Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2126615-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung des am 13.04.2018 mündliche verkündeten Erkentnisses vom 29.05.2018 im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 15.04.2016, XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als
verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 15.04.2016, XXXX , fand am 13.04.2018 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.
Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2018 zugestellt.
Am 16.04.2018 langte ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Bitte um Übermittlung der Entscheidung ein.
Am 29.05.2018 erfolgte die Zustellung der gekürzten Ausfertigung des am 13.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Am 29.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Übermittlung der schriftlichen Entscheidung ein. Das Bundesamt führte auch aus, dass ein verbesserbarer Formmangel vorliege, für dessen Behebung ihm keine Frist eingeräumt worden sei.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akt.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zu A)
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Gemäß § 29 Abs 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.
Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird.
Nachdem die Zustellung des Verhandlungsprotokolls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2018 erfolgte, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG mit Ablauf des 27.04.2018. In offener Frist am 16.04.2018 langte jedoch lediglich das E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Bitte um Übermittlung der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 BVwGG wird die Einbringung von Schriftsätzen durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013, idF BGBl. II Nr. 222/2016 geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen. In seinem Beschluss vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 hat der VwGH dazu ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
Daher war der per E-Mail eingebrachte Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unbeachtlich und einer Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich, vermochte er doch keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Der mittels Telefax eingebrachte Antrag vom 29.05.2018 ist jedoch verspätet und war daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
III.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für die Ausfertigung völlig klar und liegt auch aufgrund der eindeutigen zitierten Judikatur des VwGH zur mangelnden Rechtswirkung von mittels E-Mail eingebrachten Schriftsätzen keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W177.2126615.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018