Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Beim Abschlagen von Mauerputz handelt es sich um eine einfache, keiner besonderen Qualifikation bedürfenden Tätigkeit, die typischerweise zB dem Ausmalen eines Raumes vorangeht. Auch ein solches (Neu-)Ausmalen eines Raumes wäre noch als Hilfstätigkeit iSd § 7 Abs. 3 GVG-B erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung steht; dasselbe muss für das Abschlagen des Putzes gelten. Sinngemäß gilt das auch für das Wegräumen von Schutt, das in einem weiteren Sinn – zumal neben Schaufeln und Besen kein anderes (schwereres) Arbeitsmaterial festgestellt worden ist – unter „Reinigung“ subsumiert werden kann, sowie für das Abladen von Material („Transporte“ im Klammerausdruck des § 7 Abs. 3).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Remunerantentätigkeit; Asylwerber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.712.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018