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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053Rechtssatz
Der VwGH vertritt in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben kann, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (vgl. zB VwGH 1.4.1931, A 551/29 (Slg. 16.606)12.4.1962, 1069/61; 2.12.1983, 82/02/0286; 26.5.1986, 86/08/0016 (VwSlg. 12.158/A); 4.7.1989, 88/05/0225; 16.9.2009, 2006/05/0080). Vor dem Hintergrund der hg. Judikatur zum Beschwerderecht der übergangenen Partei (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036) nach § 7 Abs. 3 VwGVG 2014, welche die zur Berufung der übergangenen Partei ergangene Rechtsprechung auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 überträgt, gibt es keinen Grund dafür, nicht auch die wiedergegebene Judikatur zum impliziten Verzicht auf Bescheidzustellung auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J13Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019