Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
BAO §1 Abs1Rechtssatz
Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl. VwGH 93/17/0303, 93/17/0305).
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Abgabepflicht; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1253.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018