Index
L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053Rechtssatz
Die Verneinung der Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer als Formalpartei im Errichtungsbewilligungsverfahren wäre im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Wr KAG 1987 nur dann rechtmäßig, wenn in diesem mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid abgeschlossenen Verfahren die Erteilungsvoraussetzung des Bedarfs nicht zu prüfen gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Wr KAG 1987 sah in der im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids maßgeblichen Fassung (LGBl. Nr. 56/2010) in § 4 Abs. 2 lit. a für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Zahnambulatoriums als eine der Erteilungsvoraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs vor. Ebenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheids sah - seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 - das ZahnärzteG 2006 in seinem § 26b eine Bedarfsprüfung für zahnärztliche Gruppenpraxen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J02Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019