TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/6 W111 1307702-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2018
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Entscheidungsdatum

06.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W111 1307702-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 349071400-14936812, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der russischen Volksgruppe, reiste am 22.9.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 30.9.2005 und am 7.11.2006 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 10.11.2006, Zl. 05 15.438-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.) und sprach in Spruchteil II. aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei; weiters verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen werde (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2006 fristgerecht eine Berufung. Am 5.6.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im anhängigen Berufungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, GZ. D3 307702-1/2008/10E, war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen worden.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 2.3.2009 aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 2.3.2009 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 5.3.2009 und am 16.3.2009 fanden vor dem Bundesasylamt seine niederschriftlichen Einvernahmen statt. Mit Bescheid vom 17.3.2009, Zl. 09 02.620-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

2.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2.3.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei im März 1999 von der Ukraine nach Tschechien gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch negativ entschieden wurde. Im Jahr 2005 sei er in Österreich eingereist, habe hier jedoch auch einen negativen Asylbescheid erhalten und sei deswegen nach Italien und wieder nach Tschechien gereist, wo er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe man ihn dann zurück nach Österreich geschoben.

Er habe die Ukraine verlassen, da er ein neues Leben beginnen habe wollen. Sein ehemaliger Arbeitgeber, für den er als Chauffeur tätig gewesen sei, sei ermordet worden. Da auch er um sein Leben gefürchtet habe, sei er geflohen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.3.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei kein ukrainischer Staatsangehöriger, vielmehr habe er keine Staatsangehörigkeit. Er habe einen Reisepass der UdSSR besessen, welcher ihm im Jahr 1993 oder 1994 in XXXX Ukraine ausgestellt worden sei. Dieser habe ein Zeichen der UdSSR gehabt. Warum er im ersten Asylverfahren angegeben habe, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und seinen ukrainischen Reisepass 1999/2000 ausgestellt bekommen zu haben, wisse er nicht.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an: Im Jahr 1993 habe er bei einem Mann namens M. gearbeitet habe, welcher vermutlich in der Administration des Gebietes XXXX ein Beamter gewesen sei. Er selbst habe offiziell als Kraftfahrer sowie Kurier gearbeitet und als solcher immer im Auftrag von M. Dokumente von einer Firma zu einer anderen Firma gebracht. Da M. Beamter gewesen sei, habe er selbst keine privaten Geschäfte führen dürfen, habe jedoch Kontakte zu Banken gehabt. Sein Arbeitgeber M. habe ihm eine offizielle Tätigkeit versprochen und ihn in einem Kaffeehaus als Geschäftsführer angemeldet, obwohl er (Beschwerdeführer) dort nie gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe ihm auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt, in welcher es aber ein Zimmer gegeben habe, zu welchem nur M. Zugang gehabt hatte, weil sich darin ein Safe befunden habe, in welchem dieser alle Papiere aufbewahrt habe. M. sei für Privatunternehmerbewilligungen zuständig gewesen. Die Privatunternehmen, welche mit Metall gehandelt hätten, hätten M. Prozente ihrer Gewinne bezahlen müssen. Bei all den Treffen von M. habe der Beschwerdeführer ihn begleitet. Mitte der neunziger Jahre sei der Generaldirektor der Bank XXXX namens D. auf der Straße im Zentrum von XXXX erschossen worden. M. und D. hätten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt. Nach diesem Vorfall mit D. habe M. alle Dokumente aus dem Safe in seiner Wohnung abgeholt und habe sich nach XXXXabgesetzt. Dort habe er ca. zwei Wochen später einen Herzinfarkt erlitten und sei im Krankenhaus gestorben. Nachdem M. geflohen sei, wären drei Männer, von denen einer der Kraftfahrer des Bürgermeisters von XXXX gewesen sei, zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten die Dokumente von M. abholen wollen. Sie hätten vermutet, dass der Beschwerdeführer diese nunmehr versteckt habe und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihm gedroht, sollte er die Dokumente nicht binnen einer Woche herausgeben, würde es ihm genauso wie M. und D. ergehen. Zwei oder drei Tage später habe er Anzeige bei der Miliz erstattet. Am Tag nach der Anzeige sei ein Auto vor seinem Haus vorgefahren. Er sei gerade dabei gewesen, aus dem Haus zu gehen. Er sei von den Personen im Auto beschimpft worden. Als diese die Autotüren geöffnet hätten, hätte er seine Tasche gegen diese geworfen und wäre ins Haus zurück und dann von der Balkontür aus geflüchtet. In weiterer Folge sei er nach Europa geflohen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.3.2009 gab der Beschwerdeführer lediglich an, bereits alle Angaben gemacht zu haben. Bei einer Rückkehr in die Ukraine fürchte, er von staatlichen Organen wegen der Dokumente, welche sich in seiner Wohnung befunden hätten, umgebracht zu werden.

