Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Änderung der Angaben über ein wesentliches Element des Konzessionsansuchens ist als eine Änderung des Parteibegehrens zu werten, sodaß von einer Identität der Sache nicht mehr gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001351.X02Im RIS seit
16.07.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018