RS Vwgh 1952/2/12 1351/51

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Veröffentlicht am 12.02.1952
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1859 §22;

Rechtssatz

Die Änderung der Angaben über ein wesentliches Element des Konzessionsansuchens ist als eine Änderung des Parteibegehrens zu werten, sodaß von einer Identität der Sache nicht mehr gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951001351.X02

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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