2.3. Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 17.3.2009 zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sein erstes Asylverfahren, AIS-Zl. 05 15.438-BAE, sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren wären alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Das Bundesasylamt hätte keine familiären oder beruflichen Bindungen feststellen können und wären solche auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht worden. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in der Ukraine habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

Das Bundesasylamt habe überhaupt nicht ermittelt, ob eine Sachverhaltänderung vorliege. Das Bundesasylamt habe sich mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es liege somit eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vor, auf welche das Bundesasylamt jedoch mit keinem Wort eingegangen sei, weswegen das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei.

2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2009, Zl. D5 307702-2/2009/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen gestützt:

"(...) Im Verfahren über den ersten Asylantrag war folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

(In den niederschriftlichen Einvernahmen am 30.9.2005 und am 7.11.2006 vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit begründet:) Er sei im Jahr 2001 legal mit einem im Jahr 1999 oder 2000 ausgestellten ukrainischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist. Er habe im Jahr 1995 eine private Firma mit einem (hauptberuflichen) Beamten gegründet, welcher illegale Import-Export-Geschäfte geführt habe. Als ihm (Beschwerdeführer) diese Illegalität der Geschäfte aufgefallen sei, habe er aus der Firma aussteigen wollen, sein Geschäftspartner habe dies jedoch nicht gewollt. In weiterer Folge sei er von ihm unbekannten Personen zusammengeschlagen worden und habe zwei Wochen im Krankenhaus liegen müssen. Sein Auto sei in Brand gesteckt worden. Er habe all dies zur Anzeige gebracht, habe sogar mit dem Polizeichef gesprochen und sich auch an die Staatsanwaltschaft gewendet, doch sei ihm mitgeteilt worden, dass solche Angelegenheiten nicht behandelt würden. Auch habe er eine Grillbar eröffnet und habe auf Intervention seines alten Geschäftspartners Probleme mit dem Finanzamt bekommen, sodass er die Grillbar in letzter Konsequenz schließen habe müssen. Da ihm die Hilfe von Seiten der staatlichen Behörden verwehrt worden sei, habe er aus der Ukraine fliehen müssen.

(In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 5.6.2008 hat der Beschwerdeführer angegeben:) Er gehöre der russischen Volksgruppe an und habe seit seiner Geburt in der Stadt XXXX in der Ukraine gelebt. Unmittelbarer Grund seiner Ausreise sei die Ermordung des Generaldirektors der Bank XXXX im Jahr 1994 oder 1995 gewesen, welcher auf offener Straße erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei unmittelbarer Zeuge dieser Ermordung gewesen. Er habe dies auch einem Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Im Gegenzug sei ihm Schutz vor kriminellen Vereinigungen versprochen worden, doch habe er den versprochenen Schutz nicht bekommen, weswegen er fliehen habe müssen.

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag war folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Er sei kein ukrainischer Staatsangehöriger. Er habe vielmehr überhaupt keine Staatsangehörigkeit. Sein Reisepass sei ihm im Jahr 1993 oder 1994 von einer Behörde in XXXX ausgestellt worden und habe ein Zeichen der UdSSR getragen.

Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine im Erstverfahren gemachten Angaben zwar nicht falsch gewesen wären, er jedoch verschwiegen hätte, dass er der Chauffeur eines (ukrainischen) Beamten gewesen wäre, welcher privat illegale Geschäfte betrieben hätte. Ein guter Freund von diesem, nämlich der Generaldirektor der Bank XXXX, wäre Mitte der neunziger Jahre in XXXX auf offener Straße erschossen worden. Daraufhin sei auch sein Chef mit wichtigen Dokumenten nach XXXX geflüchtet, wo dieser zwei Wochen später einen Herzinfarkt erlitten hätte, an welchem er letztlich verstorben sei. In weiterer Folge hätten sich die Verfolgungsmaßnahmen, die ursprünglich seinem Chef gegolten hätten, gegen ihn selbst gerichtet und hätte er deswegen aus der Ukraine fliehen müssen.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer einerseits vorgebracht, dass er im Verfahren über seinen ersten Asylantrag zwar keine falschen Aussagen gemacht habe, dass er jedoch gewisse Dinge wie etwa seine Tätigkeit als Chauffeur verschwiegen habe. Seine Fluchtgeschichte wurde gegenüber jener, welche er im ersten Verfahren über seinen ersten Asylantrag angegeben hat, durch folgendes Vorbringen "ergänzt": Er sei Chauffeur eines (hauptberuflichen) Beamten namens M. gewesen, welcher privat illegale Geschäfte betrieben habe und mit dem Generaldirektor einer Bank namens D. befreundet gewesen sei. Als dieser Generaldirektor ermordet worden sei, hätten sich die Verfolgungsmaßnahmen zunächst gegen seinen Chef M., den Beamten, gerichtet, als dieser jedoch zwei Wochen später gestorben (oder auch ermordet) worden sei, wäre er ins Blickfeld der "Verfolger" geraten.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer anderseits noch vorgebracht, dass er nicht Staatsangehöriger der Ukraine, sondern staatenlos sei, da er einen Pass der UdSSR besessen habe, welcher ihm im Jahr 1993 oder 1994 in XXXX ausgestellt worden sei.

All das stellt ein "neues" Vorbringen dar.

Ob dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes fest:

Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, nicht ukrainischer Staatsangehöriger, sondern vielmehr staatenlos zu sein, da ihm im Jahr 1993 oder 1994 von einer Behörde in XXXX ein Reisepass der UdSSR ausgestellt worden sei. Hält man sich vor Augen, dass die Ukraine seit dem 24.8.1991 eine unabhängige Republik ist und dass daher eine ukrainische Behörde seit diesem Zeitpunkt keinesfalls Reisepässe der UdSSR ausstellt, so ist es denkunmöglich, dass sich auf dem - in XXXX (Ukraine) ausgestellten - Reisepass des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1993 oder 1994 ein Zeichen der UdSSR befunden hat. Auch wurde der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.6.2008 gefragt, welcher Volksgruppe er angehöre, und hat er diese Frage eindeutig mit seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit beantwortet; gleichzeitig hat der Beschwerdeführer im Zuge dieser Verhandlung an keiner Stelle abgestritten, ein ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Vor diesem Hintergrund und jenem, dass in der Ukraine rund 20% der Bevölkerung russischer Volksgruppenzugehörigkeit sind, ist vielmehr anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer in Wahrheit um einen ukrainischen Staatsangehörigen russischer Volksgruppenzugehörigkeit handelt. Auch hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens über seinen ersten Asylantrag angegeben, dass er in der Ukraine geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise auch gearbeitet bzw. gelebt habe. Der Beschwerdeführer hat sogar in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.9.2005 eindeutig und klar angeführt, dass ihm im Jahre 1999 oder 2000 vom Passamt in XXXX ein ukrainischer (!) Reisepass ausgestellt worden sei. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied macht, ob der nationale Reisepass des Beschwerdeführers in den Jahren 1993/1994 oder 1999/2000 von einer ukrainischen Behörde in XXXX ausgestellt wurde, da es in beiden Fällen unmöglich ist, dass eine ukrainische Behörde irgendeinen Reisepass mit einer anderen als der ukrainischen Staatsangehörigkeit ausstellt. Aus diesen Erwägungen ist es für die zuständige Einzelrichterin völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer kein ukrainischer Staatsangehöriger oder ein Staatenloser ist, wie er in seinem Verfahren über seinen zweiten Asylantrag nunmehr angibt.

