Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
BAO §1 Abs1Rechtssatz
Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten unwiderleglichen Fiktion, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl.Nr. 93/2016), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind.
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Abgabepflicht; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1253.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018