Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Aus § 84a Abs 3 GewO ergibt sich, dass die in Abschnitt 8a der GewO in Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie eingeführten Bestimmungen bzw Anforderungen keine Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a sind und auch keine Parteistellung im Sinne des § 356 GewO begründen. Einem Nachbarn kommt diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht zu, sondern sind die Anforderungen des Abschnittes 8a von Amtswegen wahrzunehmen.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Tanklager, Einwendungen, Lärm, Geruch, Explosionsgefahr, Belichtung, Oberflächenwässer, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.103.1.14.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018