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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Judikatur wiederholt die Auffassung vertreten, dass Personen, die in den nach zahlreichen Gesetzen vorgesehenen sog. "vereinfachten" Verfahren keine Parteistellung genießen, zumindest insoweit sehr wohl die Stellung einer Partei zukommt, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines "vereinfachten" Verfahrens gegeben sind (vgl. zB VwGH 17.2.2011, 2007/07/0134; 21.5.2015, 2013/06/0176; 31.3.2016, Ra 2015/07/0163; 12.9.2016, Ro 2015/04/0018; 23.11.2016, Ra 2014/04/0005; 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Diese Überlegungen sind auch auf die Formalparteistellung einer Einrichtung wie der Österreichischen Zahnärztekammer zu übertragen, wenn die Parteistellung in einem Verfahren wie dem nach § 7 Abs. 2 Wr KAG 1987 von der Bejahung der Wesentlichkeit der geplanten Änderungen einer Krankenanstalt abhängt. Die Österreichische Zahnärztekammer, die Revisionswerberin, ist einem Verfahren über die Änderung einer Krankenanstalt zumindest insoweit beizuziehen, als ihr zu ermöglichen ist, die ihr jedenfalls bei Wesentlichkeit der zu beurteilenden Änderungen der Krankenanstalt zukommende Formalparteistellung zu verteidigen. Insofern kommt ihr ein prozessuales Recht zu, das sie auch durch Beschwerde und Revision durchsetzen kann.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J12Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019