Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.05.2018Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3Rechtssatz
Vorliegend ist davon auszugehen, dass aufgrund des Eigengewichts und den Abmessungen des Wohncontainers dieser nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Der Umstand, dass womöglich am Wohncontainer eine Anhängerkupplung für den Fall, dass dieser abtransportiert werden soll, angebracht werden kann, nimmt dem Wohncontainer in der vorliegenden baulichen Ausgestaltung nicht die Qualität als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997.
Schlagworte
Baurecht, Wohncontainer, Qualifikation als Bau, ErfüllungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.369.1.6.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018