RS Lvwg 2018/5/16 LVwG-M-11/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nicht der Verwaltung zuzurechnen sind Amtshandlungen von Sicherheitsorganen im Dienste der Strafjustiz, wenn diese über Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts erfolgen und durch diese Anordnungen gedeckt sind. Folglich steht in derartigen Fällen ein Rechtszug an die Verwaltungsgerichte nur bei Vorliegen eines sog. Exzesses offen (vgl. VwGH Ra 2014/04/0046). Ob ein solcher vorliegt, ist anhand des Wortlautes und des Sinngehalts der entsprechenden Anordnung zu beurteilen, wobei ein Exzess nur vorliegt, wenn die Maßnahme, ihrem Inhalt und Umfang nach in der Anordnung keine Deckung mehr findet (vgl. VwSlg 19.098 A/2015).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.11.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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