Weiters hat der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Asylantrag seine Fluchtgründe - auch dort schon widersprüchlich - in Zusammenhang mit von ihm und seinem Geschäftspartner durchgeführten illegalen Import-Export-Geschäften und den mit dem Ausstieg aus diesen einhergehenden Problemen gebracht und bringt nun auf einmal im Verfahren über seinen zweiten Asylantrag - ohne weitere Begründung, warum er dies nicht schon in seinem Erstverfahren vorgebracht hat - seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Ermordung seines Chefs, für den er als Chauffeur tätig gewesen sei, und der danach gegen ihn gerichteten "Verfolgung". Der Beschwerdeführer hat zwar nun vorgebracht, in seinem Verfahren über seinen ersten Asylantrag nichts Falsches ausgesagt zu haben, die Vorfälle rund um seine Tätigkeit als Chauffeur des M. lediglich verschwiegen zu haben, aber bei näherer Betrachtung lässt sich dieses "neue" Vorbringen mit seinem "alten" Vorbringen in seinem Erstverfahren nicht in Einklang bringen, da der Beschwerdeführer - laut seinen damaligen Angaben - nicht als Chauffeur, sondern vielmehr als Geschäftspartner des M. in der Import-Export-Firma tätig und als solcher auch in die illegalen Geschäfte involviert gewesen sein soll. All die Neuerungen, mit denen der Beschwerdeführer seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe ergänzt, sind für die zuständige Einzelrichterin folglich völlig unglaubwürdig. Es ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das neue Vorbringen offensichtlich nur deswegen tätigt, um seinen Asylantrag vom 2.3.2009 mit etwas Neuem zu begründen.

Der Beschwerdeführer stellt sowohl bezüglich seiner Staatenlosigkeit als auch bezüglich seiner anderen Neuerungen zu seinen Fluchtgründen im Verfahren über seinen zweiten Asylantrag nur wiederum Behauptungen auf, die nicht den Tatsachen entsprechen können und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes steht daher eindeutig fest, dass das gesamte neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei glaubhaften Kern aufweist.

Hinzu kommt, dass das gesamte Vorbringen im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag einen Sachverhalt darstellt, der zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vom 22.9.2005 bestanden hatte ("nova producta") und der bereits in diesem ersten Verfahren als maßgebend zu Grunde gelegt hätte werden können, wie das Bundesasylamt ebenso bereits zu Recht im o.a. Bescheid festgehalten hatte.

Der Asylgerichtshof gelangt schließlich - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 2.3.2009 im Hinblick auf das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt. (...)"

Das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

3. Drittes Verfahren auf internationalen Schutz:

3.1. Am 03.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, Staatsangehöriger der Ukraine ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, bereits in den Jahren 2005 und 2009 in Österreich um Asyl angesucht und jeweils negative Rechtsmittelentscheidungen erhalten zu haben. Zwischenzeitlich habe er sich von März 2013 bis August 2014 für insgesamt 18 Monate in Strafhaft befunden, nach seiner Entlassung sei ihm durch eine NGO zu einer neuerlichen Asylantragstellung geraten worden. Auf Vorhalt seines rechtskräftig beendeten Verfahrens erklärte der Beschwerdeführer, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; hinzu komme, dass in der Ukraine - insbesondere auch in seiner Herkunftsregion LXXXX - derzeit Unruhen und Bürgerkrieg herrschen würden. Im Falle einer Rückkehr müsste er jedenfalls am Krieg teilnehmen und fürchte um sein Leben.

Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, Slawe zu sein und gemischte Wurzeln zu haben; er gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben an, sei leidig und habe keine Kinder. Er habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen, habe jedoch eine Freundin in Österreich. Im Herkunftsstaat habe er zehn Jahre lang die Grundschule besucht und Kurse als Koch sowie als Schweißer absolviert. Im Alter von 18 bis 23 Jahren habe er einen Handel mit verschiedenen Produkten betrieben, bevor er im Jahr 1999 nach Tschechien gefahren wäre, wo er sich bis zum Jahr 2005 aufgehalten hätte. Seit 1999 sei er nicht mehr in der Ukraine gewesen.

