Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs 1 GewO ist nämlich bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen; die Genehmigungspflicht der Änderung besteht schon im Fall der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen (vgl. VwGH 17.04.2012, 2010/04/0007 mwN). Eine tatsächliche Belästigung der Nachbarn ist nicht Tatbestandsmerkmal der Genehmigungspflicht.
Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass die Darbietung von Livemusik und das teilweise Mitsingen und Klatschen der Gäste im Bereich des Gastgartens grundsätzlich geeignet ist, die nächstgelegenen unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzend wohnenden Nachbarn durch Lärm zu belästigen.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Genehmigungspflicht, Musik, Lärm, Gastgarten, Belästigung, BeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.96.1.11.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018