RS Lvwg 2018/5/16 LVwG-M-11/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine Amtshandlung ist nur dann rechtens, wenn im Zeitpunkt ihrer Setzung nicht nur die für ihre Setzung erforderlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen, sondern sich das einschreitende Organ auch (subjektiv) auf die entsprechende Ermächtigung stützt.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.11.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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