Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2013719-1/11E
W170 2013722-1/13E
W170 2013720-1/10E
W170 2013721-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014, zu Zl. 1.
14-101766706/14600679, 2. 14-1017667608/14600687, 3. 14-1017670200/14601187 und 4. 14-1017670102/14601179 beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX und XXXX stellten am 11.05.2014 für sich und ihre Kinder XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Administrativverfahrens wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen und allen beschwerdeführenden Parteien mit am 13.10.2014 erlassenen Bescheiden der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2014 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 (am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt) verzichteten XXXX und XXXX für sich und ihre Kinder XXXX und XXXX ausdrücklich auf ein Rechtsmittel gegen die Bescheide.
1.3. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt) erhoben XXXX und XXXX für sich und ihre Kinder XXXX und XXXX - vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich - Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide.
1.4. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungskaten am 03.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach entsprechenden Abnahmen - am 18.04.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt.
1.5. Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2018, zugestellt am 12.06.2018, wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, zum Umstand des Rechtsmittelverzichts vor Erhebung der Beschwerden binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Bundesverwaltungsgericht von einem gültigen Rechtsmittelverzicht und der vollen Kenntnis der Folgen eines solchen von Seiten der beschwerdeführenden Parteien bei dessen Unterfertigung ausgehen würde.
Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich nicht dazu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
2. Laut der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Rechtsmittelverzicht nur von einer Partei des Verfahrens durch ausdrückliche Erklärung nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227).
Dem Rechtsmittelverzicht haftet die Wirkung an, dass ein von der entsprechenden Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Liegt ein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor, so ist dieser unwiderruflich (vgl. E 25.10.2006, 2003/21/0037). (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098)
3. Im gegenständlichen Fall unterzeichneten die beiden volljährigen beschwerdeführenden Parteien drei Tage nach Zustellung der Bescheide, mit denen ihnen und ihren Kindern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, einen Rechtsmittelverzicht für sich und ihre von diesen vertretenen Kindern und brachten diesen am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Zu diesem Zeitpunkt war den beschwerdeführenden Parteien auch schon amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden. Fünf Tage nach dem Rechtsmittelverzicht erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde.
Zu einem Vorhalt dieser Tatsachen sowie der Belehrung über die Rechtsfolgen einer Nichtäußerung durch das Bundesverwaltungsgericht äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht. Da sich somit weder aus dem Akteninhalt noch aus Äußerungen der beschwerdeführenden Parteien entgegenstehende Hinweise ergeben, ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien den Rechtsmittelverzicht im vollen Wissen um dessen Folgen abgegeben haben und es sich um einen rechtsgültigen Rechtsmittelverzicht durch die beschwerdeführenden Parteien handelt. Daher dürfen die eingebrachten Beschwerden keiner meritorischen Erledigung zugeführt werden. Aufgrund des Rechtsmittelverzichts sind die gegenständlichen Bescheide am 21.10.2014 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen sind.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde zwar nur von XXXX (und nicht auch XXXX ) unterschrieben war, im Hinblick auf die Erhebung der Beschwerde erst nach einem rechtsgültigen Rechtsmittelverzicht hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, verzichtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Verfahren tut sich auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes und auf Grund der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage und somit auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, sodass sich eine Revision gegen diesen Beschluss als nicht zulässig erweist.
Schlagworte
Asylantragstellung, Beschwerdeverzicht, Gültigkeit, Rechtsberater,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2013720.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018