Er sei aus der Ukraine geflüchtet, da er dort sowohl mit der Polizei als auch mit kriminellen Gruppen Probleme wegen seines Geschäfts gehabt hätte. Da er teure Buntmetalle verkauft hätte, sei von beiden Seiten Schutzgeld von ihm gefordert worden. Mitte der 1990er Jahre habe in der Ukraine Chaos geherrscht, viele Personen seien aus Motiven wie Geld und Macht einfach getötet worden, weshalb damals viele Ukrainer in die EU geflohen wären. Die Polizei hätte mit den Kriminellen zusammengearbeitet und dem Beschwerdeführer im Jahr 1997 oder 1998 sein Auto und USD 50.000,- abgenommen. Damals sei er auch mitgenommen und geschlagen worden, die letzte Zeit vor seiner Ausreise (1998/1999) hätte er sich auf der Flucht befunden. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei schwer zu sagen, wo seine Heimat wäre. Die Sowjetunion sie seine Heimat gewesen; heute sei die Krim weg, in der Ostukraine herrsche Krieg, aber die Welt sei ruhig. Bis zum Alter von 60 Jahren würden Bürger für den Militärdienst herangezogen werden, spreche man Russisch, könne man geschlagen und getötet werden. Der Beschwerdeführer sei mit einem alten sowjetischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist und habe heute keine ukrainische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer lebe schon seit 13 Jahren in Österreich, habe hier viele gute Freunde und führe seit drei Jahren eine Beziehung mit seiner Frau, welche Rechtswissenschaften studiert hätte und ihm beim Erlernen der deutschen Sprache helfen würde. In Österreich habe er sich wiederholt wegen Diebstahls in Haft befunden, seine Straftaten würde er jedoch bereuen.

Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage über eine Anstellung als Hilfskraft in einem Schuhmacher-Betrieb sowie eine Bestätigung über die stundenweise Arbeit in einem Caritaslager im Jahr 2017 vor.

3.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.09.2014 verloren hätte (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

Die Behörde stellte die ukrainische Staatsbürgerschaft, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Seine bisherigen vier Asylverfahren - sowohl in Tschechien, als auch in Österreich - seien allesamt rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen hätten der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden können, zumal sein im nunmehrigen Verfahren erstattetes Vorbringen in beinahe allen Punkten von seinen früheren Aussagen abweichen würde. Sofern er nunmehr erstmals eine mögliche Einberufung zum Militärdienst wegen den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der Ukraine als seiner Rückkehr entgegenstehend geltend gemacht hätte, sei festzuhalten, dass die letzte Mobilisierungswelle zufolge der vorliegenden Länderinformationen im Jahr 2016 abgeschlossen worden wäre und weitere Mobilisierungen nicht geplant wären. Da der Einsatz und die Bezahlung von Zeitsoldaten attraktiver geworden wären, würden sich nunmehr ausreichend Freiwillige verpflichten.

Die Heimatstadt des Beschwerdeführers liege zwar im Kriegsgebiet, aus den Länderberichten in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich jedoch, dass die Bewegungsfreiheit in der Ukraine gewährleistet wäre und im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat, leide an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er habe in der Ukraine die Schule absolviert, spreche die Landessprachen und ihm sei eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.

Der Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht hätte, weise im Bundesgebiet keine familiären Bindungen auf, sei nicht berufstätig und habe seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung sowie im Rahmen des Strafvollzugs bestritten. Laut eigenen Angaben führe er in Österreich eine Beziehung, lebe mit seiner Freundin jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person habe nicht festgestellt werden können. Dieser sei im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum von Juni 2007 bis April 2015 insgesamt sechsmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt worden und stelle sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Durch sein Verhalten habe er das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt, wobei ein Wegfall der Gefährdung nicht zu prognostizieren wäre, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbots in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt erweise.

Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, sein Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und für die Behörde feststünde, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine, seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben.

3.3. Mit Eingabe vom 08.06.2018 wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Behörde habe Ermittlungen zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unterlassen, welcher angegeben hätte, kein ukrainischer Staatsbürger zu sein, was durch die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats im Jahr 2005 untermauert werde. Nach den von der Behörde herangezogenen Länderberichten könne eine Einberufung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, zumal die Rekrutierungspraxis tatsächlich oft anders ablaufen würde, als gesetzlich vorgesehen. Überdies sei es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer betrachtet und strafrechtlich verfolgt würde, wobei hier auf die schlechten Haftbedingungen in der Ukraine hinzuweisen sei, denen zufolge eine Verletzung in seinen Rechten gemäß Artikel 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könnte. Die Behörde habe die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK qualifiziert und verabsäumt, dessen Partnerin zum gemeinsamen Familienleben einzuvernehmen. Desweiteren habe die Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage nicht in ihre Interessensabwägung miteinbezogen, dieser wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Aus dem Bescheid sei nicht klar ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, selbst bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bestünde kein Automatismus für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 28.4.2015, 2014/18/0146). Eine demgemäß erforderliche Abwägung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf das Einreiseverbot lasse der Bescheid die Durchführung einer Gefährdungsprognose vermissen. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liege bereist über drei Jahre zurück, die sozialen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht zuletzt aufgrund der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als stabil und geordnet zu bezeichnen, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Im Übrigen sei mit Bescheid vom 16.07.2013 von Seiten einer LPD bereits ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot ausgesprochen worden, zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits fünfmal strafrechtlich verurteilt worden, ohne dass die Verhängung eines längeren Einreiseverbots für erforderlich gehalten worden wäre.

3.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, welcher der russischen Volksgruppe angehört und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat eigenen Angeben zufolge im Jahr 1999 verlassen und sich seither nicht mehr in diesem aufgehalten. Nach einem sechsjährigen Aufenthalt in Tschechien, wo er ebenfalls einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2005 unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er am 22.09.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zl. 05 15.439-BAE, unter gleichzeitiger Ausweisung seiner Person in die Ukraine sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zl. D3 307702-1/2008/10E, als unbegründet abgewiesen. Am 02.03.2009 stellte der an diesem Datum aus Tschechien rücküberstellte Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 09 02.620-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei neuerlich eine Ausweisungsentscheidung erging. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof am 08.04.2009 zu Zl. D5 307702-2/2009/4E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Bescheid der LPD Wien vom 16.07.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem einjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 03.09.2014 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Dem aus XXXX stammenden Beschwerdeführer ist eine Niederlassung im Westen der Ukraine, etwa in XXXX, möglich, um sich den Unruhen im Osten der Ukraine zu entziehen. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

XXXX

§ 127 StGB

...

Geldstrafe von 50 Tags zu je 2,00 EUR (100,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

..

XXXX

§ 127 StGB

...

Freiheitsstrafe 10 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

...

XXXX

§§ 15, 127, 130 1 Fall StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 >Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre,

...

XXXX

§ 15, 127 StGB

...

Freiheitsstrafe 1 Monat

...

XXXX

§ 15 StGB, §§ 127, 130 1 Fall StGB

...

Freiheitsstrafe 12 Monate

XXXX

§§ 127, 130 1. Fall StGB

...

Freiheitsstrafe 18 Monate ...

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er führt seit drei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, führt mit dieser jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer lebt in XXXX, während seine Freundin in Vorarlberg lebt. Bei Eingehen der Beziehung musste er sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts im hohen Maße bewusst sein. Der Beschwerdeführer erbrachte trotz seines bereits rund dreizehnjährigen Aufenthalts keinen formellen Nachweis über bereits vorhandene Sprachkenntnisse oder sonstige maßgebliche Integrationsbemühungen. Im Jahr 2017 half er stundenweise in einem Caritaslager aus, zudem brachte er zuletzt eine Einstellungszusage für über eine Tätigkeit in einem Schuhmacher-Betrieb in Vorlage. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Wehrdienstverweigerung, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

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DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

-

UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017

...

Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017

Ostukraine

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom 5. September 2014, das Minsker Memorandum vom 19. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom 12. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b).

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im N

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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