neuer Medien und Sitzordnung gegliedert und werden diese Merkmale in detailgenauer subtiler Unterscheidung für die einzelnen Bewertungen herangezogen.

Der Themenbereich, wie er nunmehr von der Behörde I. Instanz herangezogen wurde, und welcher für die 80er Jahre des letzten Jahrtausends möglicherweise passend waren und sich auf 'guter Arbeitserfolg', 'engagierte Tätigkeit', 'Höflichkeit' und 'Pünktlichkeit', erstreckt, ist aus heutiger moderner Darstellung des Unterrichtsgeschehens samt seiner gesamten Neustrukturierung als Feststellung nicht mehr heranzuziehen.

Vielmehr hat es die Behörde I. Instanz in ihrem gesamten Erkenntnis vermissen lassen, auf die neuen modernen Anforderungen des Unterrichtsgeschehens einzugehen und diese zu bewerten. Bei korrekter und rechtlich richtiger Bewertung hätte die Behörde I. Instant in jedem Fall dem Antrag stattzugeben gehabt.

Die Antragstellerin wurde von der Behörde I. Instanz aufgefordert, die Lehr- und Lernsituation im Detail zu schildern und zu erläutern; selbstverständlich ist die Antragstellerin dieser Aufforderung prompt nachgekommen und wird auf den Inhalt dieser Urkunde verwiesen. In weiterer Folge hat sich die Behörde mit dieser Urkunde und den Aussagen der Antragstellerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Hätte die Behörde den von ihr gestellten Auftrag an die Antragstellerin genau bewertet und einer korrekten rechtlichen Beurteilung zugeführt, so hatte die Behörde feststellen müssen, dass die Unterrichtsführung, sowie im gesamten die Führung in ihren vielfaltigen Arbeitsbereichen jedenfalls einer Unterrichts- und Leistungsführung entsprechen, welche den Bereich der besonderen Leistungen jedenfalls weit erreicht, und ist damit die Antragstellerin ihrer Verpflichtung der Gestaltung des Unterrichtes derart nachgekommen ist, welche den Anforderungen an einen ausgezeichneten Unterricht aber auch einen ausgezeichneten Umgang mit den Schülern jedenfalls entspricht, sowie dadurch über jenen Arbeitserfolg hinausgeht, welcher von der Antragstellerin zu erwarten war. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Antragstellerin mit den Ausführungen der Schulleiterin, zur Frage was eine Beurteilung mit Übernorm begründet, übereinstimmen.

Seite 7 des bekämpften Bescheides, Absatz 4, im Punkt 'rechtliche Beurteilung':

Sämtliche Antrage betreffend die Ergänzung der Verhandlungsschrift sind gerechtfertigt, da die begehrten Aussagen (siehe hiezu auch die Protokollberichtigungsanträge) in dieser Form als Aussagen während der Verhandlung am 27.10.2016 jedenfalls getätigt worden.

Diese Ergänzungen sind sämtlich notwendig um die wahrheitsgemäß Aussage der Antragstellerin zu erläutern, zu unterstreichen und um korrekten Feststellungen beispielsweise zur Verfeindung der Schulleiterin gegen die Antragstellerin zu treffen.

Es liegen dem Verfahren diesbezüglich auch mehrere, gravierende Verfahrensfehler zu Grunde:

Die Antragstellerin beantragte die Wiederöffnung des Verfahrens im Schriftsatz vom 16.02.2017 und zwar nachdem die Behörde I. Instanz der Antragstellerin mehrere Schriftsätze von Amts wegen aufgetragen hat und zwar nach Schluss der Verhandlung vom 27.10.2016. Des Weiteren beantragte die Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.02.2017, dass das Stenoprotokoll vollständig übertragen wird, da die zur Ergänzung beantragten Aussagen und Passagen nicht im übermittelten Protokoll wieder zu finden sind.

Die Antragstellerin hat dezidiert in der Verhandlung vom 27.10,2016 ausgesagt dass:

?     gegen sie eine Vielzahl von Verfahren geführt worden waren die sie alle gewonnen habe und daraus resultierend ein Strafverfahren gegen die Schulleiterin HD AK und gegen Frau AS (Zeugin) bei der Staatsanwaltschaft Salzburg anhangig sei;

?     sie von 2000 bis 2015 an der Schule AI AJ tätig gewesen war;

?     sie im Schuljahr 2010/2011 den Turnunterricht für Knaben in einer Integrationsklasse ohne den sonst üblichen Integrationslehrer abgehalten hat;

?     sie anlässlich der Zeugenaussage der Zeugin AS festgehalten hat, dass das von dieser angesprochene Strafverfahren nicht gegen die Antragstellerin sondern Frau AS laufe;

?     sie aufgrund der schwierigen Situation und der Vorfälle gegen Frau AR Landesrat AT um Hilfe ersucht hat, die dieser auch zugesagt habe. Diese Aussage hat die Antragstellerin nach der ausführlichen und sehr emotionalen Aussagen von Frau AR und Frau AU getätigt.

Aus diesem Grund beantragt die Antragstellerin nochmals die vollständige Übertragung des Stenoprotokolls der Verhandlung, die Aufnahme der Ergänzungen in das Protokoll, sowie das Einfließen der Aussagen in die Bewei

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten