RS Lvwg 2018/5/28 405-2/103/1/14-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §84a Abs3

Rechtssatz

Den die Person betreffenden Nachbarschutz können nach ständiger Judikatur Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte nur bei Zutreffen der im § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen lassen (ua VwGH 16.2.2005, 2002/04/0197). So kann daher zB der Eigentümer und Benützer eines Wochenendhauses Nachbarschutz im angeführten Sinn geltend machen, nicht dagegen der Eigentümer einer dauernd vermieteten Wohnung, die er selbst nie benützt Die Meldung an einer anderen Anschrift schließt aber einen vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage nicht aus.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Tanklager, Einwendungen, Lärm, Geruch, Explosionsgefahr, Belichtung, Oberflächenwässer, Parteistellung, Eigentümer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.103.1.14.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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