Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.06.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litbRechtssatz
Ein generelles Recht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an der gesamten Vorflut im gegenständlichen Bereich hinsichtlich des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Fließgewässers besteht für die Beschwerdeführer nicht und ist diese „nur“ im Sinne eines öffentlichen Interesses gemäß § 105 Abs 1 WRG (lit b keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer oder lit d kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen.
Schlagworte
Wasserrecht, Baugrubenwässer, Vorflut, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.247.1.29.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018