TE Bvwg Beschluss 2018/7/9 W170 2111976-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §52 Abs1
BFA-VG §52 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
VwGVG §8a Abs1

Spruch

W170 2111976-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vom 04.08.2015 auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 1030914409/14949175/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A) Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

wird gemäß § 8a VwGVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

Zu A)

1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1.1. XXXX stellte am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.07.2015, erlassen am 21.07.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17.07.2015, Zl. 1030914409-14949175-BMI-BFA_STM_RD, wurde XXXX die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.4. Mit am 04.08. per Fax eingebrachtem Schriftsatz erhob XXXX, vertreten durch die Diakonie als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides und stellte einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

1.5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 07.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 20.04.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt.

1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018, Zl. W170 2111976-1/5Z, wurde XXXX dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung u.a. bekannt zu geben, ob der Antrag auf "unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" aufrechterhalten werde. Diesbezüglich gibt es keine Rückmeldung des XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung (ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG) oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

3. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§52 Abs. 1 BFA-VG) hat (26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043).

4. Im gegenständlichen Fall beantragte die beschwerdeführende Partei in ihrer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Allerdings ist auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hinzuweisen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch der beschwerdeführenden Partei beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie auch die vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 3.) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 8a VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass die beschwerdeführende Partei ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.

5. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen nicht vor, für das Einbringen einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht besteht auch keine Anwaltspflicht. Durch die Beigabe des Rechtsberaters ist der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zu Gericht der beschwerdeführenden Partei gewährleistet.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dies ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung, Rechtsberater, unentgeltliche Beigebung eines
Verfahrensverteidigers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2111976.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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