RS Vwgh 2018/6/6 Ra 2017/12/0045

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Veröffentlicht am 06.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 idF 2013/I/033;
VwGG §22 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einer Rechtssache Revision (ausschließlich) durch den Bundesminister erhoben, der unter einem seinen Eintritt in das Verfahren erklärt, so liegen die in § 22 VwGG genannten Voraussetzungen für den Eintritt des zuständigen Bundesministers in das Verfahren vor dem VwGH nicht vor. §§ 21 ff. VwGG regeln die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber die Revisionsberechtigung. Insbesondere ermächtigt § 22 VwGG den zuständigen Bundesminister nicht, anstelle des revisionslegitimierten staatlichen Organs Revision zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120045.L02

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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