RS Lvwg 2018/5/22 LVwG-S-712/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §33
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs5
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs6

Rechtssatz

Beim Abschlagen von Mauerputz handelt es sich um eine einfache, keiner besonderen Qualifikation bedürfenden Tätigkeit, die typischerweise zB dem Ausmalen eines Raumes vorangeht. Auch ein solches (Neu-)Ausmalen eines Raumes wäre noch als Hilfstätigkeit iSd § 7 Abs. 3 GVG-B erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung steht; dasselbe muss für das Abschlagen des Putzes gelten. Sinngemäß gilt das auch für das Wegräumen von Schutt, das in einem weiteren Sinn – zumal neben Schaufeln und Besen kein anderes (schwereres) Arbeitsmaterial festgestellt worden ist – unter „Reinigung“ subsumiert werden kann, sowie für das Abladen von Material („Transporte“ im Klammerausdruck des § 7 Abs. 3).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Remunerantentätigkeit; Asylwerber;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.712.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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