Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
BAO §1Rechtssatz
Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH Zl. 94/17/0419).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.556.003.2014Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018