RS Lvwg 2018/3/15 405-2/96/1/11-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3
GewO 1994 §88
GewO 1994 §81Abs1
GewO 1994 §74 Abs2

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs 1 GewO ist nämlich bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen; die Genehmigungspflicht der Änderung besteht schon im Fall der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen (vgl. VwGH 17.04.2012, 2010/04/0007 mwN).  Eine tatsächliche Belästigung der Nachbarn ist nicht Tatbestandsmerkmal der Genehmigungspflicht.

Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass die Darbietung von Livemusik und das teilweise Mitsingen und Klatschen der Gäste im Bereich des Gastgartens grundsätzlich geeignet ist, die nächstgelegenen unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzend wohnenden Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Genehmigungspflicht, Musik, Lärm, Gastgarten, Belästigung, Beeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.96.1.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten