TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W147 2199835-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W147 2199835-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2018, Zl: 564733809-1530644, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 3, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 13 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter (W 196 2110318) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für den damals Minderjährigen am 2. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. September 2011 brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, aufgrund der Verfolgung, der sie ausgesetzt gewesen sei, gezwungen gewesen zu sein, das Land zu verlassen. Verantwortlich dafür sei ihr Schwager, der Mann ihrer Schwester, der 2002 abgeholt worden sei. Sie sei auch zusammengeschlagen worden. Darüber hinaus habe sie keinerlei Chance gehabt, eine Arbeit zu finden und hätten ihre Kinder nicht normal in die Schule gehen können. Die Antragstellerin habe immer Angst um sie.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 2. September 2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung EG Nr 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. November 2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer und seine Mutter kamen der behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittels auferlegten Meldepflicht bei der Polizeiinspektion zum letzten Mal am 15. November 2011 nach. Die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf dem Luftweg nach Polen konnte nicht effektuiert werden, da sich diese bei der versuchten Festnahme am 23. November 2011 nicht mehr in ihrer Unterkunft aufhielten, sondern untertauchten.

Im November 2011 kehrte der Beschwerdeführer und seine Mutter in das Heimatland zurück.

2. Am 16. August 2012 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag brachte auch die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung brachte die Mutter des Beschwerdeführers nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt vor, dass die Lage zu Hause noch schlimmer geworden sei. Ihr Ehemann schlage sie und ihren Sohn mehr als zuvor. Weil ihr Sohn bereits älter geworden sei, wehre er sich gegen die Angriffe ihres Ehemannes. Weiters führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, erfahren zu haben, dass die medizinische Versorgung in Österreich sehr gut sei. Da sie einige Gehirnerschütterungen und auch sonst noch gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei sie wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend in seiner Erstbefragung vor, sein Onkel, den er selbst noch nie gesehen hätte, sei Freiheitskämpfer und würden deswegen er und seine Mutter nicht in Ruhe gelassen werden.

Am 22. August 2012 fand eine Einvernahme im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer diese zunächst vorbrachte, bislang die Wahrheit gesagt zu haben. Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab sie an, in XXXX eine Halbschwester mütterlicherseits sowie ihre mitgereiste Schwester, deren Tochter und ihren Sohn, den Beschwerdeführer, zu haben. Derzeit wohne sie gemeinsam mit ihrer Schwester, deren Tochter und ihrem Sohn in der Betreuungsstelle Ost. Damit konfrontiert, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und die Zustimmung Polens weiterhin gültig sei, weshalb eine Ausweisung nach Polen beabsichtigt sei, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, nicht nach Polen zu wollen, weil dies in der Nähe von "Russland" und es für sie dort gefährlich sei.

Am 16. November 2012 langte ein Schreiben für das Verfahren des Beschwerdeführers ein, wonach die Zuständigkeit Polens gemäß Art 4 Abs 5 letzter Satz der Verordnung als erloschen angesehen werden müsse, zumal die Aufnahmeverpflichtung eines anderen Staates dann erlische, wenn der Asylwerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im gegenständlichen Fall das Hoheitsgebiet Österreichs für eine Dauer von insgesamt mehr als drei Monaten verlassen hätten, liege keine Aufnahmeverpflichtung Polens mehr vor. Durch die vorgelegten Meldezettel und Ladungen ergebe sich eine Aufenthaltsdauer in Tschetschenien von jedenfalls mehr als drei Monaten. Gleichzeitig legte die Mutter des Beschwerdeführers eine Meldebestätigung aus Tschetschenien sowie eine Ladung der Polizei in XXXX vor.

Am 14. Mai 2013 wurde im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache und eines Vertreters durchgeführt. Dazu aufgefordert, ihren Familiennamen, ihren Vornamen sowie ihr Geburtsdatum zu nennen, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX in Tschetschenien geboren zu sein und nach muslemischen Ritus geschieden zu sein. Ihren Ex-Ehemann habe sie im Jahr 2011 das erste Mal verlassen, sei dann jedoch zu ihm zurückgekehrt. Ungefähr im Oktober 2012 und im August 2012 sei sie wieder von ihm weggegangen. Sie sei weder standesamtlich verheiratet noch geschieden. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu ihrem Familienstand zu machen, habe sie doch zuvor behauptet, geschieden zu sein, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass man gewisse Aussagen tätigen müsse, um nach muslemischen Ritus geschieden zu sein. Weil sie dies noch nicht gemacht habe, sei sie also nach wie vor nach muslemischem Ritus verheiratet. Ihr Gatte halte sich derzeit in Grosny in seiner Eigentumswohnung auf. Dazu aufgefordert, anzugeben, wo sie sich nach dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens überall aufgehalten habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, zunächst für eineinhalb Monate mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, bei einer Bekannten in Grosny gelebt zu haben. Anschließend sei sie wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und hätten sie in der Wohnung ihres Mannes zu dritt gelebt. Zu den Bekannten könne sie nur noch die Namen der Töchter nennen; den Familiennamen wisse sie nicht, weil es keine Bekannten seien, die ihr nahe stehen würden. Nachgefragt, ob sie somit nicht in der Lage sei, Personendaten zu den Bekannten, welche sie um Hilfe gebeten habe, zu machen, führte sie aus, dass ihr diese erlaubt hätten, in ihrer leerstehenden Wohnung zu leben. Sie wisse nur, dass diese Bekannten mehrere Wohnungen haben würden; früher habe ihre Schwester dort gelebt; diese müsste mehr wissen. Nachgefragt, wen sie konkret um Hilfe gebeten habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie hingegangen sei und um Hilfe gebeten habe; die Mutter heiße XXXX. Die Bekannten würde sie schon lange kennen; ihre Schwester habe dort früher gelebt. Nachgefragt, was sie unter lange verstehe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie sie vor fünf oder sechs Jahren kennengelernt habe. Sie habe sie persönlich nicht gut gekannt; es seien die Nachbarn ihrer Schwester gewesen und hätten sie sich gegrüßt. Dazu aufgefordert, konkret anzugeben, wo und wann sie sich an heimatliche Behörden gewandt habe und weswegen, führte die Antragstellerin aus, dass dies 2002 gewesen sei, als der Mann ihrer Schwester von Militärangehörigen mitgenommen worden sei und habe die Mutter des Beschwerdeführers dann mit ihrer Schwester bei der Staatsanwaltschaft des Bezirkes XXXX erstattet. Ihr Schwager sei Mitte November, entweder am 16. oder 17. November 2002, mitgenommen worden. Neuerlich befragt, gab sie an, dass dies im September 2002 gewesen sei. Ihre Schwester sei aufgrund der Schussverletzung verwundet gewesen und sei daher für einen Monat im Krankenhaus gewesen. Erst danach seien sie zur Staatsanwaltschaft gegangen. Hätte nur die Mutter des Beschwerdeführers Anzeige erstattet, wäre diese von den Behörden nicht entgegengenommen worden, weil die Mutter des Beschwerdeführers keine nahe Angehörige sei. Daher hätten sie auf die Genesung ihrer Schwester warten müssen. Zu den Verletzungen ihrer Schwester befragt, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass diese von Militärangehörigen angeschossen worden sei, als ihr Mann mitgenommen worden sei. Sie sei im sechsten Monat schwanger gewesen und habe noch immer eine Kugel in der Lunge. Nach Beweismitteln gefragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass es neben der russischen Meldebestätigung und den Ladungen zur Staatsanwaltschaft auch noch Fotos gebe, die ihr Vertreter habe. Auch habe sie ein russisches Schreiben mit, wonach sie sich im Jahr 2011 vor ihrer ersten Ausreise nach Österreich gemeinsam mit ihrer Schwester an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe. Aus dem Schreiben sei ersichtlich, dass sie sich darüber beklagen würden, dass ihre Rechte verletzt worden seien, zumal man sie mehrmals mit Ladungen aufgefordert habe zu erscheinen und sie auch mehrmals von Militärangehörigen ohne Ladung mitgenommen worden seien. Konkret seien sie zu OMON gebracht worden. Nachdem sie sich an die Organisation gewandt hätten, habe die Menschenrechtsorganisation zugesagt, an ihre Anschrift zu kommen, um ihnen zu helfen und habe ihnen dann das besagte Schreiben übermittelt. Nachgefragt, welche ihrer Rechte verletzt worden seien, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass immer wenn etwas passiert sei, Leute zu ihnen gekommen seien und sie mitgenommen hätten. Auch ihr Bruder sei mitgenommen und später tot aufgefunden worden. Ihr Vater sei dann einen Monat später gestorben, weil er dies nicht ausgehalten habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe auch zehn Jahre nachdem der Mann ihrer Schwester mitgenommen worden sei, nicht in Ruhe leben können. Ihre Schwester habe große Angst gehabt und sei überhaupt selten in ihr Elternhaus gekommen. Dazu aufgefordert, die Personendaten ihres Schwagers bekannt zu geben, führte die Antragstellerin aus, nur das Geburtsjahr XXXX zu kennen; ein konkretes Geburtsdatum wisse sie nicht. Nachgefragt, was ihr Schwager gearbeitet habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass er ein Kämpfer, ein Emir, gewesen sei. Einen normalen Beruf habe er nicht gehabt; er sei sehr jung gewesen als der Krieg begonnen habe; woher das Geld gekommen sei, wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht. Sie könne nicht sagen, ob ihr Schwager ehrenamtlich oder entgeltlich Kämpfer gewesen sei, wisse jedoch, dass er bei Doku UMAROW gewesen sei, welcher eine lokale Berühmtheit gewesen sei. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in der Russischen Föderation befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass ihr Vater ungefähr einen Monat nach dem Tod seines Sohnes ums Leben gekommen sei. Er sei zusammengeschlagen worden und sei danach bettlägerig gewesen. Auch sei er bereits alt gewesen. Ihr Bruder sei im September XXXX getötet worden, nachdem er mitgenommen worden sei. Ihre Schwester sei dann von Militärangehörigen, welche in einem Auto der Marke UAZ gekommen seien, aufgefordert worden, ihn zu identifizieren. Ihr Bruder sei verblutet, nachdem man ihm fast den Kopf abgeschnitten gehabt habe. Die Leiche ihres Bruders sei anschließend nur eine Nacht lang zu Hause geblieben, anschließend sei das Begräbnis gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte weiters vor, dass sich ihre Familien niemals an irgendwelchen militärischen Kampfhandlungen beteiligt habe, ihr Bruder selbstständig tätig gewesen sei und die Schwester, nachdem sie geheiratet habe, Waffen zu Hause versteckt gehabt habe. Diese seien dann im Zuge einer Hausdurchsuchung gefunden worden, womit alles begonnen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe selbst davon nichts gewusst, weil ihre Schwester die Waffen im Elternhaus versteckt gehabt habe. Die Hausdurchsuchung habe im September oder Oktober 2002 stattgefunden. Ihre Schwester habe die Waffen im Elternhaus versteckt, weil ihr Mann Kämpfer gewesen sei und sie darum gebeten habe. Weil es in ihrer Familie keine Kämpfer gebe, habe sie gedacht, dass bei ihnen keine Hausdurchsuchung stattfinden werde. Nachgefragt, worum es bei diesen Ladungen, die die Antragstellerin in Vorlage gebracht habe, gegangen sei, brachte sie vor, dass es sich um Ladungen zu Verhören gehandelt habe, nachdem die Waffen gefunden worden seien. Man habe ihnen unter anderem vorgeworfen, dass sie Verbindungen zu den Kämpfern hätten, weil die Waffen bei ihnen gefunden worden seien und habe man deshalb geglaubt, dass sie mit den Kämpfern zusammen seien. Dem Bruder habe man vorgeworfen, dass er die Kämpfer finanziell unterstützt habe, obwohl er selbstständig gewesen sei. Ob ihre Schwester aktiv oder passiv an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht; sie wisse nur, dass sie immer verschleiert gegangen sei; sie habe ja getrennt von ihr gewohnt. Auf Vorhalt, dass es absolut nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Mutter des Beschwerdeführers einerseits behaupte, Probleme wegen ihrer Schwester und deren Mann gehabt zu haben und andererseits nicht in der Lage sei, Auskünfte darüber zu erteilen, führte diese aus, dass ihre Schwester ihrer Familie schon so viele Probleme gebracht habe und sie sie nicht traumatisieren wolle; das sage sie immer wieder. Sie habe mit ihrem Mann getrennt von ihnen gelebt und wisse die Mutter des Beschwerdeführers daher nicht, womit sie sich beschäftigt habe. Sie wisse nur, dass sie dann Probleme bekommen hätten. Derzeit halte sich der Gatte der Mutter des Beschwerdeführers an der Heimatadresse auf. Er sei nicht der Vater ihres Sohnes (des Beschwerdeführers), weil dies die zweite Ehe sei. Ihr Gatte arbeite für die Kadyrow Leute und gehöre diesen an. Er sei bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr XXXX Militärangehöriger gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn unter anderem deshalb geheiratet, weil sie seine Hilfe gebraucht habe, nachdem sie keine Männer in der Familie gehabt hätten. Sie habe gewollt, dass er ihr und ihrer Schwester helfe. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er schlimmer sei als alle anderen. Die ersten zwei Monate hätten sie normal gelebt; anschließend habe er begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen. Für die Kämpfer bekomme man gutes Geld und auch Autos. Nachgefragt, was sie damit meine, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass viele Kämpfer in die Berge gegangen seien und einige an die Front gewechselt hätten und nun bei Kadyrow seien. Ihr Mann habe gewollt, dass er ihre Schwester frage, wo ihr Mann sei, weil dieser damals als spurlos verschwunden gegolten habe. Sie hätten ihn jedoch nie mehr wiedergesehen. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers; sie habe niemals Schwierigkeiten gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in ihrem Heimatland nichts gearbeitet. Eigentlich sei sie Friseurin, habe jedoch auch eine höhere Ausbildung. Sie habe die XXXX besucht und anschließend geheiratet und das Studium abgeschlossen, obwohl ihr Mann ihr dies eigentlich nicht erlaubt habe. Auf die Frage, wann sie zuletzt Kontakt zu ihren Angehörigen in der Russischen Föderation gehabt habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass dies im Jahr 2011 gewesen sei. Sie habe gehofft, dass sie ihr finanziell helfen würden und ihr Mann sie dann wieder zu sich nehme. Nachgefragt, woher ihr Gatte gewusst habe, dass sie sich wieder in Tschetschenien aufhalte, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass er von ihrer Meldung erfahren habe. Er habe überall nach ihnen gesucht, sie letztendlich gefunden und anschließend den Beschwerdeführer gewaltsam zu sich nach Hause mitgenommen und eingeschlossen. Die Frage, ob gegen die Mutter des Beschwerdeführers ein Haftbefehl in der Russischen Föderation vorliege, verneinte diese; sie werde weder von heimatlichen Behörden noch von der Polizei, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gesucht. Nachgefragt, ob sie jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, beschuldigt worden zu sein, mit den Kämpfern zusammen zu sein. Sie wisse noch, dass sich die Beschuldigung auf den § 222 (ungesetzliches Tragen und Aufbewahren von Waffen) gestützt habe. Welche Waffen konkret im Elternhaus gefunden worden seien, könne die Mutter des Beschwerdeführers nicht angeben; man wisse nur, dass Waffen gefunden worden und sie beschuldigt worden seien. Im Falle einer Rückkehr würde die Mutter des Beschwerdeführers Angst haben; der Beschwerdeführer sei nur ab und zu in die Schule gegangen. Sie habe Angst um ihr Leben und um jenes des Beschwerdeführers. Ihr Mann habe den Beschwerdeführer so misshandelt, dass er Narben am Kopf habe. Diese tätlichen Übergriffe ihres Gatten auf den Beschwerdeführer hätten drei Monate nach der Hochzeit begonnen. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben nicht plausibel und logisch nachvollziehbar seien, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dies zu wissen. Sie habe Angst gehabt, dass sie abgeschoben werde und ihr Gatte davon erfahre. Er habe dies aber auch so erfahren. Nun wisse sie, dass dies ein Fehler gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nun größer und versuche, sie zu beschützen. Ihr Mann würde aber auch ihn schlagen. Ihr Mann habe gemeint, dass er sagen werde, dass der Beschwerdeführer ein Kämpfer sei, damit er zumindest für ihn Geld bekomme. Nachdem der Beschwerdeführer nun bereits Bartwuchs habe, könne er auch als Kämpfer angezeigt werden. Sie wisse, dass dies alles gefährlich sei. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Mutter des Beschwerdeführers an, regelmäßig Medikamente einzunehmen und aufgrund ihrer Hepatitis Erkrankung beim Roten Kreuz gewesen zu sein. Dort habe man ihr gesagt, dass ihre Hepatitis Erkrankung nicht mehr vorhanden sei und sie geheilt sei. Auf ihre Zukunftspläne angesprochen, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, nur einen Sohn zu haben. Sie wolle, dass er so wie die Leute hier lebe, damit er ein gutes Leben habe. Er interessiere sich sehr für Fußball. Nachgefragt, ob es eine gesetzliche Schulpflicht in Tschetschenien gebe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dies nicht zu wissen, weil es in Tschetschenien anders sei. In Tschetschenien gebe es zwar eine Schulpflicht, jedoch keine Konsequenzen. Die Mutter des Beschwerdeführers spreche ein bisschen Deutsch. Nachgefragt, ob sie abgesehen von ihrer Schwester, der Nichte und dem Beschwerdeführer noch weitere Familienangehörige außerhalb des Heimatlandes habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sich in XXXXihre ältere Schwester mütterlicherseits, eine Halbschwester von ihr, mit ihrem Mann und ihren Kindern aufgehalten habe. Diese sei vor kurzem nach Russland abgeschoben worden, weil ihr Antrag abgelehnt worden sei. Darüber hinaus habe sie keine Familienangehörigen in Österreich. Nachgefragt, welche Sprachen der Beschwerdeführer spreche, brachte seine Mutter vor, dass dieser nur tschetschenisch spreche und einen Deutschkurs besuche. Die Mutter des Beschwerdeführers gab über weiteres Befragen an, einen Auslandsreisepass besessen zu haben, der ihr in Polen abgenommen worden sei. Dieser sei im Jahr XXXX beim Passamt im Bezirk XXXX ausgestellt worden. Nachgefragt, ob sie anlässlich der zweiten Ausreise legal oder illegal ausgereist sei, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass dies illegal gewesen sei. Das erste Mal seien sie mit einem Auslandsreisepass über Polen eingereist; beim zweiten Mal hätten sie keine Dokumente mehr gehabt. In ihrem Heimatland werde sie von der Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2002 gesucht. Darüber hinaus würden auch andere Behörden, nämlich OMON und auch die Abteilung im Bezirk XXXX seit dem Jahr 2002 nach ihr suchen; sie hätten damals auch XXXX erstattet. Zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich gab die Mutter des Beschwerdeführers an, Kontakt zu anderen Landsleuten und darüber hinaus zu Lehrern ihres Sohnes und anderen Kursteilnehmern zu haben. Dazu aufgefordert, in allen Einzelheiten und somit konkret Auskunft über ihre Fluchtgründe zu erteilen, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, das Heimaland verlassen zu haben, weil ihr Leben und jenes ihres Sohnes in Gefahr gewesen seien. Ihr Leben sei so schlimm gewesen, dass sie sich Schnittwunden an den Venen zugefügt habe. Man habe bei den Verhören mit ihr alles Mögliche gemacht. Es habe viele Fluchtgründe gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers fürchte sich vor allem um das Leben ihres Sohnes; er sei jetzt schon groß. Sie habe Angst, dass man ihm was anhängen werde und ihn für einen Kämpfer erklären werde. Auf Vorhalt, dass ihr Vorbringen abstrakt gehalten sei, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, mitgenommen und verhört worden zu sein. Ihr Mann habe sie und ihren Sohn zusammengeschlagen; man habe sie verhöhnt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dies gesundheitlich nicht mehr ausgehalten und habe Angst um ihr Leben und jenes ihres Sohnes. Dazu aufgefordert, in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen zu erzählen, gab die Antragstellerin an, dass alles 2002 begonnen habe und sie regelmäßig mitgenommen und in die verschiedenen Abteilungen gebracht worden seien; im Bezirk XXXX, in die Abteilung im Bezirk XXXX und in die Omon-Abteilung. Sie seien jeweils zwei oder drei Tage festgehalten worden. Konkret meine sie damit, sich selbst, ihre Schwester, ihren Bruder und ihren Vater. Man habe aber nicht ihre Mutter und die Kinder mitgenommen. Sie seien jedes Mal befragt worden und hätten gesagt, dass sie nichts von den Waffen gewusst hätten, dass sie nicht mit den Kämpfern arbeiten würden. Diese hätten jedoch gemeint, dass dies nicht glaubhaft sei, zumal ihre Schwester von den Waffen gewusst und diese versteckt habe. Man habe sie regelmäßig mitgenommen und zusammengeschlagen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine Krankenhausbestätigung, wonach sie eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Das habe alles eine Zeit lang gedauert und sei XXXX ihr Bruder getötet worden und ihr Vater verstorben. XXXX sei ihre Mutter an einem Herzinfarkt verstorben. Danach habe sie zu Hause nichts mehr gehalten. Ihre Eltern seien verstorben gewesen und ihr Mann habe die Situation ausgenützt, weil sie ja keine Männer mehr in der Familie gehabt hätten. Abgesehen von den genannten Schwierigkeiten habe sie keine weiteren Probleme in der Russischen Föderation. Weiters gab die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass dieser dieselben Fluchtgründe wie sie habe. Ihr Sohn laboriere an keiner lebensgefährlichen oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er sei gesund und solle eine Ausbildung machen. Abschließend gab die Mutter des Beschwerdeführers nach ihrem Gatten befragt an, dass dieser einen Tarnanzug gehabt habe und einfacher Soldat gewesen sei. Er sei nach wie vor Militärangehöriger und versuche einen höheren Dienstgrad zu bekommen. Deshalb habe er auch die Versuche gestartet, durch die Mutter des Beschwerdeführers an Informationen zu kommen und den Beschwerdeführer als Kämpfer darzustellen.

