Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Den die Person betreffenden Nachbarschutz können nach ständiger Judikatur Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte nur bei Zutreffen der im § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen lassen (ua VwGH 16.2.2005, 2002/04/0197). So kann daher zB der Eigentümer und Benützer eines Wochenendhauses Nachbarschutz im angeführten Sinn geltend machen, nicht dagegen der Eigentümer einer dauernd vermieteten Wohnung, die er selbst nie benützt Die Meldung an einer anderen Anschrift schließt aber einen vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage nicht aus.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Tanklager, Einwendungen, Lärm, Geruch, Explosionsgefahr, Belichtung, Oberflächenwässer, Parteistellung, EigentümerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.103.1.14.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018