RS Vwgh 2018/6/15 Ro 2017/11/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 impl;
AVG §8;
VwGVG 2014 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben kann, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (vgl. zB VwGH 1.4.1931, A 551/29 (Slg. 16.606)12.4.1962, 1069/61; 2.12.1983, 82/02/0286; 26.5.1986, 86/08/0016 (VwSlg. 12.158/A); 4.7.1989, 88/05/0225; 16.9.2009, 2006/05/0080). Vor dem Hintergrund der hg. Judikatur zum Beschwerderecht der übergangenen Partei (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036) nach § 7 Abs. 3 VwGVG 2014, welche die zur Berufung der übergangenen Partei ergangene Rechtsprechung auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 überträgt, gibt es keinen Grund dafür, nicht auch die wiedergegebene Judikatur zum impliziten Verzicht auf Bescheidzustellung auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J13

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten