Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Im Fall des § 7 Abs. 3 GVG-B kann es keinen Unterschied machen, ob die betreffende Unterkunft auf Grundlage einer Miete oder einer bloßen Nutzungsberechtigung betrieben wird, da diese Bestimmung nur auf die Unterbringung abstellt und es daher auf die Rechtsgrundlage der Nutzung jener Unterkunft, in der die Unterbringung erfolgt, nicht ankommen kann.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Remunerantentätigkeit; Asylwerber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.712.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018