Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AgrVG 1950 §7aSpruch
W113 2142373-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde desXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855797010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175333010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen beantragte.
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 23.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von Prämienrechten für das Antragsjahr 2015 (Zahlungsansprüche und recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung im Ausmaß von 2,57 ha im Wege der Pacht). Die im Formular als Übergeber bezeichneten XXXX unterfertigten das Formular ebenfalls.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016 gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 8.619,11 und wies den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, 2,57 ha - Übergeber BNr. XXXX, lfd. Nr. UE5683K15, ab. Begründend wird ausgeführt, der Antrag sei abzuweisen, da Flächenübertragungen zwischen Übergeber und Übernehmer nicht nachgewiesen hätten werden können. Einem Antrag auf Gewährung der Prämie für Junglandwirte wurde stattgegeben.
Im Rahmen der Beschwerde vom 07.06.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der gestellte Antrag zu Unrecht abgewiesen worden sei. Im Zuge eines Kommassierungsverfahrens seien die neu zugeteilten Flächen neu verpachtet worden. Die entsprechenden Referenzbeträge seien mittels Vorabübertragung aliquot der Flächenabgänge an die neuen Pächter übertragen worden.
In der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016 ergaben sich keine maßgebenden Änderungen bezüglich des Beschwerdevorbringens, der Antrag auf Übertragung wurde erneut abgewiesen. Es erfolgte lediglich eine Umstellung von zwei auf vier Kommastellen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde erneut auf die Kommassierung hingewiesen und ein Lageplan vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Übertragung von Prämienrechten beantragte.
Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 beantragte Fläche wurden im Jahr 2014 nicht von den Übergebern bewirtschaftet, die auf dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unterschrieben haben. Es erfolgte somit auch keine Flächenweitergabe von den Übergebern auf den Übernehmer als Beschwerdeführer.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
Die Feststellung, dass es zu keiner Flächenweitergabe zwischen Übergebern und Übernehmer kam deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der auf das Kommassierungsverfahren hinwies, wodurch es zum Tausch von Flächen gekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...]
l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;
[...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 20
Privatrechtliche Kaufverträge
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt.
Ein solcher Verkauf gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[...].
(2) Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
[...]."
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 lautet:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
§ 7a Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950), BGBl. Nr. 173/1950 i.d.F.
BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:
"Zusammenlegung
"(1) Die Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen ausweist.
(3) Jeder Partei steht das Beschwerderecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.
(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen."
§ 11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 lautet:
"Vorläufige Übernahme und Auszahlung
(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1.-dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
2.-Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
3.-die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
4.-die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und
5.-mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(3) Die Behörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.
Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 20 und 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)
Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. l) und m) VO (EU) 1307/2013 aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vgl. Art. 7 VO (EU) 641/2014.
Im österreichischen Modell der Umsetzung verkürzen sich die angeführten Schritte darauf, dass der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche beantragt.
Von der Möglichkeit einer solchen Übertragung von Zahlungsansprüchen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die der Übertragung zugrunde gelegten Flächen der Übergeber im Antragsjahr 2015 vom Beschwerdeführer beantragt wurden.
Tatsächlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass Zahlungsansprüche nur dann übertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß von Flächen, das im Antragsjahr 2014 vom Übergeber beantragt wurde, im Antragsjahr 2015 vom Übernehmer beantragt wurde ("zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon").
Ausschlaggebend für das Verständnis des vorliegenden Falles ist dabei Folgendes: Die AMA vertritt offenbar den Standpunkt, dass auch im Fall einer Grundstückszusammenlegung nicht vom o.a. Prinzip abgegangen werden kann. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer offensichtlich davon aus, dass es nicht auf die konkreten physischen Flächen ankommt, sondern dass im Rahmen eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens jene Flächen, die einem Antragsteller neu zugewiesen wurden, an die Stelle jener Flächen treten können, die vom Übergeber bewirtschaftet wurden. Mit anderen Worten: Bewirtschaftete der Übergeber im Antragsjahr 2014 ein Grdst. Nr. X, wurde dieses Grundstück im Rahmen eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens durch ein Grdst. Nr. Y ersetzt (das an anderer Stelle zu liegen kommt) und beantragt der Übernehmer dieses Grdst. Nr. Y in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2015, so könne das Grdst. Nr. Y zu Zwecken einer Übertragung das Grst. Nr. X substituieren.
Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht auf der Basis von Art. 4 Abs. 1 lit. l) davon aus, dass auch eine behördliche Neu-Zuweisung von Flächen in einem Grundzusammenlegungsverfahren ein Grundgeschäft für eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen darstellen könnte. Dies deshalb, weil beim Verkauf (Art. 4 Abs. 1 lit l der VO) nicht unbedingt ein Kaufvertrag vorliegen muss, sondern auch jede andere endgültige Übertragung, also auch eine behördliche Entscheidung inter omnes, wie sie die Entscheidungen der Agrarbehörden und Grundzusammenlegungsverfahrens darstellen können, einen "Verkauf" darstellen kann. Allerdings sehen die obig angeführten unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Substitution von Flächen wie oben beschrieben nicht vor, sodass auch in einem solchen Fall die Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen jenen Personen zu erfolgen hat, zwischen denen der Flächenübergang tatsächlich physisch erfolgt ist.
Aus diesem Grund kann ist den Ausführungen der AMA zu folgen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Zwar gibt es zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage wegen der Neuheit der anzuwendenden Bestimmungen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch erscheint aufgrund des Wortlauts der angewendeten Bestimmungen die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2142373.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018