RS Vwgh 1952/2/12 1351/51

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Veröffentlicht am 12.02.1952
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die im § 66 Abs 4 AVG festgelegte Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache greift nur dann Platz, wenn in der gleichen Angelegenheit bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz ergangen ist. Dies setzt aber voraus, dass das Parteibegehren auch im Stadium des Berufungsverfahrens im wesentlichen das gleiche geblieben ist. Andernfalls ist der Entscheidung der Berufungsbehörde der Boden entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951001351.X01

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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