RS Vwgh 2018/6/19 Ra 2017/20/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0061 B 15. Dezember 2015 VwSlg 19260 A/2015 RS 3(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, bedarf jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt (vgl. zur Beurteilung der Einbringungsstelle hinsichtlich einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof etwa den B vom 5. November 2014, Ra 2014/18/0006). Ein Irrtum einer anderen Person über Frist und Einbringungsart kann daher von vornherein keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200521.L04

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten