Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
BAO §1Rechtssatz
Der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - verwirklicht nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstellt.(vgl. VwGH Zl. 95/17/0104, Zl. 84/17/0197)
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.556.003.2014Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018