Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit im dargelegten Sinn zählt.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Tanklager, Einwendungen, Lärm, Geruch, Explosionsgefahr, Belichtung, Oberflächenwässer, Parteistellung, EigentümerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.103.1.14.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018