RS Lvwg 2018/5/16 405-3/369/1/6-2018

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs3
AVG §59 Abs2
BauPolG Slbg 1997 §1

Rechtssatz

Der Annahme und den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, dass der vorliegend aufgestellte Wohncontainer als Bau im Sinne des § 1 BauPolG 1997 anzusehen ist, kann nicht entgegengetreten werden. Der gegenständliche Wohncontainer ist ein überdachtes bzw überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann, wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst, mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wenn der Beschwerdeführer der Qualifikation des gegenständlichen Wohncontainers als Bau entgegenhält, dass für die Aufstellung desselben bautechnische Kenntnisse nicht notwendig seien, so ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 1 BauPolG Rn 7 samt Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Baurecht, Wohncontainer, Qualifikation als Bau, Erfüllungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.369.1.6.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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