Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
BAO §1 Abs1Rechtssatz
Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Abgabepflicht; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1253.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018