Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Amtshandlung ist nur dann rechtens, wenn im Zeitpunkt ihrer Setzung nicht nur die für ihre Setzung erforderlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen, sondern sich das einschreitende Organ auch (subjektiv) auf die entsprechende Ermächtigung stützt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.11.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018