Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Wird in einer Rechtssache Revision (ausschließlich) durch den Bundesminister erhoben, der unter einem seinen Eintritt in das Verfahren erklärt, so liegen die in § 22 VwGG genannten Voraussetzungen für den Eintritt des zuständigen Bundesministers in das Verfahren vor dem VwGH nicht vor. §§ 21 ff. VwGG regeln die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber die Revisionsberechtigung. Insbesondere ermächtigt § 22 VwGG den zuständigen Bundesminister nicht, anstelle des revisionslegitimierten staatlichen Organs Revision zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120045.L02Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018