3. Am 22. Oktober 2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ausschließlich im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig.

4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016, W196 2110318-1/8E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dieses Erkenntnis erwuchs sodann in Rechtskraft.

6. Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. Mai 2108 bestätigte dieser die im Spruch genannten Personalien, ein Identitätsdokument könne er allerdings nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er auch fließend Russisch. Deutsch könne er sich verständigen und besuche er derzeit einen Kurs. Er leide an keinen Krankheiten und sei gesund; er nehme allerdings Schlaftabletten ein, die ihm ein Psychologe verschrieben habe. Er sie Staatsangehöriger der Russischen Föderation und habe diese vor ca. fünf oder sechs Jahren verlassen. Nach der Einreise in Österreich sei er mit seiner Mutter wieder zurückgereist, da sie sonst nach Pole abgeschoben worden wären; dort hätte wären sie jedoch bedroht gewesen, weshalb sie zurück in die Russischen Föderation gegangen seien. Von dort sei er und seine Mutter wiederum nach Österreich gereist, er sie damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Als sie zurückgegangen seien, habe er in einer Wohnung gelebt, die Stadt oder das Dorf könne er nicht nennen, sonst sei der Aufenthalt stets in XXXX gewesen. Gearbeitet habe er weder in der Russischen Föderation und auch nicht in Österreich, er habe keine Bewilligung. In der Russischen Föderation habe er keine Verwandten mehr, alle seine Verwandten seien in Österreich aufhältig, die Großeltern seien verstorben. Er lebe getrennt von seiner Mutter in einem eigenen Haushalt, in einer Wohngemeinschaft mit einem anderen Mann und werden die Kosten durch die XXXX gedeckt.

Aufgefordert seinen Fluchtgrund darzulegen, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe die gleichen Gründe wie seine Mutter. Er könne nicht zurückkehren, da ihn sein Stiefvater sonst finden und nach seiner Mutter fragen würde. Dieser habe ihn und seine Mutter nicht aus dem Haus rausgelassen und auch geschlagen. Der Beschwerdeführer sei von seinem Stiefvater in das Badezimmer gesperrt worden, immer wieder sei dies erfolgt. Der Stiefvater sei mit Freunden nach Hause gekommen und hätte ihn und seine Mutter immer wieder geschlagen und eingesperrt, in der Küche und in anderen Räumen. Der Beschwerdeführer habe versucht, seine Mutter zu verteidigen und sei er auch deshalb geschlagen worden. Zuerst seien sie ohne Grund geschlagen worden, dann habe der Stiefvater, der auch Soldat sei, erfahren, dass sich der Mann seiner Tante in den Bergen aufhalten würde. Damals seien entsprechende Belohnungen für die Tötung oder Gefangennahme von Freiheitskämpfern ausgeschrieben gewesen. Sein Stiefvater habe seine Mutter nach diesem Onkel gefragt. Mehr könne er nicht dazu erzählen, da er damals noch klein gewesen sei. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu leben, er möchte nicht nach Tschetschenien zurück. Dort würde er einfach entführt und verschwinden. Sie seien damals heimlich geflohen, als sein Stiefvater arbeiten gewesen sei. Befragt ob ihm ein Aufenthalt innerhalb der Russischen Föderation aber außerhalb Tschetscheniens möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Stiefvater würde ihn überall finden, sobald der Beschwerdeführer seine Papiere zeigen würde oder sich bei einer Behörde melde.

Abschießend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. August 2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Mit Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer weiters gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass Fluchtvorbringen sei im Rahmen der "freien Erzählung" trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde ein detailliertes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen zu erstatten, völlig vage und unkonkret geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Aufstellung von allgemeinen Behauptungen, die jegliche Tiefe, wie Details, Zeitpunkte, Interaktionen, Gefühlsregungen vermissen lassen, beschränkt. Die Aufstellung von allgemeinen Behauptungen reiche jedoch für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/007).

Es sei für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Namen des Soldaten, seines Stiefvaters, nicht angeben konnte, obwohl er behauptete, mit diesem in einer Wohnung über längeren Zeitraum gewohnt zu haben. Abschließend wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2016 zu der Geschäftszahl: W196 2110319-1/8E verwiesen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei am 02.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am 15.11.2011 trotz bestehender Meldeverpflichtung im Rahmen des Gelinderen Mittels untergetaucht, um der Abschiebung nach Polen zu entgehen. Er sei erneut illegal in das österreichische Gebiet eingereist und habe am 16.08.2012 einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Obwohl er in der Grundversorgung ausreichend versorgt gewesen sei, habe er am XXXX das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs.1 StGB begangen und sei mit dem Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, rechtskräftigt am XXXX verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe über die Tat kein Geständnis abgelegt, wodurch er nochmals verdeutlicht habe, dass er kein mit der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch sei. Seit XXXX habe sich der Beschwerdeführer fortan unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei ihm spätestens mit dem Erkenntnis des BVwG zu der Geschäftszahl W196 2110318-1/8E vom 09.05.2016 bewusst gewesen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unberechtigt gewesen sei.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selbe Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen Länderberichte zu werten. Zu seinen Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß angegeben, dass er von seinem Stiefvater, der Soldat sei, misshandelt und geschlagen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Mutter nach Österreich gekommen seien, habe diese einen anderen Mann geheiratet. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Angst, in sein Heimatland zurückzukehren, da er von seinem Stiefvater gesucht und möglicherweise getötet werde. Unter Verweis auf Auszüge von Berichten zur Situation in der Russischen Föderation wurde weiters angeführt, der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben und Angst vor einer Rückkehr glaubhaft gemacht. Ach habe er stets am Verfahren mitgewirkt und erkläre sich auch bereit, dass in seinem Falle in seinem Herkunftsstaat Recherchen eingeholt werden.

Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der konkreten Umstände die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht geboten sei.

10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 3. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und stellte am 31. August 2011 als Minderjähriger, vertreten durch seine Mutter, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2011 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter und kehrte im November 2011 gemeinsam mit seiner Mutter in das Heimatland zurück.

1.2. Am 16. August 2012 brachte der damals Minderjährige neuerlich vertreten durch seine Mutter den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Mit XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016, W196 2110318-1/8E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dieses Erkenntnis erwuchs sodann in Rechtskraft.

Im Bundesgebiet aufhältig sind nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, eine Tante und eine Cousine. Zu all diesen Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und kein gemeinsamer Haushalt.

Der Beschwerdeführer, der sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter beruft, hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der gesunde Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, hat in Österreich jedoch keinerlei Ausbildung abgeschlossen. Er beherrscht ein wenig Deutsch, Russisch und Tschetschenisch. Bis 2012 lebte er in der Russischen Föderation, wurde dort sozialisiert und ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut.

Nicht festgestellt werden kann, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien wird festgestellt:

1.3. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015

-

CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

-

ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015

-

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015

-

Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015

-

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015

-

Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015

-

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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