Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litbRechtssatz
Der bloße Umstand, dass sich ein Teil der Vorflut, in welche die Einleitung erfolgt, im Miteigentum der Beschwerdeführer für einen (kurzen) Streckenabschnitt befindet, löst im gegenständlichen Fall noch keine Parteistellung aus, da § 102 Abs 1 lit b WRG zum einen keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt, die zum anderen die Berührung von Rechten voraussetzt. Wenn wasserrechtlich geschützte Rechte unangetastet bleiben besteht keine Parteistellung.
Schlagworte
Wasserrecht, Baugrubenwässer, Vorflut, Parteistellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.247.1.29.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018