RS Vwgh 2018/6/19 Ra 2018/20/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/20/0264 Ra 2018/20/0266 Ra 2018/20/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0238 B 18. Oktober 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Rechtliche Begründung der Revision" bloß als Wiederholung der zuvor unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" getätigten Ausführungen darstellen (vgl. - dort bezogen auf Darlegungen im Rahmen der Revisionsgründe, die sich inhaltlich bloß als Verweis auf die Begründung für die Zulässigkeit dargestellt haben - den B vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200263.L01

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten