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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die im § 66 Abs 4 AVG festgelegte Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache greift nur dann Platz, wenn in der gleichen Angelegenheit bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz ergangen ist. Dies setzt aber voraus, dass das Parteibegehren auch im Stadium des Berufungsverfahrens im wesentlichen das gleiche geblieben ist. Andernfalls ist der Entscheidung der Berufungsbehörde der Boden entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001351.X01Im RIS seit
16.07.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018