Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
BAO §1Rechtssatz
Ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH Zl. 82/17/0038, Zl. 2008/17/0050).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.556.003.2014Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018