RS Lvwg 2018/6/25 405-1/247/1/29-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105 Abs1
WRG 1959 §103

Rechtssatz

Ein generelles Recht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an der gesamten Vorflut im gegenständlichen Bereich hinsichtlich des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Fließgewässers besteht für die Beschwerdeführer nicht und ist diese „nur“ im Sinne eines öffentlichen Interesses gemäß § 105 Abs 1 WRG (lit b keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer oder lit d kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen.

Schlagworte

Wasserrecht, Baugrubenwässer, Vorflut, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.247.1.29.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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