Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2018Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3Rechtssatz
Der Annahme und den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, dass der vorliegend aufgestellte Wohncontainer als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 anzusehen ist, kann nicht entgegengetreten werden. Der gegenständliche Wohncontainer ist ein überdachtes bzw überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann, wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst, mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wenn der Beschwerdeführer der Qualifikation des gegenständlichen Wohncontainers als Bau entgegenhält, dass für die Aufstellung desselben bautechnische Kenntnisse nicht notwendig seien, so ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 1 BauPolG Rn 7 samt Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Baurecht, Wohncontainer, Qualifikation als Bau, ErfüllungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.369.1.6.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018